Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2015, Az. 3 StR 581/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17444

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 581/14
vom
8. Januar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am 8.
Januar
2015
gemäß
§
349 Abs. 2
und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2014 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in zwei Fällen sowie wegen Körperverletzung zur Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der [X.] mit seiner Revision, mit der er ohne weitere Ausführungen die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist aufgrund der fehlenden Angaben der den Mangel enthaltenden Tatsachen unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz 2 StPO).
1
2
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3
-
Die in allgemeiner Form erhobene Sachrüge deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs.
2 StPO). Der Strafausspruch hält hingegen revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand:
Das [X.] hat bei dem zu den [X.] zwanzig Jahre und vier Monate bzw. zwanzig Jahre und acht Monate alten Angeklagten aufgrund sei-nes Werdegangs Reifeverzögerungen angenommen und deshalb auf ihn ge-mäß §
105 Abs.
1 Nr.
1 JGG Jugendrecht angewandt. Zur Begründung der Verhängung von Jugendstrafe hat es lediglich ausgeführt, dass bereits in den zurückliegenden Verurteilungen aus den Jahren 2010 und 2011 der jeweilige Tatrichter von dem Vorliegen schädlicher Neigungen ausgegangen sei und die nunmehr abzuurteilenden Taten dies erneut belegen würden.
Diese knappen Wendungen reichen zur Begründung schädlicher [X.] nicht aus. Um solche handelt es sich bei erheblichen
Anlage-
oder Er-ziehungsmängeln, die ohne längere Gesamterziehung des [X.] die Gefahr weiterer Straftaten begründen. Sie müssen schon vor der Tat
angelegt gewe-sen sein und
noch zum Urteilszeitpunkt bestehen;
es müssen deshalb weitere Straftaten des Angeklagten zu befürchten sein
(st. Rspr.; vgl. etwa [X.], [X.] vom 17.
Juli 2012 -
3
StR 238/12, [X.], 287 mwN).
Hier fehlen insbesondere sämtliche Angaben dazu, dass auch im Zeitpunkt der [X.] bei dem Angeklagten noch schädliche Neigungen bestanden. [X.] dazu waren auch nicht entbehrlich, weil zwischen den Taten und dem Ur-teil zwölf bzw. acht Monate lagen und der mittlerweile 21-jährige Angeklagte in der Untersuchungshaft an einer (weiteren) berufsvorbereitenden Maßnahme mit Besuch der Berufsschule teilgenommen hat.
Auch im Übrigen genügt die Strafzumessung nicht den Anforderungen, die §
18 Abs. 2 JGG an sie stellt. Nach dieser Vorschrift ist die Höhe der Ju-3
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6
-
4
-
gendstrafe
in erster Linie
an erzieherischen Gesichtspunkten
auszurichten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedan-ken die ihm zukommende Beachtung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 28. Februar 2012 -
3 StR 15/12, [X.], 186 mwN).
Das [X.] hat demgegenüber vorrangig auf die Vorbelastungen des Angeklagten abgestellt und für zwei der drei Taten jeweils einen entlasten-den Gesichtspunkt genannt. Daneben hat es weitere dem Erwachsenenstraf-recht entlehnte Strafzumessungsgesichtspunkte wie die Rückfallgeschwindig-keit, die Begehung der Tat unter Führungsaufsicht sowie den Schuldausgleich und den Sühnegedanken berücksichtigt. Der Erziehungsgedanke findet [X.] nur insoweit, als die Strafkammer "von einem Gesamterziehungsbedarf" ausgeht, "der die Verhängung einer zur Bewährung aussetzbaren Strafe aus-schließt."
Eine derartige lediglich formelhafte Erwähnung des [X.] reicht indes grundsätzlich nicht aus (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], [X.] vom 17.
Juli 2012 -
3
StR 238/12, [X.], 287 mwN).
Becker

[X.] Schäfer

Gericke Spaniol

Meta

3 StR 581/14

08.01.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2015, Az. 3 StR 581/14 (REWIS RS 2015, 17444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17444

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Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 30/24

Zitiert

3 StR 581/14

3 StR 15/12

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