Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] StR 349/02vom8. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2002 ge-mäß §§ 206 a, 349 Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 20. März 2002 mitden Feststellungen aufgehoben.2. Das Verfahren wird eingestellt.3. Die Kosten des Verfahren sowie die dem Angeklagtenentstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-kasse zur Last.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren räuberischenDiebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwölf tateinheitlichzusammentreffenden Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu [X.] verurteilt und seine Unterbringung ineiner Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagtemit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt.Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens, weil es an derVerfahrensvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses fehlt.Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 30. [X.] im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, hat das Jugendschöffengericht- 3 -Neubrandenburg nach Anklageerhebung das Verfahren mit weiteren Verfahrengegen den [X.] verbunden und das verbundene Verfahren [X.] des Hauptverfahrens dem [X.] zur Prüfung der [X.] § 40 Abs. 2 JGG vorgelegt. Das [X.] hat das verbundene [X.] daraufhin gemäß "§§ 40 Abs. 2, 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG" übernommen,ohne aber über die Eröffnung zu entscheiden. Der Übernahmebeschluß kannden Eröffnungsbeschluß nicht ersetzen (vgl. [X.], 520). Auch steht§ 40 Abs. 4 Satz 2 JGG, wonach der Übernahmebeschluß mit dem [X.] zu verbinden ist, der Annahme entgegen, der Übernahmebeschlußbeinhalte zugleich die "schlüssige Eröffnung" des Hauptverfahrens.Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und das Verfahren ein-zustellen.Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
08.10.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.10.2002, Az. 4 StR 349/02 (REWIS RS 2002, 1280)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1280
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.