Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2014, Az. IX ZB 10/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7018

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB 10/14

vom

18. März 2014

in dem Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richterin [X.], die Richter
Dr. [X.], [X.] und die Richterin Möhring

am
18.
März
2014
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 22. November 2013
wird auf Kos-ten des
Beklagten
als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beklagten
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorgenannte Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 269,36

Gründe:

Die
Rechtsbeschwerde vom 24. Januar 2014
ist
als Rechtsmittel gegen den Verwerfungsbeschluss des Berufungsgerichts auszulegen, weil
eine sachli-che
Überprüfung
dieser Entscheidung
durch das im Instanzenzug übergeordne-te Gericht begehrt
wird (vgl. [X.], Beschluss vom 21. März 2002 -
IX
ZB 18/02, [X.], 1512).
1
-

3

-

Gegen die
Verwerfung der Berufung
durch das
Landgericht
nach §
522 Abs.
1
Satz 3
ZPO
findet
zwar die Rechtsbeschwerde
statt (§ 522 Abs. 1 Satz
4 ZPO), jedoch ist sie
bereits
deshalb
unzulässig, weil sie
entgegen § 78 Abs.
1 Satz
3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO
nicht
innerhalb der gesetzlichen Frist von ei-nem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 7. Dezember 2013 beim [X.] durch einen dort
zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

Der nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingegangene Antrag auf [X.] für die Rechtsbeschwerde war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach [X.] keine hinreichende Aussicht auf [X.] bietet (§
114 Satz
1 ZPO).

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.09.2013 -
4 C 629/13 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.11.2013
-
6 S 164/13 -

2
3

Meta

IX ZB 10/14

18.03.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2014, Az. IX ZB 10/14 (REWIS RS 2014, 7018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7018

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