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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] 98/11 vom 6. Mai 2011 in der [X.]- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 6. Mai 2011 durch [X.], die Richterin [X.], [X.] Czub und die [X.] beschlossen: Die Vollziehung der mit Beschluss des [X.] vom 4. April 2011 angeordneten und mit Beschluss der 3. Zivil-kammer des [X.] vom 19. April 2011 auf-rechterhaltenen [X.] wird einstweilen ausgesetzt. Gründe: [X.] Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste erstmals im Jahr 2004 illegal in die [X.] ein und beantragte - erfolglos - die Anerkennung als Asylberechtigter. Das [X.] ([X.]) forderte ihn mit seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten am 12. Mai 2006 zugestellten Bescheid zum Verlassen der [X.] auf und drohte darin die Abschiebung an. Zu der Abschiebung kam es jedoch nicht, weil der Betroffene untertauchte. 1 Am 25. März 2011 reiste er erneut illegal in die [X.] ein und stellte bei dem [X.] wiederum einen Asylantrag. 2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht gegen den Be-troffenen die Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von längstens 3 - 3 - drei Monaten und die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung angeordnet. Die Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die Rechtsbe-schwerde des Betroffenen, mit der er zugleich die einstweilige Aussetzung der Vollziehung der [X.] beantragt. I[X.] Nach Ansicht des [X.] liegen die in § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 [X.] genannten Haftgründe vor. Der erneut gestellte Asylan-trag stehe der Haftanordnung nicht entgegen. Zu der Dauer der Haft sei darauf hinzuweisen, dass das Amtsgericht antragsgemäß die [X.] angeord-net habe, deren Dauer drei Monate nicht überschreiten solle. 4 II[X.] Der Aussetzungsantrag ist in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 3 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Mai 2010 - [X.] 121/10, juris Rn. 5; Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 - [X.] 14/10, [X.] 2010, 97, Rn. 3; Senat, Beschluss vom 30. März 2010 - [X.] 79/10, [X.] 2010, 158, Rn. 3); er ist auch begründet. 5 1. Das Rechtsbeschwerdegericht hat über die beantragte einstweilige Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Er-folgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Betrof-fenen gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Frei-heitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht bestätigt worden ist, wird danach regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht 6 - 4 - auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 7. Mai 2010 - [X.] 121/10, juris Rn. 7; Senat, Beschluss vom 21. Januar 2010 - [X.] 14/10, [X.] 2010, 97, Rn. 5; Senat, Beschluss vom 30. März 2010 - [X.] 79/10, [X.] 2010, 158 Rn. 5). So liegt es hier, weil die Rechts-beschwerde voraussichtlich Erfolg haben wird. 2. Gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 [X.] darf ein Ausländer, der, wie der Betroffene, nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag stellt (Folgeantrag), erst nach der Mitteilung des [X.] abge-schoben werden, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, es sei denn, der Ausländer soll, was hier nicht der Fall ist, in den si-cheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) abgeschoben werden. Dieses mögliche Ab-schiebungshindernis muss bei der nach § 62 Abs. 2 Satz 4 [X.] anzustel-lenden Prognose berücksichtigt werden; der Haftrichter muss sich also verge-wissern, dass mit einer Entscheidung des [X.] über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG innerhalb von drei Monaten [X.] werden kann. Diese Verpflichtung entfällt nicht deshalb, weil ein Folge-antrag nach § 71 Abs. 8 [X.] der Anordnung von [X.] nicht entgegensteht. Die genannte Vorschrift darf nicht als Rechtsgrundlage in [X.] genommen werden, zeitlich unbeschränkt Abschiebungshaft gegen ei-nen Folgeantragsteller anzuordnen, solange das [X.] noch nicht über den Folgeantrag entschieden hat (s. zu allem Senat, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - [X.] 222/10, [X.] 2011, 25 f. mwN). 7 3. Das Beschwerdegericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, in-nerhalb welcher Zeit mit einer Entscheidung des [X.] zu rechnen ist. Auch der Beschluss des Amtsgerichts verhält sich hierzu nicht. Darüber hinaus haben beide Vordergerichte keine Feststellungen dazu getroffen, dass die [X.] innerhalb des angeordneten Haftzeitraums möglich ist. Deshalb spricht 8 - 5 - bei summarischer Prüfung viel dafür, dass die Haftanordnung und ihre [X.] auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 62 Abs. 1 Satz 4 [X.] beruhen. [X.]Stresemann Czub Weinland Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.04.2011 - 11 XIV 6/11 B - [X.], Entscheidung vom 19.04.2011 - 3 T 170/11 -
Meta
06.05.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2011, Az. V ZB 98/11 (REWIS RS 2011, 6931)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 6931
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