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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 7/13
vom
21. Februar
2013
in der Strafsache
gegen
wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 21. Februar
2013
beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. September 2012 wird gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1. Die Revision ist unzulässig (§
349 Abs. 1 StPO), weil sie nicht [X.] binnen eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils begrün-det wurde (§ 345 Abs. 1 StPO).
Mit Schriftsatz seines Pflichtverteidigers vom 17. September 2012
hat der Angeklagte form-
und fristgerecht Revision gegen das Urteil des Landge-richts vom 10. September 2012
eingelegt. Das angefochtene Urteil wurde dem Verteidiger am 18. Oktober 2012 zugestellt. Somit endete die [X.] am Montag, dem
19. November 2012. Die [X.] ist jedoch erst am 20. November 2012 und damit verspätet beim [X.] eingegangen.
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2. Die Revision wäre auch unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der verspätet eingegangenen
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
[X.]Wahl Rothfuß
Jäger
Cirener
3
Meta
21.02.2013
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2013, Az. 1 StR 7/13 (REWIS RS 2013, 7971)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7971
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