Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. IX ZR 223/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1767

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 223/05 vom 25. September 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] am 25. September 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 27. September 2005 wird auf Kosten des [X.] zurückge-wiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 81.050,73 • festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör des [X.] nicht verletzt. Die Sache hat entgegen der Ansicht der Be-schwerde keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. 1 Das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs. 1 Nr. 3 [X.] setzt voraus, dass die Aufrechnungslage in anfechtbarer Art und Weise geschaffen wurde ([X.], 158, 161 Rn. 13; [X.], Urt. v. 26. Juni 2008 - [X.] ZR 47/05, [X.], 1437, 1439 Rn. 17; [X.], [X.] 12. Aufl. § 96 Rn. 24; [X.], [X.] § 96 Rn. 47; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 96 Rn. 29; [X.] - 3 - [X.]/Eickmann, 4. Aufl. § 96 Rn. 10). Von diesem Grundsatz ist das [X.] ausgegangen. Eine Rechtshandlung, die einen Tatbestand der Insolvenzanfechtung ausfüllt, ist in der angefochtenen Kündigung des [X.] nicht zu sehen. Die Kündigung hat die Gläubiger nicht benachteiligt. Vielmehr hat sie erst zur Entstehung und Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs geführt ([X.], Urt. v. 6. August 1997 - [X.], [X.], 1839, 1844). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter Raebel [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.08.2004 - 22 O 3584/03 - [X.], Entscheidung vom 27.09.2005 - 2 U 126/04 -

Meta

IX ZR 223/05

25.09.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2008, Az. IX ZR 223/05 (REWIS RS 2008, 1767)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1767

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