Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2004, Az. XII ZB 16/04

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2026

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[X.][X.] vom 4. August 2004 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 4. August 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 14. Januar 2004 wird auf ihre Kosten zurück-gewiesen. [X.]: 500 •.

Gründe: [X.] Die Parteien haben am 2. September 1992 geheiratet. Der [X.] (Antragsteller; geboren am 1. Juli 1961) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 14. November 1970) am 17. Dezember 2002 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich da-hin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom [X.] des Antragstellers bei der [X.] ([X.]; weitere Beteiligte zu 2) auf das [X.] der Antragsgegnerin bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 76,49 •, bezogen auf den 30. November 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers bei der Versorgungsanstalt des Bun-- 3 - des und der Länder ([X.]; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Qua-sisplittings nach § 1 Abs. 3 [X.] auf dem [X.] der [X.] bei der [X.] [X.] in Höhe von monatlich 13,96 •, bezogen auf den 30. November 2002, begründet. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der [X.] hat das [X.] die Entscheidung zum [X.] dahin abgeändert, daß im Wege des analogen Quasisplittings [X.] in Höhe von 16,94 •, bezogen auf den 30. November 2002, begründet werden. Dabei ist das [X.] nach den Auskünften der weiteren [X.] zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. September 1992 bis 30. November 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der [X.], jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 324,50 • für den Antragsteller und 171,52 • für die Antragsgegnerin ausgegangen. Die für den Antragsteller bei der [X.] beste-henden Anwartschaften hat das [X.] als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch bewertet und nach entspre-chender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsteller monatlich 33,87 • (nicht: 33,97 •) dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die [X.] die bei ihr be-stehenden Anrechte des Antragstellers insgesamt als statisch qualifiziert [X.]. Die Parteien und die [X.] haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

- 4 - I[X.] Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der [X.] ist nicht begründet. Das [X.] hat die für den Antragsteller bei der [X.] beste-henden Anwartschaften als im [X.] statisch und im [X.] volldynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwi-schenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversor-gung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] nach der Neufassung der Satzung zum 1. Januar 2002 als im [X.] statisch und im [X.] dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - [X.] ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt). Hahne [X.] [X.] [X.]

Meta

XII ZB 16/04

04.08.2004

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2004, Az. XII ZB 16/04 (REWIS RS 2004, 2026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2026

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