Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2009, Az. 4 StR 53/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2009, 4418

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[X.] vom 19. März 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2008 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Der [X.] hat ausgeführt: 2 "[X.] hat wegen nicht ausschließbarer verminderter Steuerungs-fähigkeit [X.]. § 21 StGB den Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB ge-mindert. [X.] hat sie sodann allein folgende Erwägung he-rangezogen: 'Zu Lasten des Angeklagten war der in der Tat zum Aus-druck kommende unbedingte [X.] zu berücksichtigen, der - 3 - für den waffenerfahrenen Angeklagten bei einem Kopfschuss mit einem Schrotgewehr aus nächster Nähe deutlich zum Ausdruck kommt, und auch innerhalb der tatbestandserfassten Fälle des direkten [X.] im Hinblick auf Anlass und Ziel der Tat sowie das vorausgegan-gene Verhalten des [X.] besonders schwerwiegend erscheint' ([X.]). Diese Erwägung begegnet unter dem Gesichtspunkt des Doppelverwer-tungsverbots (§ 46 Abs. 3 StGB) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. [X.] hat damit maßgeblich auf den die Tat prägenden 'unbeding-ten [X.]n' abgestellt. Dass der Täter eines Tötungsdeliktes, von derartiger Absicht angetrieben, dem Opfer bewusst keine Überle-benschance lässt, verwertet aber lediglich erneut zu Lasten des Ange-klagten das Tatbestandsmerkmal des Tötungsvorsatzes (vgl. Senat BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1; Beschluss vom 3. Februar 2004 - 4 StR 403/03 -). Zwar hat die Kammer versucht, ihre Überlegun-gen im Folgenden weiter zu konkretisieren; dass darin tatsächlich eine Anknüpfung der Strafzumessung an zulässige Straferschwerungsgründe liegt, lässt sich indes der wenig geglückten Formulierung jedenfalls nicht zweifelsfrei entnehmen, zumal die Kammer offenbar Abstufungen inner-halb der Fälle direkten Vorsatzes vorgenommen sowie den nach dem Tatgeschehen auf der Hand liegenden direkten Tötungsvorsatz schon im Rahmen der Beweiswürdigung näher erörtert und als 'bewusst, gewollt und gezielt' ([X.] unten) gekennzeichnet hat. Zudem unterliegen auch die in Betracht zu ziehenden [X.]. Selbst wenn man die Wendung, der '[X.]' sei 'für den waffenerfahrenen Angeklagten bei ei-nem Kopfschuss mit einem Schrotgewehr aus nächster Nähe deutlich - 4 - zum Ausdruck gekommen', letztlich als eine Beschreibung der Art der Tatausführung (§ 46 Abs. 2 StGB) werten wollte (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 5), bliebe im [X.] doch nur der Vorwurf, der Angeklagte habe mit der Abgabe des Schusses aus naher Distanz die zur Erreichung seines Tatziels - die Tötung des [X.] - nötige Gewalt angewandt; auch dies wäre mit § 46 Abs. 3 StGB nicht vereinbar (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2, 6). Eine solche Interpretation geriete auch mit dem Grundsatz in Konflikt, dass im Verhältnis zu dem gesetzlichen Regelfall einer Tötung mit bedingtem Vorsatz eine [X.] zukommt, nicht aber eine Tötung mit direktem Tötungs-vorsatz einen gesteigerten Unrechtsgehalt aufweist. Auch im Übrigen lassen die Ausführungen selbst bei weiter Auslegung nicht erkennen, dass die Kammer in rechtlich zulässiger Weise auf erschwerende Ge-sichtspunkte der Tatausführung verweisen wollte, wie etwa die durch das Bereitstellen und Verdecken der Tatwaffen vom Angeklagten bewusst geschaffene Gefährlichkeit der Situation. Zwar lässt sich der weiteren Erwägung, der [X.] erscheine 'im Hinblick auf Anlass und Ziel der Tat sowie das vorangegangene [X.] des [X.] besonders schwerwiegend' ein Bezug zur [X.] entnehmen. Die Herleitung strafschärfender Umstände wird inso-fern durch die Feststellungen aber nicht getragen. Zum Anlass der Tat hat die Kammer festgestellt, dass der von jeher eifersüchtige ([X.]) Angeklagte, der erhebliche Investitionen in die von seiner Lebensgefähr-tin betriebene Gaststätte geleistet hatte ([X.], 20), die Tat beging aus 'Angst, seine Lebensgefährtin zu verlieren und aus spontaner Wut gegen den Getöteten, dem sie sich endgültig zugewandt hatte' ([X.], 33). Inwiefern hieraus - jenseits der von der Kammer verneinten niedrigen Beweggründe - ein erhöhter Unrechtsgehalt folgen soll, hätte zumindest - 5 - näherer Begründung bedurft. Auch aus dem Vorverhalten des [X.], dessen Äußerung 'ich nehm sie dir weg' die Tat unmittelbar ausgelöst hatte ([X.]5), ist eine Steigerung des Schuld- und [X.] jedenfalls ohne nähere Darlegung nicht ohne Weiteres abzuleiten. Einer Auslegung, die Kammer habe in noch zulässiger Weise strafschär-fend nicht den Tötungsvorsatz, sondern eine aus der Art der Ausführung und der [X.] folgende erhöhte kriminelle Energie herangezo-gen, steht schließlich auch die angenommene eingeschränkte Steue-rungsfähigkeit des Angeklagten entgegen. Denn nach den [X.] bestand bei ihm aufgrund seiner Alkoholisierung eine toxische Reiz-offenheit, in Folge derer er nicht mehr in vollem Umfang in der Lage war, die von Außen und Innen kommenden Reize zu filtrieren, abzuwägen und bedürfnisgerecht zu reagieren (vgl. [X.]). Im Hinblick darauf, dass sich die Kammer bei der Zumessung der Strafe ersichtlich an der Obergrenze des rechtsfehlerfrei nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB (und nicht nach § 213, 2. Alt. StGB) gemilderten Strafrahmens ori-entiert hatte, lässt sich ein Beruhen des Strafausspruches auf dem [X.] Rechtsverstoß nicht ausschließen. Eine Anwendung von § 354 Abs. 1a StPO erscheint deshalb ebenfalls nicht angebracht. Die Sache bedarf daher hinsichtlich des Strafausspruches neuer Verhandlung und - 6 - Entscheidung. Die Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, weil es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt; ergänzende Feststel-lungen sind möglich." Dem verschließt sich der Senat nicht. 3 Tepperwien Maatz Athing Franke Mutzbauer

Meta

4 StR 53/09

19.03.2009

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2009, Az. 4 StR 53/09 (REWIS RS 2009, 4418)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4418

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