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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 14/14
vom
14.
April 2014
in dem Insolvenzverfahren
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.]
am 14. April 2014
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 8. Januar 2014 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Be-schwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des §
7 [X.] durch Gesetz vom 21.
Oktober 2011 ([X.] I S.
2082) mit Wirkung zum 27.
Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§
4 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO).
Die Neuregelung ist gemäß Art.
103f Satz
1 EG[X.] auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind.
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Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§
575 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO) eingelegt worden ist.
Kayser
Gehrlein
[X.]
[X.]
[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.05.2013 -
8 IN 1003/04 -
LG Gera, Entscheidung vom 08.01.2014 -
5 [X.]/13 -
2
Meta
14.04.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2014, Az. IX ZB 14/14 (REWIS RS 2014, 6317)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 6317
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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