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PDF anzeigen[X.]/07 vom 10. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 10. Oktober 2007 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. Mai 2007 sowie seine sofortige Beschwerde ge-gen die Kostenentscheidung werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kostenentscheidung bezüglich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, denn die Kammer hat im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gemäß § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO berücksichtigt, dass die Glaubwürdig-keit der Geschädigten auch im Hinblick auf den [X.], der zur Verurteilung führte, zu untersuchen gewesen wäre und damit die umfangreiche Beweisaufnahme auf jeden Fall er-forderlich geworden wäre. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Nack Boetticher Hebenstreit Elf [X.]
Meta
10.10.2007
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2007, Az. 1 StR 450/07 (REWIS RS 2007, 1577)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1577
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