Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2008, Az. VI ZR 49/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4607

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 8. April 2008 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 126; [X.] § 116 Abs. 1 Steht ein Arbeitslosengeldempfänger infolge einer Körperverletzung dem [X.] nicht mehr zur Verfügung, und bezieht er statt des Arbeitslosengeldes im [X.] der §§ 117 ff. [X.] a.F. "Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" im Sinne des § 126 Abs. 1 Satz 1 [X.], so entsteht ihm wegen des Wegfalls seines bisheri-gen Anspruchs bei normativer Betrachtungsweise ein Erwerbsschaden. In entspre-chendem Umfang geht sein Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 [X.] auf die [X.] über (Fortfüh-rung des Senatsurteils [X.] 90, 334).
[X.], Urteil vom 8. April 2008 - [X.]/07 - [X.]
AG Hannover - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. April 2008 durch die Rich-ter Dr. [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des [X.] vom 26. Januar 2007 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die klagende [X.] macht als Sozialversicherungs-träger aus übergegangenem Recht ihres Leistungsempfängers [X.] aus einem Verkehrsunfall vom 6. Oktober 2003 geltend, den der Versicherungsnehmer des beklagten [X.] schuldhaft [X.] hat und für den die Beklagte unstreitig in vollem Umfang einstehen muss. 1 [X.] war vor dem Unfall arbeitslos und bezog von der Klägerin Arbeitslo-sengeld. Für die [X.] vom 6. Oktober 2003 bis 16. November 2003, in der [X.] unfallbedingt arbeitsunfähig war, erbrachte die Klägerin "Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" im Sinne des § 126 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Höhe von 2 - 3 - insgesamt 2.123,02 •. In entsprechender Höhe verlangt sie mit der [X.] Klage aus übergegangenem Recht des [X.] Schadensersatz. 3 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage (nebst Zinsen) stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-sion erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageab-weisenden Urteils. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht bejaht einen nach § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 10 [X.] auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch des [X.] Zwar sei diesem aufgrund der unfallbedingten Verletzung kein unmittelbarer [X.] entstanden, weil er bereits vor dem Verkehrsunfall arbeitslos ge-wesen sei. Auch komme der hypothetischen Arbeitskraft kein konkreter Vermö-genswert zu. Ein Vermögensschaden wegen des Verlustes seiner Arbeitsfähig-keit entstehe aber dem Arbeitslosen, der Arbeitslosengeld erhalte, weil das [X.] ihn wegen seiner Arbeitsfähigkeit und Bereitschaft zur Arbeitsleistung als weiterhin in den Arbeitsmarkt eingegliedert ansehe und er diesen der [X.] zugrunde gelegten Status und die damit verbundenen [X.] Leis-tungsansprüche verliere. Dem stehe nicht entgegen, dass ein Arbeitsloser sei-nen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld für die [X.] der [X.] bis zur Dauer von sechs Wochen gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht verliere, wenn ihn bezüglich dieses Umstandes kein Verschulden treffe. Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei es in erster Linie, bei Krankheiten von weniger 4 - 4 - als sechs Wochen Dauer einen Wechsel des Leistungsträgers zu vermeiden. Die nach § 126 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach Eintritt der krankheitsbedingten bzw. unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit weiter gezahlte Arbeitslosenunterstützung trete lediglich an die Stelle des ohne diese Regelung zu zahlenden Krankengel-des. Damit erbringe die Klägerin auch Leistungen aufgrund des [X.], wie es § 116 [X.] voraussetze. I[X.] Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Nachprü-fung stand. Das Berufungsgericht hat der Klägerin mit Recht gemäß § 116 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. aus übergegangenem Recht ihres Leistungsempfängers [X.] einen [X.]anspruch gegen den beklagten Haftpflichtversicherer zuerkannt. 5 Nach § 116 Abs. 1 [X.] geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versicherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben [X.]raum wie der vom Schädiger zu leistende [X.] beziehen. 6 1. Entgegen der Auffassung der Revision stand [X.] nach den gesetzlichen Vorschriften der § 823 Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ein (übergangsfähiger) Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. 7 a) Da [X.] im [X.]punkt des Unfalles arbeitslos war und mangels entspre-chender Feststellungen des Berufungsgerichts nicht davon ausgegangen wer-den kann, dass er während der [X.] seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in 8 - 5 - eine Arbeitsstelle hätte vermittelt werden können, ist ihm allerdings kein konkre-ter [X.] entstanden. 9 b) Ein von der Beklagten zu ersetzender Vermögensschaden kann [X.] nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch darin liegen, dass ein bis dahin Arbeitsloser aufgrund eines Verkehrsunfalls arbeitsunfähig geworden ist und dadurch seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren hat (vgl. Senatsurteil [X.] 90, 334, 338). Der Erwerbsschaden umfasst nämlich alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Verletzte erleidet, weil und so-weit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann. Zwar kommt der Arbeitskraft als solcher kein Vermögenswert zu, so dass ihr Wegfall allein deshalb auch bei "normativer" Betrachtung keinen Schaden im haftungsrechtli-chen Sinne darstellt. Aus diesem Grunde entsteht demjenigen, der nur von sei-nem Vermögen oder seiner Rente lebt, [X.] oder arbeitslos ist, ohne Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beanspruchen zu können, allein durch den Verlust seiner Arbeitsfähigkeit noch kein ersatzpflichtiger Schaden (Se-natsurteile [X.] 90, 334, 336; 54, 45, 48 ff. und vom 26. Oktober 1976 - [X.] ZR 216/75 - VersR 1977, 130, 131 m.w.N.). Die Ersatzpflicht greift jedoch ein, wenn durch die Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Verletzten in dessen Vermögen ein konkreter Schaden entstanden ist. Ein solcher liegt nicht nur in dem Verlust von Arbeitseinkommen; der Erwerbsschaden umfasst vielmehr alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, die der Geschädigte erleidet, weil und so-weit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt. Ein derartiger Vermögensschaden entsteht auch einem Arbeitslosen, der Arbeitslosengeld erhält, weil das Gesetz ihn wegen seiner Arbeitsfähigkeit und Bereitschaft zur Arbeitsleistung als weiterhin in den Arbeitsmarkt eingegliedert ansieht, und er diesen der Existenzsicherung zugrunde gelegten Status und die damit verbun-denen [X.] Leistungsansprüche verliert, wenn er unfallbedingt arbeitsunfä-- 6 - hig wird. Der Rechtsanspruch auf Arbeitslosenunterstützung entsteht nicht schon durch die bloße Tatsache der Arbeitslosigkeit, er setzt vielmehr u.a. [X.], dass der Arbeitslose arbeitsfähig ist und sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt, seine Arbeitskraft also dem Arbeitsmarkt anbietet. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so wird dem Arbeitslosen in Grenzen das [X.] und von ihm regelmäßig nicht beeinflussbare Risiko der Arbeitslosigkeit abgenom-men. Die dem Arbeitslosen gezahlte Unterstützung soll ihm einen (teilweisen) Ausgleich für entgangenen Arbeitsverdienst verschaffen. Der Verlust der Ar-beitslosenunterstützung ist daher im weitesten Sinne als [X.] (vgl. auch Senatsurteil [X.] 90, 334, 337). c) Auch im Streitfall sind die bis zum Unfallzeitpunkt bestehenden Vor-aussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld nach den damals geltenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften entfallen. Da [X.] in der [X.] vom 6. Oktober bis 16. November 2003 unfallbedingt nicht mehr arbeitsfähig im [X.] des § 119 Abs. 3 Nr. 1 [X.] a.F. war und deshalb nach § 119 Abs. 2 [X.] a.F. den Vermittlungsbemühungen der [X.] nicht mehr zur Verfügung stand, war die [X.] als Voraussetzung der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 2 [X.] a.F. und damit für ei-nen Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 117 Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F. nicht mehr gegeben. 10 Anders als in dem Fall, der dem Senatsurteil [X.] 90, 334 zugrunde lag, hat der Verletzte im Streitfall jedoch nicht ab dem [X.]punkt des Unfalls und der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von einer aus überge-gangenem Recht klagenden Krankenkasse erhalten, vielmehr ist ihm nach der im Unfallzeitpunkt geltenden Rechtslage nach dem Verkehrsunfall von der kla-genden [X.] "Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewährt worden. Nach dieser Bestimmung 11 - 7 - verliert ein Arbeitsloser, der während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit arbeitsunfähig wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, dadurch nicht den Anspruch auf Arbeitslosengeld für die [X.] der Arbeitsunfähigkeit oder stationären Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen ([X.]). 12 d) Die Frage, ob entsprechend der Vorschrift des § 4 Abs. 1 [X.] (jetzt: § 6 EFZG) auch ein Schadensersatzanspruch des Arbeitslosen bei Weiterzah-lung des Arbeitslosengeldes statt des an sich zu gewährenden Krankengeldes nach dem am 1. Januar 1981 in [X.] getretenen und auf den damaligen Fall noch nicht unmittelbar anwendbaren § 105b Abs. 1 [X.], der Vorgängerrege-lung des § 126 [X.], gemäß § 127 [X.], § 116 [X.] auf die Bundesagen-tur für Arbeit übergeht, konnte der Senat in seiner früheren Entscheidung ([X.] 90, 334) offen lassen. Sie ist nunmehr zu beantworten. Die Frage wird in der Rechtsprechung und in der Literatur teilweise verneint (vgl. [X.], [X.], 893 - zu § 127 a.F. [X.]; [X.] vom 20. Januar 1987 - 28 [X.] 621/86 - zu § 127 n.F. [X.]; [X.], Ersatzansprüche bei [X.], 9. Aufl. 2006, [X.] Rn. 707; [X.]/[X.], [X.], 25. Aufl. 2008, [X.]. 30 Rn. 25 [X.]. 19; [X.], Forderungsübergang im Schadensfall, Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im [X.] - [X.], [X.]) und teilweise bejaht ([X.], [X.], 62; [X.], Urteil vom 21. Juli 2006 - 3 [X.] 1356/06). Der Senat schließt sich der bejahenden Auffassung, der auch das Berufungsgericht folgt, an. e) Für diese Auffassung spricht, dass durch § 126 [X.] ebenso wie durch die Vorgängerregelung des § 105b Abs. 1 [X.] lediglich ein Wechsel des [X.] bei kurzer Krankheit vermieden werden soll; sie ist aus Zweckmäßigkeitserwägungen in Anlehnung an § 1 [X.] in das Gesetz einge-fügt worden, um durch entsprechende Wechsel entstandene [X.] 13 - 8 - zu beseitigen (vgl. Senatsurteil [X.] 90, 334, 338 unter Hinweis auf BT-Drucks. 8/4022 S. 90; [X.], 15, 21 zu § 105b [X.]; [X.], [X.], 4. Aufl., § 126 Rn. 2; [X.], [X.] Praxiskommentar, 2. Aufl., § 126 [X.] Rn. 2). In den ersten sechs Wochen nach Eintritt des Krankheitsfalls tritt nach diesen Vorschriften nunmehr die (weiter gezahlte) Arbeitslosenunterstützung an die Stelle des ohne diese Regelung zu zahlenden Krankengeldes. Der Sache nach wird das Arbeitslosengeld im Sinne des § 126 [X.] mithin nicht - wie zuvor - wegen der Arbeitslosigkeit trotz Arbeitsfähigkeit gezahlt, sondern wegen einer während der Arbeitslosigkeit eintretenden unverschuldeten Arbeitsunfä-higkeit. Dass die Leistung gegenüber der früheren Rechtslage statt von der Krankenkasse in Form von Krankengeld nunmehr aus Gründen der verwal-tungstechnischen Vereinfachung als Arbeitslosengeld weitergewährt wird, rechtfertigt schadensrechtlich keine unterschiedliche Betrachtungsweise. Die Auffassung, die nach der [X.] wegen der Fortzahlung des [X.] nach dem Unfall einen Schaden verneint, berücksichtigt nicht hinreichend, dass die [X.] nach dem normativen Schadensbeg-riff einer wertenden Korrektur zugänglich ist, die sich aus dem Sinn und Zweck der heranzuziehenden Normen ergeben kann. Hierzu gehören insbesondere Fälle, in denen der Verletzte während seiner Arbeitsunfähigkeit seinen Lohn weiterbezieht oder vom Arbeitgeber, Dienstherrn oder Sozialversicherungsträ-ger Leistungen mit [X.] erhält. Die entsprechenden Leistungen sollen nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 843 Abs. 4 BGB den Schädiger nicht entlasten und werden deshalb beim [X.] nicht berücksichtigt (vgl. Senatsurteile [X.] 10, 107, 108; 21, 112, 114 ff.; 153, 223, 230 f.; vom 29. November 1977 - [X.] ZR 177/76 - VersR 1978, 249, 250; vom 7. November 2000 - [X.] ZR 400/99 - VersR 2001, 196, 197 jeweils m.w.N.). [X.] hat auch das Arbeitslosengeld; der Wegfall des ent-sprechenden Anspruchs wegen Arbeitsunfähigkeit stellt einen ersatzfähigen 14 - 9 - Schaden dar (vgl. Senatsurteil [X.] 90, 334, 338). Daran vermag auch die "Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" im Sinne des § 126 Abs. 1 Satz 1 [X.], die an die Stelle des Krankengeldes tritt, nichts zu ändern. Ebenso wie nach der Regelung des § 6 Abs. 1 EFZG (früher: § 4 Abs. 1 [X.]) bei [X.] durch den Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit ein (wei-ter) bestehen bleibender Ersatzanspruch wegen des [X.]s gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber übergeht, bleibt auch der [X.]anspruch des Arbeitslosen wegen Wegfalls seines bisherigen Anspruchs auf Arbeitslosengeld trotz einer "Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" durch die [X.] bestehen und kann nach § 116 [X.] auf diese übergehen. Der Anordnung eines Forderungsübergangs wie in § 6 Abs. 1 EFZG bedurfte es deshalb nicht (vgl. § 116 Abs. 10 [X.]; Senatsurteile [X.] 108, 296, 298 f.; 127, 120, 123 f.). 2. Die Leistungen der Klägerin nach § 126 [X.] sind auch sachlich und zeitlich kongruent im Sinne des § 116 Abs. 1 [X.] zu dem Erwerbsscha-den des [X.] wegen Wegfalls des bisherigen Anspruchs auf Arbeitslosengeld, weil die Zahlung auf einer anderen Anspruchsgrundlage beruht als die bisheri-ge, der Behebung eines Schadens der gleichen Art dient und ebenso wenig wie die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers dem Schädiger zugute kommen soll (vgl. [X.]/Kater, § 116 [X.] Rn. 128; [X.], [X.] 1985, 377, 381). 15 - 10 - II[X.] 16 Nach alledem ist die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. [X.] [X.] [X.] Pauge [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.06.2006 - 543 [X.] 17024/05 - [X.], Entscheidung vom 26.01.2007 - 13 S 53/06 -

Meta

VI ZR 49/07

08.04.2008

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2008, Az. VI ZR 49/07 (REWIS RS 2008, 4607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4607

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