Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.08.2015, Az. I ZR 148/14

1. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 6132

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Gegenstand

Urheberrechtswahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften: Prozessvoraussetzung eines Schiedsstellenverfahrens zu Ansprüchen auf Zahlung einer Speichermedienabgabe - Schiedsstellenanrufung II


Leitsatz

Schiedsstellenanrufung II

Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UrhWG, an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und die die Vergütungspflicht nach § 54 oder § 54c UrhG betreffen, ist die Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens nach § 16 Abs. 1 UrhWG auch dann Prozessvoraussetzung, wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des Tarifs nicht bestritten sind.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 22. Mai 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert für das [X.] wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne von § 1 [X.] zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen. Sie nimmt die ihr von privaten Fernseh- und Hörfunkveranstaltern eingeräumten Vergütungsansprüche gemäß §§ 54, 54b [X.] gegen Hersteller, Händler und Importeure von Geräten und Speichermedien wahr. Die Beklagte stellt Speichermedien her, die sie im Inland vertreibt.

2

Die Klägerin ist der Ansicht, die von ihr vertretenen privaten Fernseh- und Hörfunkveranstalter hätten als Sendeunternehmen gegen die Beklagte wegen des Inverkehrbringens von Speichermedien nach § 54 Abs. 1 [X.] Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Der sich aus § 87 Abs. 4 [X.] ergebende Ausschluss der Sendeunternehmen von einem solchen Vergütungsanspruch sei mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/[X.] zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft unvereinbar und daher unbeachtlich.

3

Die Klägerin hat Klage beim [X.] erhoben. Sie hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für das Inverkehrbringen von - näher bezeichneten - Speichermedien in der [X.] im Jahre 2010 eine angemessene Vergütung zu zahlen. Für den Fall, dass diesem Antrag stattgegeben wird, hat sie ferner beantragt, die Beklagte zur Auskunftserteilung zu verurteilen.

4

Das [X.] hat den Rechtsstreit an das [X.] verwiesen. Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen ([X.], ZUM 2014, 810). Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Mit der Revision will sie ihren Klageantrag weiterverfolgen.

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

6

1. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, die Revision sei gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Rechtsfrage zuzulassen, ob bei Streitfällen unter Beteiligung einer Verwertungsgesellschaft, die ausschließlich die grundsätzliche Rechtsfrage eines Vergütungsanspruchs nach § 54 [X.] betreffen, bei denen es also für die gerichtliche Entscheidung nicht auf die Anwendbarkeit oder Angemessenheit des [X.] ankommt, die Einleitung eines [X.]nverfahrens notwendige Prozessvoraussetzung ist. Sie sei ferner gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil der Rechtsstandpunkt des [X.]s, bei solchen Streitfällen sei die Einleitung eines [X.]nverfahrens notwendige Prozessvoraussetzung, nicht anzuerkennen sei.

7

Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass die Klage unzulässig ist, weil der Klageerhebung entgegen § 16 Abs. 1 [X.] kein Verfahren vor der [X.] vorausgegangen ist (dazu sogleich unter [X.]). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geteilte Ansicht, die Einleitung eines [X.]nverfahrens bei Streitigkeiten nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b [X.] sei - entgegen dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] - keine zwingende Prozessvoraussetzung, wird nur vereinzelt vertreten (vgl. [X.] in Dreier/[X.], [X.], 5. Aufl., § 16 [X.] Rn. 5a, 27a, § 14 [X.] Rn. 9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 16 [X.] Rn. 21). Es ist daher nicht erforderlich, die Revision zuzulassen, um die zutreffende Entscheidung des [X.]s durch ein Senatsurteil zu bestätigen.

8

2. Das [X.] hat mit Recht angenommen, dass die Klage unzulässig ist, weil der Klageerhebung entgegen § 16 Abs. 1 [X.] kein Verfahren vor der [X.] vorausgegangen ist.

9

a) Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 [X.] - wie dem hier in Rede stehenden Streitfall nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b [X.], an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der die Vergütungspflicht nach § 54 [X.] betrifft - können gemäß § 16 Abs. 1 [X.] Ansprüche im Wege der Klage grundsätzlich erst geltend gemacht werden, nachdem ein Verfahren vor der [X.] vorausgegangen ist oder (was hier mangels vorheriger Anrufung der [X.] nicht in Betracht kommt) nicht innerhalb des [X.] nach § 14a Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] abgeschlossen worden ist. Die Durchführung eines [X.]nverfahrens ist Prozessvoraussetzung; wurde kein [X.]nverfahren durchgeführt, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. [X.], Urteil vom 15. Juni 2000 - I ZR 231/97, [X.], 872, 873 - [X.]nanrufung I).

Bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] - also Streitfällen, an denen eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und die die Nutzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werken oder Leistungen betreffen - muss der Klageerhebung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] kein [X.]nverfahren vorausgegangen sein, wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des [X.] nicht bestritten sind. Diese Ausnahme von der Prozessvoraussetzung der Durchführung eines [X.]nverfahrens gilt nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] allein für Streitfälle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] und nicht für Streitfälle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b [X.], wie den hier in Rede stehenden Rechtsstreit über die Vergütungspflicht nach § 54 [X.]. Die Durchführung eines [X.]nverfahrens war nach dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung daher nicht deshalb entbehrlich, weil die Parteien nicht über die Anwendbarkeit und die Angemessenheit eines [X.] streiten.

b) Das [X.] hat es mit Recht abgelehnt, die Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] über ihren Wortlaut hinaus auf Streitfälle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b [X.] auszudehnen, wenn bei diesen Streitfällen die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des [X.] nicht bestritten sind. Es kann nicht mit der für eine solche Ausdehnung des eindeutigen Wortlauts einer Regelung erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, es beruhe auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers, dass in § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] lediglich die Streitfälle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] und nicht auch die Streitfälle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b [X.] genannt sind.

aa) Die Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b [X.] könnte allerdings für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers sprechen.

§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b [X.] wurde durch das [X.] in der Informationsgesellschaft in § 14 Abs. 1 Nr. 1 [X.] eingefügt (vgl. BT-Drucks. 16/1828, [X.]). Zur Begründung ist im Regierungsentwurf dieses Gesetzes ausgeführt, damit werde klargestellt, dass die [X.] auch bei Streitigkeiten betreffend die Vergütungspflicht nach § 54 [X.] sowie bei Streitigkeiten betreffend die Betreibervergütung nach § 54c [X.] angerufen werden könne (BT-Drucks. 16/1828, [X.]). Um eine bloße Klarstellung handelte es sich deshalb, weil diese Streitigkeiten bis dahin durch § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] erfasst worden waren. Streitfälle über die Gerätevergütung und die Betreibervergütung wurden als Streitfälle über die Nutzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werken und Leistungen im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] angesehen (vgl. [X.], ZUM 2014, 957, 958).

Danach war es nach der früheren Rechtslage auch bei den damals noch von § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] erfassten Streitigkeiten über die Gerätevergütung und die Betreibervergütung nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.], der die Streitfälle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] nennt, nicht erforderlich, vor Klageerhebung ein [X.]nverfahren durchzuführen, wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des [X.] nicht bestritten waren. Das könnte die Annahme nahelegen, der Gesetzgeber habe an dieser Rechtslage nichts ändern wollen und es beruhe auf einem bloßen Versehen, dass in § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] neben den Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] nicht auch die Streitfälle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b [X.] genannt sind.

bb) Auch der Zweck des § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] könnte für ein Redaktionsversehen sprechen.

Der [X.] hat sich in der Entscheidung „[X.]nanrufung“ mit dem aus der Gesetzesbegründung ersichtlichen Willen des Gesetzgebers und dem Zweck der Regelung des § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] auseinandergesetzt. Danach dient das Verfahren vor der [X.] in erster Linie dem Ziel, eine einheitliche und sachkundige Beurteilung der von den Verwertungsgesellschaften aufzustellenden Tarife zu ermöglichen und den Gerichten, die sich nur mit Schwierigkeiten die für die Beurteilung der Angemessenheit erforderlichen Vergleichsmaßstäbe erarbeiten können, eine Hilfestellung zu geben. Mit der zwingenden Vorschaltung der [X.] sollen deren Sachkunde in möglichst großem Umfang nutzbar gemacht und die Gerichte entlastet werden. Da der Gesetzgeber ersichtlich auf eine tarifbezogene Sachkunde der [X.] abgestellt hat, ist ihre vorherige Einschaltung nicht geboten, wenn die Anwendbarkeit oder die Angemessenheit des von der Verwertungsgesellschaft aufgestellten [X.] nicht zur Überprüfung stehen (vgl. [X.], [X.], 872, 873 - [X.]nanrufung I, mwN).

Die gemäß § 16 Abs. 1 [X.] zwingende Vorschaltung der [X.] dient nicht nur bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.] über die Nutzung von nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Werken und Leistungen, sondern auch bei Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b [X.] über die Vergütungspflicht nach § 54 oder § 54c [X.] in erster Linie dem Zweck, die tarifbezogene Sachkunde der [X.] nutzbar zu machen und die Gerichte zu unterstützen und zu entlasten. Dies könnte dafür sprechen, auf das Erfordernis der vorherigen Durchführung eines [X.]nverfahrens nicht nur in Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a [X.], sondern auch in Streitfällen nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b [X.] zu verzichten, wenn die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des [X.] nicht bestritten sind.

cc) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass im Blick auf die Neufassung des § 16 Abs. 4 Satz 1 [X.] durch das [X.] in der Informationsgesellschaft keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers bestehen.

§ 16 Abs. 4 Satz 1 [X.] bestimmt unter anderem für Streitigkeiten betreffend Gesamtverträge die ausschließliche erstinstanzliche Zuständigkeit des für den Sitz der [X.] zuständigen [X.]s, also des [X.]s München. Durch das [X.] in der Informationsgesellschaft sind in § 16 Abs. 4 Satz 1 [X.] als neue Fallgruppe von Streitigkeiten, für die das [X.] ausschließlich erstinstanzlich zuständig ist, die „Streitfälle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b [X.]“ aufgenommen worden (vgl. BT-Drucks. 16/1828, [X.]). In der Begründung des [X.] heißt es dazu, die zu § 16 [X.] vorgeschlagenen Änderungen dienten der Verfahrensbeschleunigung. Ähnlich wie bei Streitigkeiten betreffend Gesamtverträge solle für Streitigkeiten über die Vergütungspflicht nach § 54 sowie § 54c [X.] das [X.] in erster Instanz zuständig sein. Das entspreche der Bedeutung dieser Streitfälle und sei angemessen, weil das Verfahren vor der [X.] gleichsam als erste Instanz vorausgegangen sei (BT-Drucks. 16/1828, [X.]; vgl. zu dieser Neuregelung [X.], ZUM 2014, 957).

Dass der Regierungsentwurf die Begründung einer erstinstanzlichen Zuständigkeit des [X.]s für die neu geschaffene Fallgruppe der Streitigkeiten nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b [X.] im Blick darauf als angemessen erachtet, dass dem Verfahren vor dem [X.] ein Verfahren vor der [X.] vorausgegangen ist, spricht gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe für Streitigkeiten nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b [X.], bei denen die Anwendbarkeit und die Angemessenheit des [X.] nicht bestritten sind, nur versehentlich nicht von der zwingenden Voraussetzung eines vorausgegangenen [X.]nverfahrens abgesehen.

dd) Da unter diesen Umständen keine hinreichend deutlichen Anhaltspunkte für ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers bestehen, kann § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht über seinen eindeutigen Wortlaut hinaus auf Streitigkeiten nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b [X.] erweitert werden. Es muss bei dieser Sachlage vielmehr dem Gesetzgeber überlassen bleiben, ein etwaiges Redaktionsversehen zu korrigieren (vgl. [X.], ZUM 2014, 957, 959).

Büscher                       [X.]

               Schwonke                   Feddersen

Meta

I ZR 148/14

27.08.2015

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 22. Mai 2014, Az: 6 Sch 20/13 WG, Urteil

§ 14 Abs 1 Nr 1 Buchst b UrhWahrnG, § 16 Abs 1 UrhWahrnG, § 54 UrhG, § 54c UrhG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.08.2015, Az. I ZR 148/14 (REWIS RS 2015, 6132)

Papier­fundstellen: NJW 2016, 816 REWIS RS 2015, 6132

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