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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB 90/13
vom
15.
Januar
2014
in dem Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.]
[X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring
am
15. Januar 2014
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Zivilsenats des [X.] vom 12. November 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die gemäß Art.
44 EuGVVO in Verbindung mit §
15 Abs.
1 [X.], §
574 Abs.
1 Nr.
1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§
575 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO).
Die von dem Antragsteller begehrte Verlängerung der Rechtsmittelfrist ist nicht möglich, weil die Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§
575 Abs.
1 Satz
1 ZPO) eine nicht [X.] ist.
Die
Bitte um [X.] in den vorigen Stand
ist zwar
als
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist (§
233 ZPO)
auszulegen. Jedoch ist auch dieser nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechts-anwalt
und deshalb
bereits
nicht wirksam
gestellt worden (§
236 Abs.
1, §
575 Abs.
1 Satz
1, §
78 Abs.
1 Satz
3 ZPO). Gleiches gilt
für die als Antrag auf An-1
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ordnung des Ruhens des Verfahrens (§
251 ZPO) auszulegende Bitte um eine Prozesspause.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2013 -
9 [X.]/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 12.11.2013 -
I-25 W 89/13 -
Meta
15.01.2014
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2014, Az. IX ZB 90/13 (REWIS RS 2014, 8742)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 8742
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