Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2014, Az. IX ZB 90/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8742

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB 90/13

vom

15.
Januar
2014

in dem Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
[X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring

am
15. Januar 2014
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des [X.] vom 12. November 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die gemäß Art.
44 EuGVVO in Verbindung mit §
15 Abs.
1 [X.], §
574 Abs.
1 Nr.
1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
575 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).

Die von dem Antragsteller begehrte Verlängerung der Rechtsmittelfrist ist nicht möglich, weil die Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§
575 Abs.
1 Satz
1 ZPO) eine nicht [X.] ist.
Die
Bitte um [X.] in den vorigen Stand
ist zwar
als
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist (§
233 ZPO)
auszulegen. Jedoch ist auch dieser nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt
und deshalb
bereits
nicht wirksam
gestellt worden (§
236 Abs.
1, §
575 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO). Gleiches gilt
für die als Antrag auf An-1
2
-

3

-
ordnung des Ruhens des Verfahrens (§
251 ZPO) auszulegende Bitte um eine Prozesspause.

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2013 -
9 [X.]/13 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 12.11.2013 -
I-25 W 89/13 -

Meta

IX ZB 90/13

15.01.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2014, Az. IX ZB 90/13 (REWIS RS 2014, 8742)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8742

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