Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2013, Az. IX ZR 165/13

9. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 555

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz des Arbeitnehmers: Behandlung des Rückkaufswerts einer Direktversicherung


Leitsatz

Ist ein Arbeitnehmer nach Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft Versicherungsnehmer einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung geworden, kann in dem Insolvenzverfahren über sein Vermögen der allein aus den Beiträgen seines Arbeitgebers gebildete Rückkaufswert nach Kündigung der Versicherung nicht zur Masse gezogen werden.

Tenor

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des [X.] vom 5. Juli 2013 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat richtig entschieden. Der Kläger hat nach Kündigung der auf der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung beruhenden Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 des [X.] der betrieblichen Altersversorgung, fortan: [X.]) keinen Anspruch darauf, dass der beklagte Versicherer den Rückkaufswert an die Masse zahlt. Denn nach § 2 Abs. 2 Satz 5 [X.] darf der Rückkaufswert in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen [X.] oder, soweit die Berechnung des [X.] nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 [X.] berechneten Wertes aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt; § 169 Abs. 1 [X.] findet insoweit keine Anwendung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Rückkaufswert allein auf Leistungen des Arbeitgebers beruht. Dass vorliegend nicht der ausgeschiedene Arbeitnehmer selbst, sondern nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens über sein Vermögen der Treuhänder den Versicherungsvertrag gekündigt hat und die Zahlung des [X.] verlangt, ändert angesichts der gesetzlichen Regelung nichts.

2

Der Gesetzgeber wollte durch § 2 Abs. 2 Satz 4 und 5 [X.] erreichen, dass die bestehende Anwartschaft im Interesse des Versorgungszwecks aufrecht erhalten wird, und verhindern, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet. Das entspricht der Grundkonzeption der §§ 1b und 2 [X.], die darauf ausgerichtet ist, die [X.] beim vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aufrecht zu erhalten und die Fälligkeit unangetastet zu lassen. Der Versorgungszweck der Anwartschaften soll möglichst lückenlos gesichert werden ([X.], Beschluss vom 11. November 2010 - [X.], [X.], 2366 Rn. 6). Mit diesen Verfügungsbeschränkungen korrespondiert ein Pfändungsverbot, § 851 Abs. 1 ZPO. Die Unpfändbarkeit gilt uneingeschränkt für die vor Verfügungen des Arbeitnehmers umfassend geschützte [X.] ([X.], aaO Rn. 7). Was für die Einzelvollstreckung gilt, verlangt über § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch Geltung für die Gesamtvollstreckung. Diese Grundsätze ergeben sich hinreichend klar aus dem Gesetz und bedürfen keiner weiteren Bestätigung durch eine höchstrichterliche Entscheidung.

[X.]                         Fischer

              Grupp                         [X.]

Meta

IX ZR 165/13

05.12.2013

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Hamm, 5. Juli 2013, Az: I-20 U 260/12, Beschluss

§ 35 InsO, § 36 Abs 1 InsO, § 2 Abs 2 S 5 BetrAVG, § 169 Abs 1 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.12.2013, Az. IX ZR 165/13 (REWIS RS 2013, 555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 555

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