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[X.]/07 vom 15. Januar 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag und einstim-mig - am 15. Januar 2008 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlos-sen: 1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der [X.] wird der Beschluss des [X.] vom 12. September 2007 aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Mai 2007 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Das [X.] hat die Revision des Angeklagten zu Unrecht als [X.] verworfen, da die Zustellung des Urteils an Rechtsanwalt Prof. Dr. W. am 17. Juli 2007 wirksam war und die Revisionsbegründung des Verteidigers deshalb nicht verspätet eingegangen ist. 1 Der Angeklagte hat Rechtsanwalt Prof. Dr. W. aus [X.] für das Revisionsverfahren zusätzlich als Verteidiger gewählt und ihm am 5. Juli 2007 eine Strafprozessvollmacht erteilt, die diesen ausdrücklich auch dazu er-mächtigt, Zustellungen aller Art, insbesondere von Ladungen, Urteilen und Be-schlüssen in Empfang zu nehmen. Diese rechtsgeschäftliche Zustellungsvoll-macht hat der Verteidiger zwar erst am 23. August 2007 mit Einreichen der 2 - 3 -Strafprozessvollmacht nachgewiesen. Er war aber schon mit ihrer Erteilung empfangsberechtigt. Aus § 145 a Abs. 1 StPO ergibt sich nichts anderes, insbesondere kann der Vorschrift nicht entnommen werden, dass eine Zustellung nur wirksam an den gewählten Verteidiger bewirkt werden könne, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet. § 145 a Abs. 1 StPO begründet lediglich zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Zustellung von Entscheidungen und sonstigen [X.] eine vom Willen des Beschuldigten unabhängig gesetzliche Zustel-lungsvollmacht (vgl. BGHR StPO § 145 a Vollmacht 2). 3 Da für die Berechnung der [X.] gemäß § 37 Abs. 2 StPO die wirksame Zustellung an Rechtsanwalt Prof. Dr. W. maßgeblich war und diese Frist mithin nicht versäumt worden ist, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Der [X.] hat den entsprechenden Antrag als Antrag auf Entscheidung des [X.] nach § 346 Abs. 2 StPO umgedeutet und den Beschluss des [X.]s, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben. 4 - 4 -2. Das Rechtsmittel bleibt in der Sache erfolglos. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat, wie der Generalbundesan-walt zutreffend ausgeführt hat, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben. 5 Tolksdorf Miebach Pfister
Becker [X.]
Meta
15.01.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2008, Az. 3 StR 450/07 (REWIS RS 2008, 6166)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6166
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 RVs 82/16 und 5 Ws 360/16 (Oberlandesgericht Hamm)
Ss 283/99 - 151 - (Oberlandesgericht Köln)
Unwirksamkeit einer formularmäßigen Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs des Beschuldigten gegen die Staatskasse an seinen Verteidiger
2 StR 500/08 (Bundesgerichtshof)
1 StR 615/99 (Bundesgerichtshof)
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