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PDF anzeigen[X.]/02vom14. Mai 2002in der Strafsachegegenwegensexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 14. Mai 2002 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] (Allg.) vom 24. Oktober 2001 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] [X.] Senat:Auf der Ablehnung des [X.] einesSachverständigengutachtens zur Feststellbarkeit von [X.] bei der Geschädigten anläßlich der gynäkologi-schen Untersuchung beruht das Urteil nicht. Aus den Akten ergibtsich - was die Revision nicht mitteilt -, daß diese Untersuchung [X.] 2001, mithin mehr als ein halbes Jahr nach der letztensexuellen Handlung, stattgefunden hat.Die ausweislich des Protokolls als Zeugin gehörte Gynäkologin,die der Kammer insoweit als sachkundig bekannt war, hatte beiihrer Untersuchung keine [X.] festgestellt. [X.] Umständen hätte der [X.] wegen Ungeeig-netheit eines Sachverständigengutachtens abgelehnt werden- 3 -können (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 [X.] 9). Esist gerichtsbekannt, [X.] die behaupteten [X.] beider Art der sexuellen Handlungen nicht notwendig entstanden undzudem zum Zeitpunkt der Untersuchung noch feststellbar seinmuûten.[X.] Nack Wahl Schluckebier Kolz
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14.05.2002
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. 1 StR 91/02 (REWIS RS 2002, 3273)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3273
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