Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.06.2023, Az. I R 47/20

1. Senat | REWIS RS 2023, 5051

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Betriebsstätte/feste Einrichtung im Dienstleistungsbereich


Leitsatz

1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme einer Betriebsstätte gemäß § 12 Satz 1 der Abgabenordnung eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Es geht darum, dass die eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird ("Verwurzelung" des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit).

2. Diesen Anforderungen, die auch für den abkommensrechtlichen Begriff der Betriebsstätte/festen Einrichtung (hier: DBA-Großbritannien 1964/1970 und 2010) prägend sind, wird entsprochen, wenn dem Dienstleistenden (hier: Flugzeugmechaniker/-ingenieur) im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung (hier: Wartungsarbeiten an Flugzeugen) personenbeschränkte Nutzungsstrukturen an ortsbezogenen Geschäftseinrichtungen (hier: Spind und Schließfach in Gemeinschaftsräumen auf dem Flughafengelände) zur Verfügung gestellt werden.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 08.10.2020 - 3 K 49/17 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Streitig ist, ob einer inländischen Steuerpflicht mit Blick auf eine inländische feste Einrichtung beziehungsweise Betriebsstätte und eine dortige Erzielung von Einkünften in den Jahren 2008 bis 2014 (Streitjahre) das Abkommensrecht entgegensteht.

2

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der in den Streitjahren sowohl einen inländischen Wohnsitz als auch einen Wohnsitz in [X.] (und einen dortigen Mittelpunkt der Lebensinteressen) hatte, ist Flugzeugmechaniker beziehungsweise (im Verlauf der Streitjahre auf der Grundlage weiterer Qualifikationsstufen) Flugzeugingenieur und Inhaber von Lizenzen zur Wartung von Flugzeugen verschiedener Typen. [X.]ugleich ist er alleiniger Gesellschafter und (ohne schriftlichen Arbeitsvertrag) Director der am …2006 gegründeten [X.]. mit (Satzungs-)Sitz in [X.] --die [X.]; in dem Gebäude sind über das dort ebenfalls ansässige Steuerbüro … mehr als 130 Firmen registriert. Die [X.]. verfügt über keine eigene Website und Telefonnummer. Die in [X.] erstellten Bilanzen der [X.]. weisen im Jahr 2011 Gehaltszahlungen an den Kläger in seiner Funktion als Director aus.

3

Die in [X.] ansässige [X.]. (später [X.].) --Y [X.], hatte mit der [X.], einem inländischen Betreiber und Charterer von Flugzeugen, am …2008 sogenannte [X.] mit dem Gegenstand abgeschlossen, lizenziertes [X.] (und deren Werkzeug) zu überlassen. Der Kläger und die [X.]. vereinbarten am …2008 auf standardisierter Vertragsgrundlage einen "Freelancer Contract" ("… between [[X.].] and [Kläger (in Fettdruck) und Name der [X.].]"), worin der "Freelancer" verpflichtet wurde, flugzeugbezogene Wartungsleistungen als Subunternehmer des Auftraggebers zu erbringen. Der Vertrag wurde vom Kläger mit seinem Namen (ohne [X.]usatz, als Organ der [X.]. zu handeln) unterzeichnet.

4

Der Kläger übte seine Tätigkeit auf dem [X.]gelände der [X.] aus. Für die im Auftrag der [X.]. tätigen Ingenieure und Mechaniker waren auf diesem Gelände (in durch die [X.]. von der [X.] angemieteten Räumen) Umkleide-, Verwaltungs- und Gemeinschaftsflächen vorhanden. Die Mitarbeiter hatten unter anderem einen verschließbaren Spind, um ihre Kleidung aufzubewahren (auf der [X.] war ein Schild mit dem jeweiligen Namen des Mitarbeiters und der [X.]. angebracht). Die Dokumentation der am Flugzeug durchgeführten Arbeiten (mit Unterschrift und Stempel) erfolgte im sogenannten [X.] des Flugzeugs in einem mit Computern ausgestatteten Raum der [X.]. neben dem Hangar. In diesem Raum hatte jeder Mitarbeiter ein mit seinem Namen und dem Namen der [X.]. beschriftetes Schließfach, in dem er persönliche Gegenstände wie Handy, Schlüssel, Geld et cetera aufbewahren konnte. Am Eingang des Gebäudes mussten sich die Mitarbeiter einer Sicherheitskontrolle unterziehen, anschließend konnten sie sich in dem Gebäude frei bewegen. Der Kläger war Inhaber eines [X.]es für den [X.]. Der [X.]utritt war unabhängig von der schichtplanorganisierten Einteilung zum Dienst technisch möglich. Die für die [X.]. tätigen Mitarbeiter buchten sich bei Arbeitsbeginn und -ende im [X.]eiterfassungssystem der [X.] ein und aus. Die [X.]. erstellte ihre Rechnungen an die [X.] anhand der Arbeitszeiten, die ihr von der [X.] mitgeteilt worden waren.

5

Am 20.10.2008 beantragte der damalige steuerliche Berater des [X.] für diesen die Erteilung einer Steuernummer. Im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung wegen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erklärte der Kläger, dass er ab dem 01.04.2008 eine selbständige Tätigkeit als Flugzeugingenieur ausübe und mit Einkünften in Höhe von … € rechne. Als Wohnanschrift gab der Kläger die [X.] in [X.] (Inland) an. Mit Schriftsatz vom 11.01.2011 erklärte der damalige Steuerberater gegenüber dem Finanzamt [X.], dass der Kläger bis dato in der [X.] ([X.]) keine Leistungen erbracht und sich lediglich zeitweise in [X.] aufgehalten habe. Er sei als Ingenieur zur Wartung von Flugzeugen eingesetzt. Fälschlicherweise seien ihm in den Voranmeldungen Einnahmen zugerechnet worden. Diese seien jedoch in [X.] bereits versteuert, da in [X.] keine Betriebsstätte vorhanden sei. Weil der Kläger für das Streitjahr 2008 keine Steuererklärung abgegeben hatte, schätzte der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt --[X.]--) die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 der Abgabenordnung [X.]) stehendem Bescheid vom 23.09.2014 die Einkommensteuer 2008 auf … € fest.

6

In den Jahren 2010 bis 2015 (mit Unterbrechungen) fand beim Kläger eine Steuerfahndungsprüfung statt. Die Prüferin kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger ab April 2008 Einnahmen aus selbständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den jeweiligen Streitjahren geltenden Fassung (EStG) durch die Wartung von Flugzeugen erzielt habe. Als Flugzeugingenieur habe er seine Tätigkeit ausschließlich auf dem [X.] [X.] erbracht. Er habe mit seinem [X.] jederzeit [X.]ugang zu den Einrichtungen gehabt, die alle Subunternehmer der [X.]. nutzen durften. Die Nutzung der Anlagen sei vertraglich zugesichert worden. Dazu zählten der Hangar, die "Library" (ein Raum mit [X.], in dem die technischen Log-Bücher der Flugzeuge nach erfolgter Wartung vom jeweils verantwortlichen Ingenieur ausgefüllt werden), die Umkleide- und Sozialräume und das Büro der [X.]. im Raum 4.019. In diesem Büro sitze eine Stationsleiterin der [X.]., die als Ansprechpartnerin für die Ingenieure der [X.]. diene, die Schichtpläne erstelle, die im System der [X.] erfassten Arbeitszeiten für die Abrechnung der geleisteten Stunden verwalte, Informationen an die Ingenieure weitergebe, Verträge mit den Ingenieuren schließe, diese aufbewahre und Belege für Reisekosten entgegennehme und bearbeite. Somit sei der Kläger in [X.] in einer festen Einrichtung tätig und erfülle damit die Voraussetzungen für das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates [X.]. Weil der Kläger für die Streitjahre keine Steuererklärungen eingereicht habe, seien die Einkünfte zu schätzen. In diesem [X.]usammenhang sei zu berücksichtigen, dass der Kläger andere als in dem [X.] vereinbarte Stundensätze erhalten habe; so seien zum Beispiel … [X.] Pfund/Stunde in der Nachtschicht gezahlt worden. Dies ergebe sich aus den Abrechnungen der [X.]. gegenüber der [X.]. [X.]u berücksichtigen sei auch, dass sich der Kläger ausweislich der Stundenzettel (timesheets) während des [X.] zum lizenzierten Ingenieur qualifiziert habe. Die Betriebseinnahmen für die Jahre 2008 bis 2012 seien anhand der Stundenaufzeichnungen auf der Grundlage der gegenüber der [X.] abgerechneten Ingenieur- und Mechanikerleistungen des [X.] ermittelt worden; für die [X.] und 2014 hätten zum [X.]eitpunkt der Prüfung noch keine auswertbaren Unterlagen vorgelegen. Die Beträge seien monatlich zusammengefasst und mit [X.] von [X.]n Pfund in [X.] umgerechnet worden. [X.]u den Einnahmen hätten auch die "[X.]" beziehungsweise "accomodation allowance" gehört. Dies sei ein Betrag, den die [X.]. üblicherweise den Ingenieuren auf ein in [X.] geführtes Konto überwiesen habe, um die [X.]ahlung von Miet- und Hotelkosten zu ermöglichen. Betriebsausgaben seien in Höhe von 20 % der Betriebseinnahmen zu schätzen. Dass der Kläger die erhaltenen Beträge vermutlich über seine Firma [X.]. vereinnahmt und diese das Entgelt in [X.] versteuert habe, spiele für die rechtliche Beurteilung keine Rolle.

7

Das [X.] folgte der Auffassung der Steuerfahnderin, behandelte die Vergütungen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Einkünfte des [X.] aus selbständiger Arbeit und setzte mit den angefochtenen ([X.] vom 27.11.2015 die Einkommensteuer fest (2008: … €; 2009: … €; 2010: … €; 2011: … €; 2012: … €; 2013: … €; 2014: … €). Nach erfolglosem Einspruch gab das [X.] ([X.]) der dagegen erhobenen Klage mit Urteil vom 08.10.2020 - 3 K 49/17 (Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2021, 1692) unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide statt. In der mündlichen Verhandlung hatte der Kläger auf Nachfrage des Gerichts vorgetragen, dass das ihm zur Verfügung gestellte Schließfach und der Umkleidespind zu klein seien, um sein Werkzeug darin aufzubewahren. Er führe sein Werkzeug in einer großen Kiste mit sich. [X.]war sei es möglich, die Werkzeugkiste im Hangar zu belassen. Davon mache er jedoch aus Sicherheitsgründen keinen Gebrauch. Daraufhin war für das [X.] erklärt worden, dass an den Feststellungen der Steuerfahndung, dass das persönliche Werkzeug des [X.] in einem Schließfach untergebracht sei, nicht mehr festgehalten werde.

8

Das [X.] rügt die Verletzung materiellen und formellen Rechts und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision ist begründet; das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat rechtsfehlerhaft die Voraussetzungen für das Vorliegen einer inländischen festen Einrichtung abgelehnt; die dort erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) beziehungsweise aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) unterliegen der unbeschränkten Steuerpflicht, da das inländische Besteuerungsrecht durch das jeweilige --im Zeitablauf der Streitjahre jeweils geltende-- Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ([X.]) nicht ausgeschlossen ist.

1. Der Kläger ist in den Streitjahren in [X.] nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 EStG mit Blick auf den inländischen Wohnsitz (§ [X.]) unbeschränkt steuerpflichtig.

2. Der Kläger ist [X.] der vermittels der vertraglichen Vereinbarung vom …2008 ("Freelancer Contract") erzielten Einkünfte, die als gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Flugzeugmechaniker) beziehungsweise als freiberufliche Einkünfte im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (Flugzeugingenieur) zu qualifizieren sind; wegen der streitfallbezogen nicht zum Nachteil des [X.] gereichenden Rechtsfolgen kommt es auf den Zeitpunkt der vom [X.] nicht festgestellten Weiterqualifizierung des [X.] entsprechend dem Berufsbild des Ingenieurs nicht an.

a) Im angefochtenen Urteil wurden die Einkünfte dem Kläger zugerechnet, da Anhaltspunkte dafür fehlen würden, dass der Kläger in einem Dienstverhältnis zur Beigeladenen gestanden habe (kein entsprechender Arbeitsvertrag; nach den Steuererklärungen der Beigeladenen für die Jahre 2009 bis 2011 keine Gehaltszahlungen an den Kläger für seine Tätigkeit als Flugzeugingenieur). Außerdem sei der Kläger Vertragspartner des [X.] (optische Gestaltung des Vertrags; Unterzeichnung durch den Kläger ohne auf die Beigeladene hinweisenden [X.]; Vertragsinhalt mit auf eine natürliche Person als Vertragspartner abzielenden Regelungen zu unter anderem Entgeltzahlungen im Krankheitsfall, Arbeitsunfähigkeit, Jahresurlaub). Eine Rechnungstellung gegenüber der [X.]. durch die Beigeladene hindere nicht; es handele sich um eine Abrechnung durch eine dritte Person, die die Einkünftezurechnung nicht beeinflusse. Im Übrigen liege bei einer Zwischenschaltung einer Gesellschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft ein Rechtsmissbrauch im Sinne des § 42 [X.] vor, da wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe für die Zwischenschaltung fehlen würden und die Beigeladene keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalte (sogenannte Briefkastenfirma ohne eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach Feststellungen der Steuerfahndung).

b) Die dagegen erhobenen Einwendungen des [X.] haben keinen Erfolg. Das [X.] hat den Vertragsinhalt rechtsfehlerfrei auf der Grundlage des auf eine natürliche Person bezogenen Wortlauts der Vereinbarung dahin gewürdigt, dass der Kläger die im Vertrag vereinbarte Leistung (Wartungsarbeiten auf der Grundlage der nur dem Kläger persönlich zustehenden [X.]) als vertragliche Hauptleistung schuldet und dass eine davon abweichende Rechnungstellung (als Rechnungstellung durch Dritte auf Veranlassung des [X.]) eine Zurechnung nicht hindere. Diese einzelfallbezogene Würdigung des konkreten [X.] --die von einer abweichenden Darstellung des [X.] als Director der Beigeladenen zu einem "wirklichen Willen" der Vertragsparteien unabhängig wäre-- ist schlüssig und bindet den Senat (§ 118 Abs. 2 [X.]O).

Ob bei anderer Würdigung die Voraussetzungen eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 [X.]) vorliegen würden, ist auf dieser Grundlage nicht entscheidungserheblich. Dass das [X.] in den Folgejahren (nach einer Verlagerung des [X.] der Lebensinteressen des [X.] nach [X.]) nach dem Vortrag des [X.] die Einkünftezurechnung abweichend bewerte, berührt nach dem Prinzip der sogenannten Abschnittsbesteuerung [X.] heißt einer Pflicht zur jeweils eigenständigen Prüfung und Würdigung der Besteuerungsgrundlagen in jedem [X.] die Streitjahre nicht.

3. Die Besteuerung in [X.] ist nicht durch Maßgaben des in den Streitjahren jeweils geltenden [X.] --dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik [X.] und dem [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung vom 26.11.1964 ([X.] 1966, 359, [X.] 1966, 730) i.d.F. des Revisionsprotokolls vom 23.03.1970 ([X.] 1971, 46, [X.] 1971, 140), [X.]-[X.] 1964/1970, beziehungsweise ab dem 01.01.2011 dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik [X.] und dem [X.] zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom [X.] ([X.] 2010, 1334, [X.] 2011, 470), [X.]-[X.] 2010-- gehindert (siehe zum jeweiligen zeitlichen Anwendungsbereich der [X.] Art. 32 Abs. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb [X.]-[X.] 2010; [X.] in [X.] Vor Art. 1 Rz 2). Denn nach Art. XI Abs. 1 Satz 1 [X.]-[X.] 1964/1970 werden Einkünfte, die eine in einem der Gebiete ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, nur in diesem Gebiet besteuert, es sei denn, dass die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Gebiet regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt - in diesem Fall kann der Teil der Einkünfte, der dieser Einrichtung zuzurechnen ist, in dem anderen Gebiet besteuert werden (Art. XI Abs. 1 Satz 2 [X.]-[X.] 1964/1970). An dieser Rechtslage hat sich durch das nachfolgende [X.] nichts geändert (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. f und g [X.]-[X.] 2010). Entsprechendes gilt mit Blick auf das Vorliegen einer Betriebsstätte für den Zeitraum, in dem die Einkünfte als gewerblich zu qualifizieren sind.

a) Der Kläger fällt in den subjektiven Anwendungsbereich des jeweiligen [X.]-[X.], da er (neben seinem Wohnsitz in [X.]) einen Wohnsitz in [X.] hatte, wobei alle Beteiligten davon ausgehen, dass er dort abkommensrechtlich ansässig war, weil er zur dortigen Wohnstätte die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (den Mittelpunkt der Lebensinteressen) hatte (siehe zur Entscheidungssituation bei [X.]. II Abs. 1 Buchst. h Unterabs. [X.]. aa Satz 2 [X.]-[X.] 1964/1970 beziehungsweise Art. 4 Abs. 2 Buchst. a Halbsatz 2 [X.]-[X.] 2010).

b) Die Besteuerung in [X.] ist abkommensrechtlich nicht gehindert, da die vom Kläger erzielten [X.] durch Nutzung einer ihm in [X.] regelmäßig zur Verfügung stehenden festen Einrichtung beziehungsweise einer Betriebsstätte erzielt wurden.

aa) Das in Art. XI Abs. 1 Satz 1 [X.]-[X.] 1964/1970 verwendete (aber nicht ausdrücklich definierte) Tatbestandsmerkmal der festen Einrichtung korrespondiert mit dem dort definierten Betriebsstättenbegriff (Art. II Abs. 1 Buchst. l [X.]-[X.] 1964/1970; s. allgemein z.B. Senatsurteil vom 28.06.2006 - I [X.], [X.], 295, [X.]I 2007, 100) --für die späteren Streitjahre siehe Art. 5 [X.]-[X.] 2010-- und der auf eine "feste Geschäftseinrichtung" bezogenen Begrifflichkeit des § 12 Satz 1 [X.] (s. z.B. allgemein Senatsurteil vom [X.], [X.], 263, [X.]I 1993, 462; Urteil des [X.] --BFH-- vom 30.10.1996 - II R 12/92, [X.], 356, [X.]I 1997, 12).

Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme einer Betriebsstätte gemäß § 12 Satz 1 [X.] eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (z.B. Senatsurteil vom [X.], [X.], 263, [X.]I 1993, 462; BFH-Urteil vom 23.02.2022 - III R 35/20, [X.], 170, [X.]I 2022, 844, jeweils m.w.N.; zur Deutung als "Ständigkeit der von einem bestimmten Ort aus ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit" s. [X.] in [X.]/[X.] [Hrsg.], Festschrift für [X.], 2001, S. 589, 594 ff.). Für die nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht ist grundsätzlich erforderlich, dass der Unternehmer eine Rechtsposition innehat, die ihm nicht ohne Weiteres entzogen werden kann ("selbständiger Nutzungsanspruch"). Es reichen weder eine tatsächliche Mitbenutzung noch die bloße Berechtigung der Nutzung im Interesse eines anderen sowie eine rein tatsächliche Nutzungsmöglichkeit aus (Senatsurteil vom 04.06.2008 - I R 30/07, [X.], 14, [X.]I 2008, 922, unter [X.]; BFH-Urteil vom 23.02.2022 - III R 35/20, [X.], 170, [X.]I 2022, 844); allerdings muss die Verfügungsmacht keine alleinige sein (z.B. BFH-Urteil vom 18.03.2009 - III R 2/06, [X.], 1457). Darüber hinaus muss die Einrichtung oder Anlage der Tätigkeit unmittelbar dienen (BFH-Urteil vom 23.02.2022 - III R 35/20, [X.], 170, [X.]I 2022, 844). Dazu muss dort eine eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausgeübt werden und sich in der Bindung eine gewisse "Verwurzelung" (im Sinne einer örtlichen Verfestigung, s. Gosch in Kirchhof/[X.], EStG, 22. Aufl., § 49 Rz 13) des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ausdrücken (Senatsurteil vom 04.06.2008 - I R 30/07, [X.], 14, [X.]I 2008, 922, unter [X.]; BFH-Urteil vom 23.02.2022 - III R 35/20, [X.], 170, [X.]I 2022, 844; s.a. z.B. [X.], Betriebs-Berater --BB-- 2009, 700; [X.]/Staudler, Internationales Steuerrecht --[X.]-- 2019, 561; Töben/[X.], [X.], 305, 308 ff., jeweils m.w.N.).

bb) Im angefochtenen Urteil wurden diese Voraussetzungen mit Blick auf die von der [X.]. angemieteten Räume oder die zur Verfügung gestellten Flächen der [X.] als nicht erfüllt angesehen. Der Kläger habe vertragszweckbezogen zu vorgegebenen Zeiten die durch die [X.]. angemieteten Räume und die Flächen der [X.], auf denen die Flugzeuge geparkt waren (Hangar), aufgesucht und dort entsprechende Wartungsleistungen erbracht. Sein Werkzeug habe er jeweils mitgeführt. Gegenstände seines Unternehmens (Werkzeuge) seien weder in den von der [X.]. angemieteten Räumen noch auf den Flächen der [X.] verblieben. Allein das "[X.] und Tätigwerden" mit eigenem Werkzeug in fremden Räumlichkeiten, um Arbeiten zu verrichten, reiche nicht aus. Insbesondere fehle es an der geforderten "Verwurzelung" des klägerischen Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der Tätigkeit. So hätten sich in den angemieteten Räumlichkeiten der [X.]. beziehungsweise auf den Flächen der [X.] keine Vorrichtungen befunden, über die der Kläger Verfügungsmacht hatte und die für die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit erforderlich waren. Soweit der Kläger die Ergebnisse der Flugzeugwartung beziehungsweise die Freigabe von Flugzeugen in Computer, die in den angemieteten Räumlichkeiten der [X.]. aufgestellt waren, eingegeben habe, handele es sich nicht um einen dem Kläger zugewiesenen Arbeitsplatz, über den er verfügen konnte, da dieser Platz während der Abwesenheit des [X.] nicht für ihn vorgehalten worden sei. Die Verfügungsmacht über ein Schließfach und einen Kleiderspind reiche nicht aus, da diese Vorrichtungen allein der Aufbewahrung privater Gegenstände gedient hätten, ohne dass sich betrieblicher Bezug daraus herleiten lasse. Da letztlich entscheidend sei, dass eine bestimmte selbständige unternehmerische Tätigkeit durch eine Geschäftseinrichtung ausgeübt werde, genüge die Möglichkeit, private Gegenstände während der ausgeübten Tätigkeit diebstahlsicher aufzubewahren, diesem Erfordernis nicht, da die Einrichtung in diesem Fall nicht unmittelbar dem Unternehmen diene.

cc) Dieser Würdigung im angefochtenen Urteil, die offenkundig davon beeinflusst ist, dass der Senat in seinem Beschluss vom 09.01.2019 - I B 138/17 ([X.]NV 2019, 681) ausgeführt hat, "ein Schließfach, das einem als Subunternehmer mit der Wartung von Flugzeugen befassten Ingenieur zur Aufbewahrung der von ihm zu stellenden Werkzeuge zur ausschließlichen Nutzung zur Verfügung steht, ist eine feste Einrichtung i.S. von Art. XI Abs. 1 Satz 1 [X.]-[X.] 1964/1970", während im Streitfall eine solche Aufbewahrung der Wartungswerkzeuge im Schließfach/Spind nicht vorgelegen hat (s.a. [X.], E[X.] 2021, 1695, 1696), ist nicht zu folgen.

Eine Verfügungsmacht des [X.] im Sinne einer Nutzungsmöglichkeit über die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung unerlässlichen Räumlichkeiten (Hangar, Computerraum, Verwaltungs-/Aufenthalts- und Umkleideraum) hat jedenfalls mittelbar (und abgeleitet aus der Vereinbarung zwischen der [X.] und der [X.]. und darauf aufbauend aus der "[X.]" vom …2008) als unabdingbare Voraussetzung seiner Tätigkeit bestanden; dass die Verfügungsmacht keine alleinige war und dass sie hätte entzogen werden können (auch durch Umstände des [X.] veranlasst, auf die der Kläger keinen Einfluss hatte), beeinträchtigt seine Position für die Dauer der noch nicht aufgekündigten Vereinbarung (auch wenn nur das Betreten zur Leistungserbringung gestattet sein sollte) ebenso wenig wie eine (fremde) Sicherheitskontrolle beim Betreten des Geländes. Darüber hinaus fehlt es im Streitfall auch nicht an der durch die Überlassung personenbeschränkter Nutzungsstrukturen bei Geschäftseinrichtungen (nach den Feststellungen des [X.] im Streitfall: Spind und Schließfach) vermittelten ortsbezogenen "Verwurzelung" des Unternehmens des [X.] mit dieser Örtlichkeit (in der Ausgangslage ähnlich [X.] Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2021 - 3 K 589/19, E[X.] 2022, 88 ["Schreibtisch zur Mitbenutzung und ein Standcontainer zur alleinigen Nutzung"], anhängige Revision [X.]; wohl a.[X.]/[X.], [X.] --[X.]-- 2022, 202, 208 ff.; jedenfalls zweifelnd [X.]/[X.], Praxis Internationale Steuerberatung --[X.]-- 2019, 338), die auch den entscheidungserheblichen Unterschied zur Sachverhaltskonstellation im Senatsurteil vom 04.06.2008 - I R 30/07, [X.], 14, [X.]I 2008, 922 (Gemeinschaftsräume für sämtliches Reinigungspersonal ohne unternehmensbezogene Zuordnung) und zur Anknüpfung an eine "bloße physische Präsenz" (im Sinne einer "(unechten) [X.]" - s. z.B. [X.] in [X.], Doppelbesteuerung, Festgabe zum 75. Geburtstag von Franz [X.], 2015, Nr. 22 Rz 5) begründet.

Dabei ist zu beachten, dass die zwischen den Beteiligten einvernehmliche Feststellung, dass der Kläger in dem ihm persönlich zugewiesenen Schließfach sein Werkzeug nicht aufbewahrt hat (wobei dieser Umstand vom [X.] auch auf den Spind bezogen wurde, so dass ausdrücklich eine gegenteilige Feststellung zur Sachlage in dem Fall, der dem Urteil des Sächsischen [X.] vom 30.11.2017 - 1 K 123/17, [X.] 2020, 1009 [mit darauffolgendem Senatsbeschluss im [X.] vom 09.01.2019 - I B 138/17, [X.]NV 2019, 681] zu Grunde lag, vorliegt), eine betriebsbezogene Nutzung des personenbezogenen Spinds (Aufbewahren der Arbeitskleidung und dem Arbeitsschutz dienender Gegenstände außerhalb der konkreten Einsatzzeiten des [X.]) denkgesetzlich nicht ausschließt. Vielmehr ist der Spind auf der Grundlage [X.] Erfordernisse dazu geeignet und bestimmt, die private Kleidung während der Einsatzzeit und die Arbeitskleidung des [X.] außerhalb der Einsatzzeit aufzubewahren (Entsprechendes gilt für private Gegenstände und das Schließfach). Dies entwertet die Schlussfolgerung des [X.] ("Vorrichtungen dienten allein der Aufbewahrung privater Gegenstände") vollen Umfangs, so dass insoweit keine Bindungswirkung im Revisionsverfahren bestehen kann. Auch wenn die Werkzeuge nach dem jeweiligen Abschluss der Tätigkeit nicht "am Ort" deponiert gewesen sein sollten, ist damit nur ein Teil der der Tätigkeit dienenden (und eine ordnungsgemäße Ausübung nach den gerichtsbekannt geltenden Arbeitsschutzvorschriften ermöglichenden) unerlässlichen Arbeitsmittel angesprochen. Für die Entscheidung des Streitfalls kommt es deshalb nicht darauf an, ob die "Verwurzelung" --wie vom [X.] offensichtlich angenommen (Hinweis auf eine Aufbewahrung "privater Gegenstände" während der [X.] im Rahmen der anzustellenden Gesamtwürdigung nur durch Komponenten vermittelt wird, die einen unmittelbaren Leistungsbezug aufweisen (s. insoweit offen gelassen bei [X.]/Staudler, [X.] 2019, 561, 568; eher ablehnend [X.] in Tipke/[X.], § 12 [X.] Rz 41; für eine solche Bedingung aber wohl [X.]/[X.], [X.] 2022, 202, 210). Im Rahmen einer solchen Gesamtwürdigung war im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass nach Auskunft des [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] zumindest die Möglichkeit bestanden hat, die persönliche Werkzeugkiste im Hangar zu deponieren.

dd) Entgegen der Ansicht des [X.] stehen diesem Ergebnis die Anforderungen des [X.]-Begriffs der Betriebsstätte nicht entgegen. Denn es liegen --wenn diese Kriterien uneingeschränkt auf die Situation der Ausübung freiberuflicher Tätigkeit und den Umstand einer "festen Einrichtung" übertragbar sein sollten-- keine als Rückausnahme anzusehenden Funktionen untergeordneter Art vor; insoweit bleibt der klägerische Hinweis (s.a. [X.], BB 2009, 700, 703) auf "eine Nutzung ausschließlich zur Lagerung … von Gütern" im Sinne des Art. II Abs. 1 Buchst. l Unterabs. i[X.]. aa [X.]-[X.] 1964/1970 beziehungsweise Art. 5 Abs. 4 Buchst. a [X.]-[X.] 2010 durch das Vorhandensein eines "Warenlagers" bei der Aufbewahrung von Gegenständen, die zur Leistungserbringung verwendet werden, und auf eine "ausschließliche Unterhaltung für andere Tätigkeiten, die vorbereitender Art sind oder Hilfstätigkeiten darstellen" im Sinne des Art. II Abs. 1 Buchst. l Unterabs. i[X.]. ee [X.]-[X.] 1964/1970 beziehungsweise Art. 5 Abs. 4 Buchst. e [X.]-[X.] 2010 ohne Erfolg. Denn die Gesamtsituation der (Mit-)Verfügungsmacht und der "Verwurzelung" an diesem Ort der Leistungserbringung entspricht der unmittelbaren unternehmerischen Tätigkeitsausübung des [X.] ("Haupttätigkeit").

4. Die Höhe der (vom [X.] wegen der Nichtabgabe von Steuererklärungen nach § 162 Abs. 1 [X.] geschätzten) Besteuerungsgrundlagen nach einer "betriebsstättenbezogenen Einkünftezuordnung" (s. insoweit z.B. [X.]/[X.], [X.] 2019, 338, 343 f.) steht nicht im Streit, so dass weitere Erörterungen entbehrlich sind.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1, 3 [X.]O; Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 [X.]O).

Meta

I R 47/20

07.06.2023

Bundesfinanzhof 1. Senat

Urteil

vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 8. Oktober 2020, Az: 3 K 49/17, Urteil

§ 12 S 1 AO, Art 2 Abs 1 Buchst I DBA GBR 1964, Art 11 Abs 1 S 1 DBA GBR 1964, Art 5 DBA GBR 2010, § 1 Abs 1 EStG 2002, § 1 Abs 1 EStG 2009, EStG VZ 2008, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, Art 7 Abs 1 DBA GBR 2010, Art 3 Abs 1 Buchst f DBA GBR 2010, Art 3 Abs 1 Buchst g DBA GBR 2010, § 118 Abs 2 FGO, § 96 Abs 1 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.06.2023, Az. I R 47/20 (REWIS RS 2023, 5051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5051

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I B 138/17 (Bundesfinanzhof)

Schließfach als feste Einrichtung


11 K 539/18 (FG München)

Aufwendungen für die Anschaffung von Gold als dem Progressionsvorbehalt unterliegende negative Einkünfte


7 K 770/18 (FG München)

Einkünfte aus Goldhandel als Progressionseinkünfte


I R 46/10 (Bundesfinanzhof)

Gewerblichkeit eines (englischen, gewerblich geprägten) Private Equity Fonds - Freistellung von der Besteuerung nach DBA-Großbritannien …


7 K 982/17 (FG München)

Gewerblicher Goldhandel einer Partnership englischen Rechts


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.