Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2002, Az. VI ZR 271/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 146

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:17. Dezember 2002Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: jaBGB § 842; BayBG Art. 96; [X.] § 87 [X.] Schädiger hat im Falle der Verletzung eines Beamten, die zu dessen Versetzungin den vorzeitigen Ruhestand geführt hat, dem Dienstherrn nicht die Beihilfeleistun-gen zu ersetzen, die dieser aufgrund nicht unfallbedingter Heilmaßnahmen zuerbringen hat.[X.], Urteil vom 17. Dezember 2002 - [X.]/01 - [X.] [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die [X.]. [X.], Wellner, Pauge und Stöhrfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 21. März 2001 wird auf Kosten des [X.].Von Rechts [X.]:Das klagende Land (Kläger) begehrt im Wege des [X.] übergegangenem Recht nach Art. 96 [X.] 1 BayBG die Erstattung von [X.], die es an seinen wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestandversetzten Polizeibeamten [X.] erbracht hat.Am 29. Juni 1990 wurde [X.] bei der Aufnahme eines Verkehrsunfallsdurch einen bei der [X.] haftpflichtversicherten Lkw schwer verletzt. [X.] Haftung der [X.] für die Unfallfolgen steht zwischen den [X.] Streit. Aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen wurde [X.] [X.] des Monats Januar 1993 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. [X.] erbrachte in der [X.] vom 23. März 1994 bis 24. Februar 2000 an [X.] [X.] in Höhe von 80.404,71 DM, die auf nicht unfallbedingten Heilbe-handlungsmaßnahmen [X.] 3 -Das [X.] hat der auf Erstattung dieses Betrags gerichteten Klagemit Ausnahme eines geringfügigen Teils der geltend gemachten Zinsen stattge-geben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die [X.]. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.Entscheidungsgründe:I.Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger der geltendgemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Er könne von der [X.] nichtdie Erstattung von [X.] verlangen, die er aufgrund nicht unfallbe-dingter Heilbehandlungsmaßnahmen an [X.] erbracht habe. Ein gesetzlicher For-derungsübergang gem. Art. 96 [X.] 1 BayBG finde nur statt, wenn zwischen [X.] des geschädigten Beamten und der Leistung [X.] ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang (Kongruenz) bestehe.Dieser sei hier nicht gegeben. Die [X.] für nicht unfallbedingteHeilbehandlungsmaßnahmen dienten nämlich nicht dem Ausgleich eines die-sem entstandenen Schadens; sie begründeten allenfalls einen eigenen, ausübergegangenem Recht nicht ersatzfähigen Schaden des [X.]. Denn sieberuhten auf dessen originären Pflichten aus dem Beamten- bzw. Ruhestands-beamtenverhältnis sowie der Beihilfeberechtigung des [X.], die mit seiner Über-nahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit grundsätzlich lebenslang be-stehe. Anders als Angehörige eines Beamten, die durch dessen Tod ihre [X.] und damit auch ihre bisherige Absicherung im [X.], behalte der verletzte Beamte im Falle der Dienstunfähigkeit seine [X.]. Dies gelte auch dann, wenn der Beamte wegen [X.] in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werde. Die Versetzung in den [X.] 4 -hestand beende das Beamtenverhältnis nämlich nicht schlechthin, sondernwandle es in ein besonderes Ruhestandsverhältnis um. Manche Rechte gältenim Ruhestand fort. So verhalte es sich auch mit der Beihilfeberechtigung. [X.] Fortdauer des Beihilferechts trotz Dienstunfähigkeit verwirkliche sich [X.] auf lebenslange Absicherung im Krankheitsfall, den der Beamte be-reits mit Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erworben habe.Zwar sei aus schadensrechtlicher Sicht auch der Beihilfeanspruch imRuhestand als funktionaler Bestandteil des Entgelts zu qualifizieren; er sei [X.] für die erbrachte Leistung aus der aktiven Beamtenzeit. Werde [X.] unfallbedingt in den vorzeitigen Ruhestand versetzt, so entgehe [X.] bis zum Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters die [X.]. Dieser Umstand rechtfertige es jedoch nicht, den [X.] des Beamten auch zum Ersatz solcher Einzelleistungen heranzuziehen,die nicht unfallbedingt seien, sondern die der Dienstherr aufgrund der Beihilfe-berechtigung auch ohne den Unfall hätte erbringen müssen.Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auch dann nicht zu,wenn man davon ausgehe, daß der Eintritt des Beamten in den vorzeitigen [X.] eine strikte beihilferechtliche Zäsur bewirke, die zur Folge habe, daßder Beamte seinen bisherigen Beihilfeanspruch verliere und mit Beginn [X.] einen eigenständigen Beihilfeanspruch neu erwerbe.Denn auch bei einer solchen Betrachtung verliere der Geschädigte durch dasschädigende Ereignis nicht den Anspruch auf beihilferechtliche Erstattung kon-kreter Einzelleistungen, sondern lediglich die abstrakte Absicherung für mögli-che spätere Krankheitsfälle. Es könne offen bleiben, ob der Schädiger zumin-dest zum Ausgleich derjenigen Kosten verpflichtet sei, die für eine vergleichba-re Absicherung im Krankheitsfall aufzuwenden seien. Denn der Kläger mache- 5 -einen solchen abstrakten Anspruch gerade nicht geltend. Vielmehr bestehe erauf Ersatz konkreter [X.].[X.] Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung [X.] stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus übergegangenemRecht des Polizeibeamten [X.] keinen Anspruch auf Ersatz nicht unfallbedingterHeilbehandlungskosten.1. Wird ein Beamter körperlich verletzt, geht ein gesetzlicher Schadens-ersatzanspruch, der ihm infolge der Körperverletzung gegen einen [X.] zu-steht, gem. Art. 96 [X.] 1 BayBG insoweit auf den Dienstherrn über, als dieserwährend einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der [X.] oder infolge der Körperverletzung zur Gewährung von Leistungen(Art. 90 Abs. 1 BayBG) verpflichtet ist. Gegenstand des gesetzlichen Forde-rungsübergangs ist im Streitfall der auf §§ 7 Abs. 1 StVG, 11 StVG, 823 Abs. 1,843 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 [X.] beruhende gesetzliche Anspruch des Polizei-beamten [X.] gegen die Beklagte auf Ersatz seines durch den Unfall verursach-ten Schadens. Ein Bestandteil dieses unfallbedingten Vermögensschadens sinddie - hier nicht im Streit befindlichen - durch den Unfall veranlaßten notwendi-gen Behandlungskosten. Dagegen wird ein Anspruch auf Ersatz der Krank-heitskosten, die [X.] unfallunabhängig nach seinem vorzeitigen Eintritt in den [X.] entstanden sind, von dem gesetzlichen Forderungsübergang nicht [X.]. Hinsichtlich dieser Kosten fehlt die gem. Art. 96 [X.] 1 BayBG vorausge-setzte Ursächlichkeit des [X.] 6 -a) Das Erfordernis der Kausalität folgt bereits aus dem Wortlaut dieserBestimmung. Danach ist Voraussetzung für den Forderungsübergang auf [X.], daß dem Beamten ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch infol-ge der Körperverletzung gegen einen [X.] zusteht. Nur ein solcher Anspruchgeht auf den Dienstherrn über, und zwar in dem Umfang, in dem dieser wäh-rend einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der [X.] infolge der Körperverletzung zur Erbringung von Leistungen verpflichtet ist.Daraus folgt, daß die Leistungspflicht des Dienstherrn entweder trotz vorüber-gehender Nichtleistung des Dienstes (während ... einer Aufhebung der Dienst-fähigkeit) aufrechterhalten worden oder durch die Körperverletzung hervorge-rufen (infolge der Körperverletzung) sein muß. Nur soweit dieser Zusammen-hang zwischen der Verletzung und der Leistungspflicht des Dienstherrn besteht,findet ein Forderungsübergang statt. Hinsichtlich der Verpflichtung zu [X.] ist diese Voraussetzung erfüllt, soweit [X.] Leistungen aus Anlaß der Verletzung des Beamten zu erbringen hat(vgl. Senatsurteil vom 15. März 1983 - [X.] - VersR 1983, 686m.w.[X.]). Das ist bei nicht unfallbedingten Heilbehandlungsmaßnahmen nichtder [X.]) Für dieses Verständnis von Art. 96 [X.] 1 BayBG spricht auch die Ent-stehungsgeschichte dieser Norm. Sie entspricht ihrem Wortlaut nach den [X.] der §§ 52 [X.] 1 [X.] und 87 a [X.] 1 [X.]. [X.] finden sich in den [X.]en aller anderen Bundesländer (vgl.die Zusammenstellung bei [X.], [X.], 2. Aufl., § 87 a). Sie gehen zurück [X.] in § 139 [X.] 1 des [X.] von 1937 ([X.]) enthalteneRegelung, welche erstmals einen gesetzlichen Forderungsübergang auf [X.] vorsah, jedoch nur für den Fall, daß dieser infolge eines Ereignis-ses zur Gewährung oder Erhöhung von Versorgungsbezügen aus Anlaß derkörperlichen Verletzung des Beamten verpflichtet war. § 139 [X.] wurde im- 7 -Jahre 1953 wörtlich in das Bundesbeamtengesetz als § 168 [X.] übernommen(vgl. Senatsurteil [X.]Z 21, 113, 120 f.; [X.], GKÖD, Stand: Mai 1990, § 87 a,[X.]. 1; [X.]/Cecior, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Aufl.,Stand: Februar 2002, § 99 [X.], [X.]. 1 a).An die Stelle dieser Vorschrift ist mit Wirkung vom 1. Juli 1957 die [X.] der §§ 52 [X.] 1 [X.], 87 a [X.] 1 [X.] getreten. Diese Bestimmungenhatten zunächst folgenden Wortlaut:Wird ein Beamter körperlich verletzt oder getötet, so geht ein gesetzli-cher Schadensersatzanspruch, der dem Beamten oder seinen Hinter-bliebenen infolge der Körperverletzung oder seinen Hinterbliebenen in-folge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen [X.] zusteht,insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser 1. während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit zur Gewährung von Dienstbezügen oder 2. infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder einer anderen Leistungverpflichtet ist.Damit ist die Legalzession auch auf den Fall der Gewährung von Dienstbezü-gen während einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit des verletzten Beamtenerstreckt worden ([X.], aaO; [X.], [X.], 132). In dem von [X.] für Beamtenrecht des Deutschen Bundestages vorgelegten schriftli-chen Bericht über den Entwurf des [X.], mit der gesetzlichen Anerkennung, daß auch während einer vorübergehen-den Dienstunfähigkeit ein Schadensersatzanspruch des verletzten Beamtenbestehe, der auf den Dienstherrn übergehe, werde erreicht, daß der [X.] Beamten nicht besser stehe als der Schädiger einer anderen Person (BT-Drucks. 2/3363, [X.] 7 zu § 48 a des Entwurfs). Mit dieser Neuregelung wurde- 8 -jedoch ein gesetzlicher Forderungsübergang hinsichtlich [X.] fürnicht unfallbedingte Heilbehandlungsmaßnahmen nicht herbeigeführt. [X.] die Vorschriften der § 52 [X.] 1 [X.] und § 87 a [X.] 1 [X.] a.F. je-weils das Tatbestandsmerkmal Leistung (in Ziff. 2), wozu nach [X.] auch Beihilfen zählen ([X.], aaO, [X.] 135; vgl. Art. 90 Abs. 1,Abs. 4 BayBG; Senatsurteil vom 28. Februar 1989 - [X.], 486 f.; zu § 99 LBG NRW: Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR155/84 - [X.], 463, 464; zu § 103 [X.]: Senatsurteil vom 15. März 1983- [X.] - VersR 1983, 686). Damit waren aber nur die [X.]gemeint, die der Beamte aus Anlaß eines Unfalls beanspruchen kann ([X.], aaO), also Beihilfen für unfallbedingte Heilmaßnahmen. Dafür, daß [X.] mit der Neuregelung den gesetzlichen Forderungsübergang auchauf solche [X.] ausdehnen wollte, die der Dienstherr dem [X.] Beamten für nicht unfallbedingte Heilbehandlungsmaßnahmen zuerbringen hat, gibt es in den Gesetzesmaterialien keinen Anhaltspunkt.Mit Wirkung vom 1. August 1985 ist die Regelung der §§ 52 [X.], 87 a[X.] dahingehend abgeändert worden, daß auch Schadensersatzansprücheder Versorgungsberechtigten und der Angehörigen von Beamten und Versor-gungsberechtigten aus der Verletzung eigener Rechtsgüter übergangsfähigsind ([X.], aaO, [X.]. 2). Damit ist zum einen die frühere erweiternde Ausle-gung, die als Beamte im Sinne der §§ 52 [X.], 87 a [X.] a.F. auch Ruhe-standsbeamte ansah (vgl. grundlegend [X.]Z [GS] 9, 179, 187 ff.), in der aus-drücklichen Einbeziehung in den Wortlaut der Vorschriften aufgegangen([X.]/[X.]/Lemhöfer, [X.]/[X.], Stand: August 2002, § 87 a [X.]. 5).Zum anderen ist mit der Neufassung der Kreis der Berechtigten auf [X.] Hinterbliebene und auf Angehörige der (aktiven) [X.] worden ([X.]/[X.]/Lemhöfer, aaO, [X.]. 2). Darüber hinaus ist insachlicher Hinsicht klargestellt worden, daß sich der gesetzliche [X.] 9 -übergang auch bei Beamten während einer auf der Körperverletzung beruhen-den - vorübergehenden - Aufhebung der Dienstfähigkeit auf sonstige Leistun-gen erstreckt, die nicht Dienstbezüge im bisherigen weiteren Sinne sind([X.]/[X.]/Lemhöfer, aaO m.w.[X.]). Davon betroffen sind insbesondere auch[X.] (vgl. [X.], aaO). Wie aus der Begründung des Entwurfs [X.] zum Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. 10/2114, [X.] 4) hervorgeht, sollten die betreffenden Bestimmungen mitdieser Neuregelung im übrigen lediglich eine redaktionelle Änderung erfahren.Der für den gesetzlichen Forderungsübergang nach bisherigem Verständnisdieser Vorschriften erforderliche Zusammenhang zwischen der Verletzung undder Leistungspflicht des Dienstherrn in dem Sinne, daß nur solche Leistungenzu einem Anspruchsübergang führen, die aus Anlaß der Verletzung zu erbrin-gen sind, ist mit der Neuregelung nicht aufgegeben worden. Insbesondere [X.] erkennbar, daß der Gesetzgeber den Forderungsübergang mit dieserNeufassung auf [X.] für nicht unfallbedingte [X.] des verletzten Beamten erstrecken wollte.c) Diese Gesetzesauslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck dergenannten Vorschriften. Der in ihnen angelegte gesetzliche Forderungsüber-gang soll bewirken, daß die Leistungen des Dienstherrn (bzw. der [X.]) aus Anlaß der Schädigung weder dem Schädiger zugute kommen,noch zu einer doppelten Entschädigung des Geschädigten führen (vgl. u.a.[X.]Z [GS] 9, 179, 190; Senatsurteile [X.]Z 59, 154, 157 und vom17. November 1959 - [X.] - [X.], 85, 86; [X.], [X.] 2002, 257, 258; [X.]/Cecior, aaO, [X.]. 2; [X.]/[X.]/Lemhöfer,aaO, [X.]. 1; [X.], aaO, [X.]. 2, jeweils m.w.[X.]). Der in §§ 52 [X.], 87 a[X.] und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften getroffenen [X.] liegt ebenso wie der Bestimmung des § 116 [X.] (früher: § 1542- 10 -RVO) der Gedanke der Schadensverlagerung zugrunde (vgl. [X.], aaO,[X.]. 2 f.). Mit dem gesetzlichen Forderungsübergang soll sichergestellt wer-den, daß Leistungen [X.] Sicherung und [X.] [X.], die durch [X.] Leistungen anderer aufgebracht werden, nicht demjenigen zugute [X.], der den Schadensfall verantwortlich herbeigeführt hat ([X.]Z [GS] aaO).Dieser Gesichtspunkt des gebotenen sozialverträglichen Ausgleichs kommt nurzum Tragen, wenn zwischen dem schädigenden Ereignis und den [X.] Dienstherrn ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Dieser ist Vorausset-zung für den gesetzlichen Forderungsübergang (vgl. [X.], aaO, [X.]. 16;Weiß/[X.]/[X.], [X.]. [X.], Stand: 1. Juni 2002, Art. [X.]. 9 b; [X.]/Cecior, aaO, [X.]. 7). Die Schadensersatzansprüche gegenden [X.] müssen zudem dem gleichen Zweck dienen und sich auf dieselbe[X.] beziehen wie die Leistungen, zu denen der Dienstherr verpflichtet ist(Grundsatz der sachlichen und zeitlichen Kongruenz, vgl. Senatsurteil vom15. März 1983 - [X.] - aaO). Weiter ist erforderlich, daß die betreffen-de Leistung des Dienstherrn bei einer Gesamtbetrachtung zumindest auch dazubestimmt ist, einen Ausgleich der unfallbedingten Aufwendungen des Geschä-digten herbeizuführen (Senatsurteile vom 18. Januar 1977 - [X.]/74 -VersR 1977, 427 und vom 15. März 1983 - [X.] - aaO). An diesenVoraussetzungen fehlt es, wenn der Dienstherr dem verletzten Beamten - [X.] Streitfall - nicht unfallbedingte [X.] gewährt. Die Aufwendungenfür solche Heilbehandlungsmaßnahmen, welche nicht durch den Unfall veran-laßt worden sind, hat der Schädiger nicht zu verantworten. Diese Kosten wärennämlich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge auch ohne den [X.] und von dem Dienstherrn des verletzten Beamten nach Maßgabe des imkonkreten Fall anwendbaren Beihilfebemessungssatzes anteilig zu erstattengewesen. Deshalb ist es nicht gerechtfertigt, diese Kosten auf den Schädigerabzuwälzen.- 11 -d) Dem steht nicht entgegen, daß nach der Rechtsprechung des erken-nenden Senats der Schädiger im Falle der Tötung eines Beamten grundsätzlichverpflichtet ist, dem Dienstherrn des Beamten [X.] zu ersetzen,die dieser den Hinterbliebenen zu erbringen hat (vgl. Senatsurteil vom17. Dezember 1985 - [X.]/84 - [X.], 463). Entgegen der [X.] der Revision unterscheidet sich die jener Entscheidung zugrunde liegendeFallgestaltung in einem wesentlichen Punkt von der derjenigen des Streitfalls.Allerdings ist beiden Sachverhalten gemein, daß die betreffenden Heilbehand-lungsmaßnahmen, zu denen Beihilfe gewährt wird, jeweils nicht durch den [X.] ausgelöst worden sind. In rechtlicher Hinsicht bestehtaber zwischen beiden Fallgestaltungen ein wichtiger Unterschied. [X.] das Berufungsgericht darauf hin, daß es im Streitfall um einen - auf [X.] übergegangenen - Schadensersatzanspruch des verletzten [X.] selbst geht, während dem sogenannten "[X.]" Ersatzan-sprüche Dritter, nämlich der Angehörigen gem. § 844 Abs. 2 BGB zugrundelagen. In einem solchen Fall bestimmt sich die Ersatzpflicht des [X.] den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen, die die Hinterbliebenen gegenihren Ernährer bei dessen Fortleben gehabt hätten (Senatsurteil vom 24. [X.] - VI ZR 284/67 - VersR 1969, 897, 898). Der getötete Beamte war nach§§ 1360 a, 1610 BGB verpflichtet, die im Fall der Erkrankung seiner Angehöri-gen entstehenden Kosten zu tragen, wofür ihm u.a. sein Beihilfeanspruch ge-gen den Dienstherrn zur Verfügung stand. Durch den Tod des Beamten habendessen Angehörige ihre unterhaltsrechtlichen Ansprüche verloren. Darin [X.] ihr Schaden, den sie gem. § 844 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen können(vgl. [X.]Z [GS] 9, 179, 187; Senatsurteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR155/84 - aaO). Ebenso wie zuvor der Unterhaltsanspruch sind die Beihilfeleis-tungen dazu bestimmt, die Angehörigen von den Aufwendungen im [X.] zu entlasten. Deshalb ist in einem solchen Fall dem Erfordernis der- 12 -sachlichen Kongruenz der Ansprüche als einer notwendigen Voraussetzung fürden gesetzlichen Forderungsübergang genügt (vgl. Senatsurteil vom 18. [X.] - [X.]/74 - aaO).e) Entgegen der Auffassung der Revision kann der auf Ersatz konkreter[X.] gerichtete Anspruch des [X.] nicht mit Erfolg darauf ge-stützt werden, daß der verletzte Polizeibeamte [X.] durch die unfallbedingte [X.] in den Ruhestand die auf dem aktiven Beamtenstatus beruhende [X.] verloren hat. Diesem Umstand kommt schadensrechtlichdeswegen keine Bedeutung zu, weil [X.] mit seinem Eintritt in den Ruhestandstatt dessen eine Beihilfeberechtigung als Ruhestandsbeamter erworben [X.] nunmehr aufgrund dieser Berechtigung seine Krankheitskosten anteilig er-setzt verlangen kann. Dabei kann dahinstehen, ob es sich, wie das Berufungs-gericht meint, bei der beamtenrechtlichen Beihilfeberechtigung um ein einheitli-ches Recht handelt, welches mit der Übernahme des Beamten auf [X.] - von Modifikationen im Beihilfebemessungssatz abgesehen unver-ändert - fortbesteht oder ob beamtenrechtlich zwischen der Beihilfeberechti-gung aus dem aktiven Dienstverhältnis und derjenigen aus dem [X.] als Versorgungsempfänger zu unterscheiden ist (so [X.], [X.], 1297; ähnlich [X.], [X.], 280 f.; [X.], [X.] 7. Juni 1996 - 3 U 198/95; [X.]/[X.]/Lemhöfer, aaO, § 87 a [X.]. 34;a.A.: [X.], [X.] 2002, 257, 259; [X.], [X.] bei Personenschaden, 7. Aufl., [X.]. 551, [X.]. 44;Weiß/[X.]/[X.], [X.]. [X.], aaO, Art. 96 [X.]. 16 a;[X.], [X.], 210; Ebener/Schmalz, [X.], 594). [X.] ist hier nicht ein Anspruch auf Ersatz der mit der Versetzung in den Ruhe-stand weggefallenen Beihilfeberechtigung als solcher, sondern ein Anspruchauf Ersatz konkreter [X.]. Insoweit ist der Polizeibeamte [X.] aber- 13 -nicht geschädigt, denn ihm sind die Kosten der notwendigen Heilbehandlungenmindestens in dem Umfang, in dem er sie als aktiver Beamter zu beanspruchengehabt hätte (§ 14 Abs. 1 BhV), ersetzt worden. Vergleicht man die infolge deshaftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage mit derjeni-gen, die sich ohne jenes Ereignis ergeben hätte (sogenannte Differenzhypothe-se), läßt sich rechnerisch ein Schaden des Polizeibeamten [X.] nicht feststellen.Allerdings kann es in Fällen, in denen die rechnerische Schadensbilanzden Normzweck der Haftung nicht zureichend erfaßt, geboten sein, die Diffe-renzrechnung "normativ" zu korrigieren. Eine wertende Korrektur kommt insbe-sondere dann in Betracht, wenn die Vermögenseinbuße durch überobligations-mäßige Leistungen des Geschädigten oder durch Leistungen von [X.], dieden Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird. Ob [X.] der Schadensentwicklung in diesem Sinne gerecht wird, istaufgrund einer umfassenden Bewertung der gesamten Interessenlage, wie [X.] das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger, dem [X.] gegebenenfalls dem leistenden [X.] besteht, sowie unter Berücksichti-gung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen zubestimmen (Senatsurteil vom 7. November 2000 - [X.] - VersR 2001,196, 197 m.w.[X.]). Bei der Prüfung der Frage, ob sich Leistungen Dritter scha-densmindernd bzw. schadensausschließend auswirken, ist auf den Zweck [X.] abzustellen und der aus § 843 Abs. 4 BGB abgeleitete allgemeineRechtsgedanke zu beachten, wonach Maßnahmen, die der [X.] Sicherungund [X.] gegenüber dem Geschädigten entspringen, dem Schädiger nichtzugute kommen dürfen (Senatsurteile [X.]Z 10, 107, 108; 21, 112, 114 ff.; vom29. November 1977 - [X.] - VersR 1978, 249, 250 und vom7. November 2000 - [X.] - aaO, jeweils m.w.[X.]).- 14 -Nach diesen Grundsätzen kommt im Streitfall eine wertende Korrektur derrechnerischen Schadensbilanz hinsichtlich der konkreten [X.]nicht in Betracht. Diese stellen zwar eine Leistung mit [X.]charakter dar,dienen aber - im Unterschied zu Dienst- oder Versorgungsbezügen (vgl. [X.] vom 20. Januar 1961 - [X.]/60 - NJW 1961, 1110; [X.]Z 42, 76,83; 59, 154, 156) - ihrer Zweckbestimmung nach nicht dazu, den verletzten Po-lizeibeamten [X.] von unfallbedingten Aufwendungen zu entlasten. Beihilfen, dieder Dienstherr dem verletzten Beamten zu nicht unfallbedingten Heilbehand-lungsmaßnahmen gewährt, dienen nicht zum Ausgleich des [X.] Beamten. Deshalb wäre es nicht gerechtfertigt, sie auf den Schädiger [X.] Der Senat verkennt nicht, daß die Begrenzung des gesetzlichen Forde-rungsübergangs auf Beihilfen für unfallbedingte [X.] verletzten Beamten dazu führen kann, daß der Schädiger eines Beamtendadurch, daß er zu dessen nicht unfallbedingten Krankheitskosten überhauptnicht herangezogen wird, weniger belastet wird als derjenige, der einen versi-cherungspflichtigen Arbeitnehmer verletzt hat und seine Ersatzpflicht durchZahlung entsprechender Versicherungsbeiträge erfüllen muß (vgl. [X.] 17. Dezember 1985 - [X.]/84 - aaO, [X.] 465 und vom 28. [X.] - [X.], 486 f.; [X.], aaO; Ebener/Schmalz,aaO). Damit wird der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck des gesetzlichen For-derungsübergangs, den Schädiger eines Beamten nicht besser zu stellen alsden Schädiger einer anderen Person (BT-Drucks. 2/3363, aaO), auf [X.] nicht erreicht. Dies ist in dem System der vom Dienstherrn gewähltenKrankheitsvorsorge durch Beihilfe angelegt und kann nicht zur Folge haben,daß der Schädiger in einem solchen Fall mit Kosten belastet wird, die nichtdurch den Unfall veranlaßt sind und deren Umfang im Einzelfall weit über die- 15 -Höhe der Aufwendungen hinausgehen kann, die der Schädiger eines versiche-rungspflichtigen Arbeitnehmers durch Zahlung der Versicherungsbeiträge aus-zugleichen hat. Der Umstand, daß der Dienstherr dem unfallbedingt in den [X.] versetzten Beamten [X.]leistungen erbringen muß, obwohl des-sen Gesamtlebensleistung durch den Unfall verkürzt worden ist, mag zwar ei-nen Schaden des Dienstherrn begründen. Dieser wird aber von dem gesetzli-chen Forderungsübergang nicht erfaßt.[X.] Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Müller [X.] [X.]

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VI ZR 271/01

17.12.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2002, Az. VI ZR 271/01 (REWIS RS 2002, 146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 146

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