Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2001, Az. XI ZR 109/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1216

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNISURTEIL[X.]/01Verkündet am:25. September 2001Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: jaBGHZ: ja_____________________VerbrKrG § 9 Abs. 3 Satz 1; BGB § 196 Abs. 1 Nr. [X.] finanzierten Kauf kann sich der Verbraucher gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1VerbrKrG auch gegenüber der Darlehensrückzahlungsforderung der [X.] auf die im Verhältnis zum Verkäufer geltende kurze Verjäh-rungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB berufen (Abgrenzung von [X.],108; 71, 322 zum damaligen [X.], Versäumnisurteil vom 25. September 2001 - [X.]/01 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 25. September 2001 durch den Vorsitzenden RichterNobbe und [X.] Siol, [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 19. Februar 2001wird auf Kosten der [X.] zurckgewiesen.Das Urteil ist vorlfig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Die Parteien [X.] die [X.] von [X.] aus ei-nem Teilzahlungskredit. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Mit [X.] die klagende [X.] Beklagten zur Finanzierung des Erwerbs eines [X.] [X.] 29.440,80 DM, das in 72 Raten von je 408,90 DM zu [X.] war. Nach direkter Auszahlung der Darlehenssumme an den Ver-kfer wurde das Fahrzeug dem Beklagten unter Vereinbarung von [X.] zugunsten der Klrirgeben.- 3 -In der Folgezeit geriet der Beklagte mit den Ratenzahlungen [X.] und ließ auch die von der [X.] gesetzte zweiwöchige [X.] Zahlung des rckstigen Betrages von 9.692,67 DM trotz [X.] Flligstellung der gesamten Restschuld verstreichen. Die Kle-rin kigte daher mit Schreiben vom 4. Oktober 1994 den Darlehens-vertrag fristlos und forderte die Herausgabe des von ihr finanziertenFahrzeuges. Ob sie dieses im [X.] 1994 gegen den Willen des [X.] zurcknahm, ist streitig. Der auf Vermittlung der [X.] zu-stande gekommene Kaufvertrag vom 21. August 1996 weist als Verku-fer des Fahrzeuges den Beklagten auf. Den Nettoerlös von 1.639 [X.] die [X.] mit der [X.].Mit ihrer Klage nimmt sie den Beklagten nach Erwirkung einesMahnbescheids im Jahre 2000 auf Zahlung von [X.] DM zuzlichZinsen in Anspruch.Der Beklagte hat sich auf die Einrede der [X.] berufen. [X.], die kurze zweijrige kaufrechtliche [X.] des § 196 Abs. 1Nr. 1 BGB gelte wegen des in § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG normiertenEinwendungsdurchgriffs auch [X.].Das [X.] hat der Klage in Höhe von 26.585,07 DM nebstZinsen stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagtenhatte Erfolg. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die [X.] [X.] des erstinstanzlichen Urteils.- 4 -- 5 [X.]:Da der Beklagte in der mlichen Verhandlung trotz rechtzeitigerLadung zum Termin nicht vertreten war, war r die Revision der Kl-gerin durch [X.] zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keineFolge der Smnis, sondern beruht auf einer Sachprfung (vgl.[X.], 79, 81).Die Revision der [X.] ist nicht [X.].[X.] Berufungsgericht hat die Einrede der [X.] des Beklag-ten fr gerechtfertigt erachtet und zur [X.] wesentlichen aus-gefrt:[X.] aus dem Rcktritt im Sinne des § 13Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 VerbrKrG verjrten gemß § 196 Abs. 1 Nr. 1BGB in zwei Jahren. Dies setze voraus, daß der [X.] diekreditfinanzierte Kaufsache zurckgenommen, der [X.] und Kredit-nehmer also den Besitz an ihr gezwungenermaßen verloren habe. Obdiese Voraussetzungen hier vorl, brauche nicht abschließend ent-schieden zu werden, weil der Darlehensrckzahlungsanspruch ebenfallsder kaufrechtlichen [X.] des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB unterliege.- 6 -Nach der Rechtsprechung des [X.] zum frrenAbzahlungsgesetz verjre die [X.] des Kreditge-bers bei verbundenen [X.]en zwar nicht wie der Kaufpreisanspruchin zwei, sondern erst in [X.] Jahren. Die schon damals [X.] habe sich aber durch die Kodifizierung eines allgemeinenEinwendungsdurchgriffs in § 9 Abs. 3 VerbrKrG zugunsten des Verbrau-chers gewandelt. Diese Vorschrift erfassmlich nicht nur Einwendun-gen "aus [X.] in der Entstehung und Erfllung" des [X.], sondern alle rechtshindernden, -vernichtenden und-hemmenden Einwendungen, die dem Verbraucher gegen den [X.]. [X.] auch der [X.]seinwand. Aus der wirt-schaftlichen Einheit von Kauf- und Darlehensvertrag bei [X.]en [X.] des § 9 Abs. 3 VerbrKrG folge, [X.] der [X.] gegen den Verbraucher in denselben [X.]isten verjre, die an-wendbar wren, wenn er nur mit dem Verkfer kontrahiert tte. Nachdem Schutzzweck der Norm solle der Verbraucher in bezug auf die [X.] oder Einreden aus dem [X.] grundstzlich [X.] stehen als ein gewlicher Teilzahlungskfer. [X.] aber nach Gesamtflligstellung infolge Zahlungs-verzugs [X.] § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB in zwei Jahren verjren. Da die[X.] innerhalb dieser [X.]ist keine verjrungsunterbrechenden Maû-nahmen veranlaût habe, sei die [X.] verjrt.[X.] der rechtlichen Nachprfung stand.- 7 -1. [X.] hat keine Feststellungen getroffen, ob die[X.] das kreditfinanzierte Fahrzeug gegen den Willen des Beklagtenzurckgenommen hat. Zugunsten der Revision ist deshalb davon auszu-gehen, [X.] ein Rcktritt der [X.] vom Kreditvertrag [X.] § 13Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG nicht erfolgt ist, sondern der im Oktober 1994[X.] § 12 VerbrKrG fllig gestellte Darlehensrckzahlungsanspruchnoch besteht.2. Dieser ist jedoch verjrt. [X.] § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrGkann sich der Verbraucher beim finanzierten Kauf aucr [X.] der kreditgebenden Bank auf die [X.] zum Verkfer geltende kurze [X.] des § 196 Abs. 1Nr. 1 BGB berufen.a) Zwar hat der III. Zivilsenat des [X.] unter derGeltung des aufgehobenen Abzahlungsgesetzes angenommen, beim [X.] Abzahlungskauf verjre der Anspruch der Teilzahlungsbankauf Rckzahlung des Darlehens nicht [X.] § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB inzwei, sondern nach § 195 BGB in [X.] Jahren. Die zum finanziertenAbzahlungskauf von der Rechtsprechung entwickelten Grundstze ziel-ten lediglich darauf ab, den [X.] gegen die Rechtsnachteile zu si-chern, die er durch die Aufspaltung des Ratenzahlungsgescfts erleide,mlich die Darlehensforderung tilgen zu mssen, ohne Einwendungenaus [X.] in der Entstehung und Erfllung des [X.] der Teilzahlungskfer die [X.] des [X.] geltend machen kte, wenn dieser nicht durch die [X.] getilgt worden wre, sei ohne Belang ([X.],108, 110 f.; siehe auch [X.], 322, 325).b) An dieser Rechtsauffassung kann aber unter der Geltung [X.] nicht mehr festgehalten werden. Nach § 9Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG kann der Verbraucher die Rckzahlung des Kre-dits verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Kaufver-trag ir dem Verkfer zur Verweigerung seiner Leistung be-rechtigen "[X.]n".Nach herrschender Meinung bedeutet dies, [X.] alle [X.], rechtsvernichtenden und rechtshemmenden Einwendungen [X.], einschlieûlich der Einrede der [X.] des [X.], die der Verbraucher bei Ausblendung des Kreditvertrages ge-gen den Verkfer tte, dem [X.] entgegengesetzt werden k([X.] 1999,2215 f.; [X.]/[X.], BGB 13. Bearb. 2001 § 9 VerbrKrG[X.]. 75; [X.]/[X.], [X.]. § 9 VerbrKrG [X.]. 96;Palandt/[X.], [X.]. § 9 VerbrKrG [X.]. 14; Blow, VerbrKrG4. Aufl. § 9 [X.]. 25 und 106; [X.], [X.] [X.]§ 9 Abs. 3 Verbraucherkreditgesetz, S. 124 f., 148 f.; Compen-sis/Reiserer BB 1991, 2457, 2462; Coester Jura 1992, 517, 622; [X.] 1999, 65, 69; a.[X.], VerbrKrG § 9 [X.]. 28; [X.], [X.]kredit und [X.] [X.]. 267; [X.] EWiR 2001, 783, 784).Der erkennende Senat, der mit der [X.]age bisher nicht [X.] war,teilt im Ergebnis die herrschende Meinung. [X.] sie sprechen der [X.] -laut, die Systematik, die Entstehungsgeschichte und der Sinn und Zweckdes in § 9 Abs. 3 VerbrKrG normierten weitreichenden [X.]s.aa) Nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG stellt [X.] beim Einwendungsdurchgriff auf die hypothetische Rechtslageab, die bestehen [X.], wenn der Verbraucher nur dem Verkfer ge-rst([X.]/[X.] aaO [X.]. 75; Bruchner in [X.]/Bunte/[X.], [X.]. § 81 [X.]. 129;[X.] in Bruchner/[X.]/[X.], VerbrKrG 2. Aufl. § 9 [X.]. 121;[X.] aaO S. 125). Das ergibt sich aus der vom Gesetzgeber gewltenKonjunktiv-Formulierung "berechtigen [X.]n". Der [X.] und Darle-hensnehmer ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut beim verbundenen[X.] also so zu stellen, wie er bei einem nicht finanzierten [X.], bei dem er den Kaufpreis in Raten an den Verkfer zuentrichttte, stehen [X.]. Eine Begrenzung des [X.]s auf Flle der Schlecht- oder Nichterfllung des [X.], wie sie nach Art. 11 Abs. 2 Stze 1 lit. d und 2 der Richtlinie desRates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der [X.] den Verbraucherkredit ([X.]/[X.]) vom22. Dezember 1986 ([X.]. Nr. L 42/48 vom 12. Februar 1987) [X.] wre, hat in § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG keinen Niederschlaggefunden. Dies wird von der Mindermeinung, die den [X.] nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG auf solche Flle beschrkenwill ([X.] aaO [X.]. 267; [X.] aaO S. 784), nicht hinreichend [X.] 10 -Ausgehend vom Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG sindnoch offene Darlehensraten vielmehr grundstzlich wie [X.] behandeln. Das in der Rechtsprechung zum Abzahlungsgesetz gegendie Anwendung des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Darlehensrckzah-lungsanspruch angefrte Argument, die Kaufpreisforderung sei [X.], sondern durch die von der Bank an den Verkfer geleisteteZahlung erloschen ([X.], 108, 110), greift unter der Geltung [X.] nicht mehr, da es jetzt auf die hypothetischeRechtslage ankommt, die bestehen [X.], wenn der Kaufpreis nicht fi-nanziert worden wre ([X.] aaO S. 148).bb) [X.] die Ansicht, [X.] der Teilzahlungskfer dem [X.] auch die Einrede entgegensetzen kann, ohne dieAuszahlung des finanzierten Kaufpreises durch die Teilzahlungsbank anden Verkfer wre dessen Kaufpreisanspruch verjrt, spricht auûer-dem die Systematik des Gesetzes. Von dem in § 9 Abs. 3 Satz 1VerbrKrG enthaltenen Grundsatz, [X.] der Darlehensrckzahlungsforde-rung alle Einwendungen aus dem verbundenen Kaufvertrag entgegenge-halten werden k, die dem [X.] und Darlehensnehmer ohne dieAufspaltung des [X.] in einen Kauf- und einen Darlehensvertragzustehen [X.]n, macht das Gesetz nur in § 9 Abs. 3 Satz 2 und 3VerbrKrG Ausnahmen. Die Einrede der [X.] des [X.] nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB rt nicht dazu.cc) Nach der Entstehungsgeschichte liegt dieser Systematik dieerklrte Absicht des Gesetzgebers zugrunde, durch das an die [X.] tretende Verbraucherkreditgesetz den [X.] zu erweitern und bis auf die Flle der sogenanntenpartiellen Subsidiaritt i.S. des § 9 Abs. 3 Satz 3 VerbrKrG und die Aus-nahmetatbests § 9 Abs. 3 Satz 2 VerbrKrG grundstzlich jeglicheSchlechterstellung des [X.]s und Kreditnehmers aus der [X.] wirtschaftlich einheitlichen Vorgangs in einen finanzierten [X.] einen Darlehensvertrag zu vermeiden. Im Regierungsentwurf [X.] heiût es insoweit ausdrcklich: "Der Verbrau-cher soll durch die rechtliche Aufspaltung nicht schlechter gestellt wer-den, als wenn ihm - wie bei einem einfachen Abzahlungskauf - nur [X.] rst" (BT-Drucks. 11/5462, S. 23).dd) Ausgehend davon, [X.] § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG den [X.] vor den Risiken der rechtlichen Aufspaltung eines [X.] grundstzlich umfassend sctzen will, gebieten auch [X.] Zweck des Gesetzes eine Bercksichtigung der kaufrechtlichen[X.]seinrede [X.] § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB r [X.] der Teilzahlungsbank. [X.] verbundene[X.]e ist die Leistung des Verbrauchers durch Anweisung an [X.], die Darlehenssumme direkt an den Verkfer zuzahlen, typisch. Da der Kaufvertrag dadurch den Charakter eines [X.] erlt, bei einem verbundenen [X.] nach dem Sinn [X.] des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG aber nicht haben soll, ist der [X.] bei einem finanzierten Kauf auf einen dem Kaufrecht entspre-chenden Schutz r dem [X.]. Nichts spricht [X.], ihm diesen Schutz im Falle der [X.]des Kaufpreisanspruchs zu versagen (vgl. [X.]/[X.] aaO[X.]. 75).- 12 -c) Da der Kaufvertrr den [X.] mit dem zwischen [X.] geschlossenen Kreditvertrag, wovon das Berufungsgericht - vonder Revision unbeanstandet - ohne weiteres ausgegangen ist, ein ver-bundenes [X.] i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG bildet, kann der [X.] der [X.] [X.] § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG auch entgegen-halten, bei einem normalen Teilzahlungskauf wre der gesamte nochstreitige Anspruch nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB verjrt. [X.] es sich beider kaufrechtlichen [X.] i.S. des § 196 Abs. 1 Nr. 1 BGB um eineEinrede aus dem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag han-delt, ist unzweifelhaft. Diese greift hier durch, da seit Flligstellung dergesamten Darlehensrestforderung im Jahre 1994 mehr als zwei Jahrevergangen sind, ohne [X.] die [X.] verjrungsunterbrechendeMaûnahmen veranlaût hat. Feststellungen und ausreichendes Vorbrin-gen der [X.], [X.] der Beklagte eine rechtzeitige Unterbrechung der[X.] durcfigen Wohnungswechsel in den Jahren 1995 und1996 treuwidrig verhindert hat, fehlen.[X.] Revision der [X.] war daher als un[X.] zurckzu-weisen.[X.]Mller Joeres

Meta

XI ZR 109/01

25.09.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2001, Az. XI ZR 109/01 (REWIS RS 2001, 1216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1216

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