Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2008, Az. 4 StR 33/08

4. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5121

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[X.] vom 6. März 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. November 2007 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der [X.] der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit uner-laubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge-ringer Menge, schuldig ist, 2. im gesamten Strafausspruch mit den [X.] aufgehoben. I[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. II[X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer [X.] - 3 - samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen [X.]; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens hält rechtlicher Nach-prüfung nicht stand. 2 a) Täter des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln kann nur sein, wer selbst eigennützig handelt (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 34, 124; [X.] 2. Aufl. § 29 Rn. 212 m.w.N.). Nach den Feststellungen hatte der [X.] selbst kein finanzielles Interesse an [X.]. Der Gewinn aus der Tat vom 31. März 2007 (Fall I[X.] 1. der Urteilsgründe) floss [X.] an [X.] . Im Übrigen ist das [X.] der Einlassung des Angeklagten gefolgt, nach der er selbst keinen finanziellen Profit aus der Veräußerung des Kokains gezogen hat und auch nicht ziehen wollte. Soweit der Angeklagte —es als Anerkennung [angesehen hat], von [X.] [bei der Beschaffung von [X.]] um Hilfe gebeten zu werdenfi, vermag dies nicht bereits Eigennützigkeit in Bezug auf das Handeltreiben zu begründen (vgl. hierzu BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 34; [X.]. 229). 3 b) Das rechtsfehlerfrei festgestellte Verhalten des Angeklagten erfüllt [X.] jeweils den Tatbestand der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB), im Fall I[X.] 1. der Urteilsgründe, in dem der Angeklagte zudem auch die tatsächliche Sachherrschaft über die beschafften Drogen ausgeübt hat, [X.] (vgl. [X.], 454) mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Der 4 - 4 - [X.] ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der geständige Angeklagte sich gegenüber dem geänderten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. 2. Die Schuldspruchänderung zwingt zur Aufhebung des gesamten Straf-ausspruches. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei zu-treffender rechtlicher Bewertung der Taten auf niedrigere Einzelstrafen und eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte. 5 Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 33/08

06.03.2008

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2008, Az. 4 StR 33/08 (REWIS RS 2008, 5121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5121

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Betäubungsmitteldelikt: Abgrenzung von Veräußerung und Handeltreiben von bzw. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge


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