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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 440/11
vom
10. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.
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2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Angeklagten am 10.
Januar 2012 gemäß §
46 StPO beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-sion gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des [X.] in [X.] vom 11.
Juli 2011 wird als unzuläs-sig verworfen.
Gründe:
Der auf den 12.
Oktober 2011 datierte und beim [X.] am 13.
Oktober 2011 eingegangene Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision einzuräumen, ist schon deshalb unzulässig, weil innerhalb der An-tragsfrist von einer Woche ab Wegfall des Hindernisses die versäumte Hand-lung nicht nachgeholt worden ist (§
45 Abs.
2 Satz
2 StPO). Eine [X.] des Angeklagten ist erst am 26.
Oktober 2011 bei dem Land-gericht eingegangen. Die Frist des §
45 Abs.
2 Satz
2 StPO, die hier mangels Vorliegens besonderer Umstände auch für die Nachholung der Revisionsbe-gründung galt (vgl. [X.], Beschluss vom 12.
Mai 1976 -
3
StR
100/76, [X.]St 26, 335, 338 f.; Beschluss vom 12.
März 1996 -
1
StR
710/95, [X.]R StPO §
345 Abs.
1 Fristdauer
1; Beschluss vom 31.
Januar 2006 -
4
StR
403/05, [X.]R StPO §
44 Verschulden
9), ist damit auch dann nicht gewahrt, wenn zu Gunsten des Angeklagten unterstellt wird, er habe erst unmittelbar vor [X.]
-
3
-
lierung des [X.] von der Versäumung der Revisionsbe-gründungsfrist Kenntnis erlangt.
[X.]
Schäfer
Mayer Menges
Meta
10.01.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2012, Az. 3 StR 440/11 (REWIS RS 2012, 10276)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10276
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