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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 239/10 vom 13. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. hier: [X.] - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juli 2010 beschlossen: Die Revision der [X.]n gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.]n ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in seinem Antrag vom 21. Juni 2010 bemerkt der Senat: Der Umstand, dass die von der [X.]n B.
erlangte Geldsumme von mehr als 950.000 Euro aus Steuerhinterziehungen (§ [X.]) des Angeklagten stammte, steht der Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß § 73a [X.]. § 73 Abs. 3 StGB nicht entgegen. Aus der Tat erlangt sind auch die [X.] [X.], StGB, 57. Aufl. § 73 Rdn. 9). Die Anordnung des Verfalls richtet sich gegen die [X.] [X.]
, weil ein sog. Verschiebungsfall vorliegt. Bei dieser Fallgestaltung lässt der Täter oder Teilnehmer die [X.] einer anderen Person unentgeltlich oder auf-grund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (vgl. BGHSt 45, 235, 245f.). Hier hat [X.]
die Geldsumme in ununterbrochener [X.] jeweils unentgeltlicher Zuwendungen ausgehend vom Angeklagten und vermittelt durch [X.]
erlangt. - 3 - Der Anordnung des Verfalls stehen auch keine Ansprüche des [X.] als [X.] im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Zwar kann auch der [X.] im Sinne dieser Vorschrift sein (vgl. BGHR § 73 StGB Verletzter 3). Dem [X.] ist jedoch aus den Taten des Angeklagten kein Anspruch gegen die [X.] [X.]
entstanden. Im Gegensatz zum Angeklag-ten und zu [X.] war [X.]
weder Täterin einer Steu-erhinterziehung, noch war sie an den Steuerstraftaten des Angeklagten beteiligt. Sie haftet deshalb auch nicht gemäß § 71 [X.] für die von dem Angeklagten verkürzten Steuern. [X.] Wahl Hebenstreit [X.] [X.]
Meta
13.07.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2010, Az. 1 StR 239/10 (REWIS RS 2010, 4909)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4909
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