Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2015, Az. 2 StR 123/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17435

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 123/14
vom
8. Januar 2015
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag
des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des
Beschwerdeführers am 8.
Januar 2015
gemäß §
349 Abs.
2
[X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17.
September 2013 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Erörterung bedarf lediglich die vom Angeklagten erhobene Verfah-rensrüge, mit der er eine Verletzung von §
243 Abs.
4 Satz
1 [X.]
rügt.
Mit dieser Rüge macht der Angeklagte geltend, der [X.] habe entgegen § 243 Abs.
4 [X.] zu keinem Zeitpunkt Mitteilung [X.] gemacht, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt [X.] im Sinne von §
257c [X.] stattgefunden hätten. Tatsächlich habe es derartige Gespräche gegeben. Ein Verteidiger habe mit dem damaligen [X.] eine mögliche Haftverschonung des Angeklagten un-ter Stellung einer Kaution von 50.000

eine mögliche Bewertung des Tatverhaltens des Angeklagten gewesen, auch -
3
-
wenn die erörterten Zumessungserwägungen nicht zu einer Fixierung konkreter Zahlen geführt habe. Eine Vereinbarung hinsichtlich der Haftfrage sei an der Zustimmung der Staatsanwaltschaft gescheitert. Dass über diese Gespräche in der Hauptverhandlung nichts mitgeteilt worden sei, verstoße gegen die [X.] aus §
243 Abs.
4 [X.]; der vor der Beginn der Hauptverhandlung erfolgte Wechsel in der Person des Vorsitzenden lasse die Pflicht zur Mitteilung im Sinne von §
243 Abs.
4 [X.] nicht entfallen. Auf einem solchen Verstoß be-ruhe regelmäßig auch das Urteil, worauf das [X.] un-missverständlich hingewiesen habe.
1. Die Rüge ist zulässig erhoben. Der Angeklagte hat -
wie es nach der Rechtsprechung des Senats zur Zulässigkeit der Rüge erforderlich ist (vgl. [X.] vom 25.
November 2014 -
2 StR 171/14, Rn.
4, 6) -
vorgetragen, dass und
mit welchem Inhalt Erörterungen im Vorfeld der Hauptverhandlung [X.] haben. Es ist -
was die Rüge trotz des Vorbringens zu Gesprächen zwi-schen Verteidigung und Gericht im Ermittlungsverfahren unzulässig machen würde
-
auch nicht ausgeschlossen, dass es sich um ein auf Verständigung im Sinne von §
257c [X.] abzielendes Gespräch gehandelt haben könnte.
2. Die Rüge ist aber unbegründet. Zwar liegt -
unabhängig davon,
ob es Gespräche im Sinne von §
257c [X.] vor der Hauptverhandlung gegeben hat
-
eine Verletzung des §
243 Abs.
4 Satz
1 [X.] vor, wenn es wie im zugrunde liegenden Fall keine Negativmitteilung gegeben hat ([X.] NStZ 2014, 592, 593 f.). Sie entfällt auch nicht durch den zum Beginn der Hauptverhandlung er-folgten Wechsel in der Person des
Vorsitzenden Richters, der die Mitteilungs-pflicht des neuen Vorsitzenden unberührt lässt ([X.], 3385). Auf diesem Verstoß aber beruht die angefochtene Entscheidung nicht. Denn es ist unter Berücksichtigung einer dienstlichen Äußerung des ehemaligen Vorsitzen-den der [X.], die der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft -
4
-
beigefügt war und der der Angeklagte nicht entgegengetreten ist, ausgeschlos-sen, dass verständigungsbezogene Gespräche zwischen Verteidigung und [X.] geführt worden sind (vgl. zum Beruhensausschluss [X.]E
133, 168, 223 Rn.
98; [X.] NStZ 2014, 592, 584; Senat aaO Rn.
5 mwN).
Nach der Erinnerung des ehemaligen Vorsitzenden der [X.] hat es zwei kurze Gespräche mit einem der Verteidiger des Angeklagten gegeben. Dabei habe es sich nicht um [X.] gehandelt, es sei nicht um die Bewertung des Tatverhaltens des Angeklagten gegangen. Der [X.] habe lediglich angefragt, ob aus Sicht der Kammer eine Haftverschonung bei Zahlung einer Kaution möglich sei. Dies sei aus seiner Sicht nicht in [X.] gekommen; für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft eine solche [X.] für vertretbar halten sollte, sei in Aussicht gestellt worden, dass sich die [X.] dem möglicherweise nicht verschließen würde.
Auf der Grundlage dieser dienstlichen Äußerung sind zwischen dem [X.] des Angeklagten und dem ehemaligen Vorsitzenden der [X.] lediglich Gespräche über eine Haftverschonung bei [X.] gegeben. Solche Gespräche stellen keine Gespräche dar, über die gemäß §
243 Abs.
4 Satz
1 [X.] Mitteilung zu machen wäre.
Zwar kann die Frage der Fortdauer von Untersuchungshaft grundsätzlich Gegenstand einer Verständigung im Sinne von §
257c Abs.
2 [X.] sein (Senat, [X.], 219). Erforderlich für ein auf Verständigung abzielendes [X.] ist aber, dass die Frage der Untersuchungshaft mit einem für das Ver-fahren bedeutsamen Verhalten des Angeklagten verknüpft ist oder wird. In [X.] kommt auch insoweit ein Geständnis, das regelmäßig Bestandteil einer Verständigung sein soll (§
257c Abs.
2 Satz
2 [X.]) und etwa die Verdunke-lungsgefahr entfallen lassen kann. Denkbar ist aber auch ein sonstiges, für den -
5
-
Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens bedeutsames Prozessverhalten wie etwa der
Verzicht auf Beweis-, Befangenheits-, Unterbrechungs-
oder Ausset-zungsanträge (vgl. [X.]/[X.], in: [X.] Kommentar zur [X.], 7.
Aufl., §
257c, Rn.
22). Das bloße Angebot, eine angemessene Sicherheit im Sinne von §
116 Abs.
1 Nr.
4 [X.] zu stellen, reicht hierfür nicht. Es erschöpft sich in seiner Bedeutung
für die Klärung der Haftfrage und hat keine Auswir-kungen auf den weiteren Gang des Verfahrens.
Fischer Schmitt Krehl

Eschelbach

[X.]

Meta

2 StR 123/14

08.01.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.01.2015, Az. 2 StR 123/14 (REWIS RS 2015, 17435)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17435

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2 StR 123/14

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