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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
[X.]/13
vom
5. Dezember 2013
in dem
Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
InsO §§ 35, 36 Abs. 1; [X.] § 2 Abs. 2 Satz 5; [X.] § 169 Abs. 1
Ist ein Arbeitnehmer nach [X.] seiner Anwartschaft Versicherungsnehmer einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung geworden, kann in dem Insolvenzverfahren über sein Vermögen der allein aus den Beiträgen seines Arbeit-gebers gebildete Rückkaufswert nach Kündigung der Versicherung nicht zur Masse gezogen werden.
[X.], Beschluss vom 5. Dezember 2013 -
IX [X.]/13 -
OLG Hamm
[X.]
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richter
Prof. [X.], [X.] und [X.] und die Richterin Möhring
am
5. Dezember
2013
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Be-schluss des 20.
Zivilsenats des [X.] vom 5.
Juli 2013 wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
114 Satz
1 ZPO). Das [X.] hat richtig entschieden. Der Kläger hat nach Kündigung der auf der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung beruhenden Direktversicherung (§
1b Abs.
2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-gung, fortan: [X.]) keinen Anspruch darauf, dass der beklagte Versicherer den Rückkaufswert an die Masse zahlt.
Denn nach §
2 Abs.
2 Satz
5 [X.] darf der Rückkaufswert in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen [X.] oder, soweit die Berech-nung des [X.] nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach §
169 Abs.
3 und 4 [X.] berechneten Wertes aufgrund einer Kündigung des [X.] nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer [X.]
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gung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt; §
169 Abs.
1 [X.] findet insoweit keine Anwendung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Rückkaufswert allein auf Leistungen des Arbeitgebers be-ruht. Dass vorliegend nicht der ausgeschiedene Arbeitnehmer selbst, sondern nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über sein Vermögen der Treuhänder den Versicherungsvertrag gekündigt hat
und die Zahlung des [X.] verlangt, ändert angesichts
der gesetzlichen Regelung nichts.
Der Gesetzgeber wollte durch §
2 Abs. 2 Satz
4 und 5 [X.]
errei-chen, dass die bestehende Anwartschaft im Interesse des Versorgungszwecks aufrecht erhalten wird, und verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet. Das entspricht der Grundkon-zeption
der §§
1b und 2 [X.], die darauf ausgerichtet ist, die [X.] beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aufrecht zu [X.] und die Fälligkeit unangetastet zu lassen. Der Versorgungszweck der Anwartschaften soll möglichst lückenlos gesichert werden ([X.], Beschluss vom 11.
November
2010 -
VII
ZB 87/09, [X.], 2366 Rn.
6). Mit diesen [X.] korrespondiert ein Pfändungsverbot, §
851 Abs.
1 ZPO. Die Unpfändbarkeit gilt uneingeschränkt für die vor Verfügungen des [X.] umfassend geschützte Versorgungsanwartschaft ([X.], aaO Rn.
7). Was für die Einzelvollstreckung gilt, verlangt
über §
36 Abs.
1 Satz
1 InsO auch Geltung für die Gesamtvollstreckung.
Diese Grundsätze ergeben
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4
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sich hinreichend klar aus dem Gesetz und bedürfen keiner weiteren Bestäti-gung durch eine höchstrichterliche Entscheidung.
Kayser
Gehrlein
Fischer
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.10.2012 -
115 [X.]/12 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.07.2013 -
I-20 [X.] -
Meta
05.12.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2013, Az. IX ZR 165/13 (REWIS RS 2013, 552)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 552
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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