Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2010, Az. V ZB 113/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1419

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BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 11. November 2010 in dem Rechtsstreit - 2 -
Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 11. November 2010 durch [X.] [X.], [X.] Lemke, [X.] und [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des [X.] vom 24. Februar 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Kostenstreitwert des [X.] beträgt 543,63 •. Gründe: [X.] Das [X.] hat die Berufung der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 7. August 2009 wegen Nichterreichens der [X.] (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - I[X.] Das gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaf-te Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 2 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.] (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. Mai 2009 - [X.]/08, [X.] 2009, 442 f.; [X.], Beschluss vom 20. Juni 2002 - [X.], [X.], 2648, 2649; Beschluss vom 5. August 2002 - [X.], NJW-RR 2002, 1571; Beschluss vom 12. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 78; Beschluss vom 7. April 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 916) müssen Beschlüsse, die der Rechtsbe-schwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (für Urteile vgl. auch [X.], Urteil vom 30. September 2003 - [X.], [X.], 289 f. mwN), wobei auch das mit dem Rechtsmittel [X.] deutlich werden muss (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 2005 - [X.], [X.], 705; Beschluss vom 16. September 2010 - [X.], Rn. 3 f.; [X.], Urteil vom 13. Januar 2004 - [X.], NJW-RR 2004, 573). Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die [X.] nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juni 2010 - [X.], [X.], 1210; Senat, Beschluss vom 16. September 2010 - [X.], aaO). Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des [X.], die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. Senat, Beschluss 3 - 4 - vom 11. Mai 2006 - [X.], [X.], 1030; Beschluss vom 16. September 2010 - [X.], Rn. 3 f.; [X.], Beschluss vom 7. April 2005 - [X.], aaO). So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende tatsächliche Angaben zum Streitgegenstand lassen sich der angegriffenen Ent-scheidung auch nicht in Verbindung mit den in Bezug genommenen Beschlüs-sen entnehmen. Zudem fehlen Angaben zum Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens und zu dem mit der Berufung verfolgten Rechtsschutzziel. 2. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich mit der Sache auch unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens zu befassen. 4 - 5 - II[X.] Die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. 5 [X.] Schmidt-Räntsch

Roth [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.08.2009 - 215 C 45/08 - [X.], Entscheidung vom 24.02.2010 - 29 S 162/09 -

Meta

V ZB 113/10

11.11.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2010, Az. V ZB 113/10 (REWIS RS 2010, 1419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1419

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II ZB 20/09

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