Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB 10/14
vom
18. März 2014
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], die Richter
Dr. [X.], [X.] und die Richterin Möhring
am
18.
März
2014
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 22. November 2013
wird auf Kos-ten des
Beklagten
als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beklagten
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorgenannte Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 269,36
Gründe:
Die
Rechtsbeschwerde vom 24. Januar 2014
ist
als Rechtsmittel gegen den Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts auszulegen, weil
eine sachli-che
Überprüfung
dieser Entscheidung
durch das im Instanzenzug übergeordne-te Gericht begehrt
wird (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2002 -
IX
ZB 18/02, [X.], 1512).
1
-
3
-
Gegen die
Verwerfung der Berufung
durch das
Landgericht
nach §
522 Abs.
1
Satz 3
ZPO
findet
zwar die Rechtsbeschwerde
statt (§ 522 Abs. 1 Satz
4 ZPO), jedoch ist sie
bereits
deshalb
unzulässig, weil sie
entgegen § 78 Abs.
1 Satz
3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO
nicht
innerhalb der gesetzlichen Frist von ei-nem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 7. Dezember 2013 beim [X.] durch einen dort
zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Der nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangene Antrag auf [X.] für die Rechtsbeschwerde war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach [X.] keine hinreichende Aussicht auf [X.] bietet (§
114 Satz
1 ZPO).
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.09.2013 -
4 C 629/13 -
LG [X.], Entscheidung vom 22.11.2013
-
6 S 164/13 -
2
3
Meta
18.03.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2014, Az. IX ZB 10/14 (REWIS RS 2014, 7018)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7018
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.