Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2014, Az. IX ZB 14/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 6317

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 14/14

vom

14.
April 2014

in dem Insolvenzverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.]

am 14. April 2014
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 8. Januar 2014 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Be-schwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des §
7 [X.] durch Gesetz vom 21.
Oktober 2011 ([X.] I S.
2082) mit Wirkung zum 27.
Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§
4 [X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO).
Die Neuregelung ist gemäß Art.
103f Satz
1 EG[X.] auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind.

1
-

3

-

Die Rechtsbeschwerde ist überdies unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt (§
575 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO) eingelegt worden ist.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.05.2013 -
8 IN 1003/04 -

LG Gera, Entscheidung vom 08.01.2014 -
5 [X.]/13 -

2

Meta

IX ZB 14/14

14.04.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2014, Az. IX ZB 14/14 (REWIS RS 2014, 6317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6317

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