Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2003, Az. IV ZR 422/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 288

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[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 422/02Verkündet am:10. Dezember [X.] dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember2003für Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer desLandgerichts [X.] vom 11. Oktober 2002 wird [X.] des Klägers zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger bezieht seit 1993 von der beklagten [X.] und der Länder eine Versorgungsrente, die ab [X.] Januar 2001 566,47 DM betrug und sich seit dem 1. Juli 2001 auf532,08 DM beläuft.Im Juni 2001 paßte die Beklagte die Versorgungsrente des Klägersmit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 an. Dabei nahm sie zur [X.] fiktiven [X.]s u.a. fiktive Abzüge des [X.] am Beitrag zur [X.] Pflegeversicherung und des Steueranteilsaus Zukunftssicherung gemäß § 41 Abs. 2c ihrer am 1. Januar 1967 [X.] getretenen Satzung vom 27. Juli 1966 (im folgenden: [X.]) vor.Die Vorschrift ist mit der 19. Satzungsänderung vom 10. November 1983- 3 -(BAnz. Nr. 53 vom 15. März 1984) mit Wirkung ab dem 1. Januar 1985eingefügt worden und lautet in ihrer letzten Fassung der 37. Satzungs-änderung vom 21. Juli 2000 (BAnz. [X.] vom 11. November 2000)auszugsweise wie [X.] fiktive [X.] ist dadurch zu errechnen, daß vondem gesamtversorgungsfähigen Entgelt...c) die Beträge, die als Arbeitnehmeranteile an den Beiträgen zurgesetzlichen Krankenversicherung, zur [X.] [X.], zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie nachdem [X.] nach Maßgabe der [X.] des Beginns der Versorgungsrente geltende Beitragssät-ze und Beitragsbemessungsgrenzen zu zahlen [X.]) 20 v.H. des um 89,48 Euro verminderten Betrages, der sichauf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgeltesals vom Arbeitgeber getragene Umlage nach § 8 Abs. 1 Satz 2[X.] ergeben würde,abgezogen werden....Arbeitnehmeranteile im Sinne des Satzes 1 Buchst. c sind die Be-träge, die als Arbeitnehmeranteile zu zahlen wären, wenn der Ver-sorgungsrentenberechtigte in der Krankenversicherung, der [X.], der Rentenversicherung und nach dem[X.] versicherungspflichtig und mit demgesamtversorgungsfähigen Entgelt beitragspflichtig wäre. ..."- 4 -Der Kläger hat zuletzt die Zahlung einer monatlichen Versorgungs-rente von 604,36 DM für die [X.] vom 1. Januar 2001 bis zum 30. [X.] und von 569,97 DM netto ab dem 1. Juli 2001, jeweils unter [X.] der gezahlten Beträge, begehrt. Mit der Revision verfolgt der inden Vorinstanzen erfolglose Kläger sein Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist nicht begründet.[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts darf die Beklagte beider Errechnung des fiktiven [X.]s den durch die [X.] vom 29. März 1995 (BAnz. [X.] vom 13. Juni 1995und [X.]19 vom 29. Juni 1995) mit Wirkung ab dem 1. April 1995 [X.] fiktiven Abzug des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur Pflege-versicherung sowie den durch die 37. Satzungsänderung mit [X.] 1. Juli 2000 eingeführten Fiktivabzug des Steueranteils aus [X.] vornehmen. Diese Satzungsänderungen seien gemäߧ 14 [X.] zulässig und verstießen nicht gegen § 9 [X.] oder § 242[X.]. § 41 Abs. 2c [X.] diene dem anerkennenswerten Zweck, die [X.] in ein angemessenes Verhältnis zum letzten Arbeitsein-kommen des Rentenberechtigten und zu dem der aktiv Beschäftigten zusetzen. Dabei werde das fiktive [X.] an den durchschnitt-lichen Nettolohn der Arbeitnehmer angeglichen durch [X.] Abzüge, die jeder Lohnempfänger hinzunehmen habe.- 5 -I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.1. Die vom Kläger beanstandete Berechnung des fiktiven [X.] gilt für seine Versorgungsrente auch nach Inkrafttreten derneuen Satzung der Beklagten, die von ihrem Verwaltungsrat [X.] September 2002 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 beschlossenworden ist (BAnz. [X.] vom 3. Januar 2003) und das Gesamtversor-gungssystem durch ein Betriebsrentensystem abgelöst hat. Nach derÜbergangsregelung des § 75 Abs. 1 [X.] n.F. werden die Versorgungs-renten für Versicherte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2001 be-reits versorgungsrentenberechtigt waren, zu diesem [X.]punkt nach [X.] zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht festgestellt. Die sofestgestellte Versorgungsrente des Klägers wird gemäß § 75 Abs. 2 S. 1[X.] n.F. als Besitzstandsrente weitergezahlt und weiterhin nach § 41Abs. 2c [X.] berechnet.2. Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 lit. c und e, Satz 3[X.] sind für das Versicherungsverhältnis des Klägers wirksam.a) Die [X.] enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die [X.] Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie Versi-cherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die [X.], die die Beklagte als Versicherer mit den beteiligten Arbeitge-bern als Versicherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten [X.], der Arbeitnehmer, abschließt (st. Rspr., [X.], 103,105 ff.; [X.], [X.], 3341 f. unter II 2 a, c).- 6 -Die grundsätzliche Befugnis des Verwaltungsrats der Beklagten zuÄnderungen ihrer Satzung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 S. 1 [X.]. Nach§ 14 Abs. 3 lit. b [X.] haben Satzungsänderungen u.a. des § 41 [X.]auch Wirksamkeit für bestehende Versicherungen. Dieser [X.] ist wirksam. Die Zustimmung des Versicherten zu einer vorbe-haltenen Satzungsänderung ist nicht erforderlich; ebensowenig kommtes darauf an, ob solche Änderungen für ihn erkennbar und vorhersehbarsind ([X.], 370, 381 [X.]) Allerdings müssen sich auch wirksam vorbehaltene Satzungs-änderungen in dem durch das [X.] bzw. die §§ 305 ff. [X.] vorgege-benen Rahmen halten. Dem ist der Satzungsgeber bei der Einführungder fiktiven Abzüge des Arbeitnehmeranteils am Beitrag zur [X.] und des Steueranteils aus Zukunftssicherung bei der Berech-nung des fiktiven Nettoentgelts gerecht geworden.aa) Diese Änderungen des § 41 Abs. 2c [X.] gehören nicht zudem nach §§ 8 [X.], 307 Abs. 3 S. 1 [X.] kontrollfreien Bereich [X.], ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheitoder Bestimmbarkeit ein wirksamer Vertrag nicht mehr [X.] kann, sondern zu den kontrollfähigen Klauseln, die das Hauptlei-stungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifi-zieren ([X.], 83, 84; 142, 103, 109 f.). Es handelt sich auch- anders als die mit der Einführung der [X.] ange-strebte Abschmelzung der Überversorgung als solche - nicht um maßge-bende Grundentscheidungen der beteiligten Sozialpartner, deren [X.] es vorbehalten bleibt, in welchem Maß die Versorgung der [X.] Angestellten des öffentlichen Dienstes und deren Hinterbliebenen an- 7 -die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll (vgl. [X.],370, 384 f.).Auf den Schutz der demnach anwendbaren §§ 9 [X.], 307 Abs. 1und 2 [X.] darf sich der Kläger berufen, weil er Begünstigter des [X.] seinem früheren Arbeitgeber und der Beklagten abgeschlossenenGruppenversicherungsvertrages und aus der Satzung unmittelbar [X.] ist (vgl. [X.], 103, 107 [X.]b) Die Bestimmungen des § 41 Abs. 2c Satz 1 lit. c und e, Satz 3[X.] halten der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 [X.] bzw. § 307Abs. 1 S. 1 [X.] stand. Sie benachteiligen die Versicherten, auf derenInteressen vorrangig abzustellen ist ([X.], 370, 383), nicht entge-gen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.Die mit der 19. Satzungsänderung eingeführte Begrenzung dernach wie vor bruttobezogenen Gesamtversorgung auf einen nettobezo-genen Betrag diente dem - vom Versicherten hinzunehmenden - [X.] unerwünschter Überversorgungen ([X.], 370,371 ff., 383 ff.). Während bei Einführung des [X.] die erreichbare Gesamtversorgung in aller Regeldeutlich hinter dem Nettoarbeitseinkommen zurückblieb, verschob [X.] Verhältnis in der Folgezeit zugunsten der Alterseinkommen. [X.] Belastung der Bruttoarbeitseinkommen mit Steuern und Sozi-alversicherungsbeiträgen führte dazu, daß die Renteneinkommen Anfangder achtziger Jahre im Falle der Höchstversorgung generell die vorherverfügbaren Bezüge teilweise erheblich überschritten ([X.], 370,372 f.). Diese Entwicklung widersprach dem - an die [X.] -angelehnten - Grundsatz, daß die im Ruhestand erreichbare Gesamtver-sorgung angemessen hinter dem letzten verfügbaren [X.] soll ([X.], 370, 373 f.). Daher wurde in den Tarifver-handlungen des öffentlichen Dienstes 1983 die Beschränkung der Ge-samtversorgung im Verhältnis zum Nettoarbeitseinkommen beschlossen.Durch den [X.] vom 21. Februar 1984 wurde in § 4Abs. 1 lit. b Unterabs. 1 S. 2 des Tarifvertrages über die Versorgung [X.] des [X.] und der Länder sowie von [X.] Verwaltungen und Betriebe ([X.]) die Gesamt-versorgung nach Maßgabe der gesamtversorgungsfähigen [X.] [X.] bis 89,95 v.H. eines aus dem gesamtversorgungsfähigen Entgelterrechneten fiktiven [X.] begrenzt. Dieser Bestimmungentspricht § 41 Abs. 2a, b [X.], der seit der 24. Satzungsänderung vom24. April 1991 (BAnz. [X.]41 vom 1. August 1991) einen Höchstsatz [X.] vorsieht. Zur Berechnung des fiktiven [X.]s hatder Satzungsgeber in § 41 Abs. 2c [X.] auf Abzüge abgestellt, die [X.] den Steuer- und Sozialabgabesätzen für die maßgebenden Brutto-arbeitseinkommen richten. Das hat den Vorteil, daß künftige (generelle)Änderungen in den Steuer- und Soziallastquoten der Arbeitnehmer ohneweiteres auf die Rentenbemessung durchschlagen und erneute Fehlent-wicklungen vermieden werden ([X.], 370, 386). Im Rahmen diesergenerellen Berechnungsweise hat die Beklagte das fiktive [X.] an den durchschnittlichen Nettolohn durch Berücksichtigung dervon jedem Arbeitnehmer hinzunehmenden Abzüge angeglichen.Zu diesen Abzügen gehört der Arbeitnehmeranteil am Beitrag [X.]. Der Berücksichtigung dieses Abzugspostens bei derErmittlung des fiktiven [X.]s steht nicht entgegen, daß die- 9 -Versorgungsrente mit dem vollen Beitragssatz für die Pflegeversicherungbelastet wird. Dadurch wird das [X.] nicht unverhält-nismäßig gekürzt; insbesondere wird der [X.] nicht dop-pelt mit Pflegeversicherungsbeiträgen belastet. Der fiktive [X.] am [X.] bestimmt wie auch die anderenAbzugsposten des § 41 Abs. 2c [X.] die reine Rechengröße des fikti-ven [X.]s ([X.], [X.] und Arbeiter des öffentlichen Dienstes August 2002 Teil [X.] B 151aAnm. 12 zu § 41 [X.]; Langenbrinck in Berger/Kiefer/Kiefer/Langen-brinck, [X.] für die Arbeitnehmer des öffentlichenDienstes Band I Juni 2002 S. B 88.65 Rdn. 1b zu § 41 [X.]). [X.] zusammen mit der weiteren Rechengröße des in § 41 Abs. 2b [X.]festgelegten Vomhundertsatzes zu dem von den [X.] als richtigangesehenen Abstand der Gesamtversorgung zum letzten Nettolohn [X.] und zum durchschnittlichen Arbeitseinkommen der aktivenBeschäftigten (Langenbrinck, aaO). Mit diesem Berechnungsmodell ver-spricht die Beklagte keine Nettoversorgungsrente in bestimmter Höhe,sondern eine Bruttoversorgungsrente, die an die Nettolohnentwicklungangeglichen wird.Der Wahrung eines angemessenen Abstands zum Nettoarbeitsein-kommen dient auch die Berücksichtigung des - die Versorgungsrentenohnehin nicht belastenden - Steueranteils an Zukunftssicherung, der [X.] an die Beklagte gezahltenUmlagen entfällt.Die Berechnung des fiktiven [X.]s hält sich [X.] wie vor im Rahmen des schon mit der 19. Satzungsänderung [X.] -folgten - und vom Senat ausdrücklich gebilligten ([X.], 370,383 ff.) - Ziels, die Gesamtversorgung auf einen bestimmten Prozentsatzdes [X.]s eines erwerbstätigen Arbeitnehmers zu begren-zen. Daß die damit einhergehende - an neue und zusätzliche Belastun-gen der aktiven Arbeitnehmer geknüpfte - Schmälerung der Versor-gungsrente zu Benachteiligungen der [X.] führt, die [X.] der §§ 9 [X.], 307 [X.] unangemessen sind, ist nicht zu erken-nen.[X.] [X.] [X.] [X.] Dr. Kessal-Wulf

Meta

IV ZR 422/02

10.12.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2003, Az. IV ZR 422/02 (REWIS RS 2003, 288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 288

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