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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 329/03 Verkündet am: 24. Oktober 2005 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; [X.] I-VO Art. 5 Nr. 3 a) Für Unterlassungsklagen wegen einer Eigentumsbeeinträchtigung gemäß § 1004 BGB (hier: [X.]), die ein im [X.] wohnender [X.]r im Inland begangen hat und deren Wiederholung droht, sind die deuts[X.]n Gerichte international zuständig gemäß Art. 5 Nr. 3 [X.]. b) Berühmt sich jemand nicht gegenüber dem wahren Eigentümer, sondern ge-genüber außen stehenden [X.], er sei Eigentümer einer Sa[X.], kann sich der dadurch in seinem Eigentum Betroffene mit der Unterlassungsklage ge-mäß § 1004 BGB wehren. [X.], Urteil vom 24. Oktober 2005 - II ZR 329/03 - [X.]
LG Ravensburg - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündli[X.] Verhandlung vom 24. Oktober 2005 durch [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision des [X.]n gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 23. September 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der im Besitz einer bedeutenden Kunstsammlung ist, erwarb im Jahr 1983 das von [X.]
im Jahr 1931 gemalte Bild "Rote Mitte" von einer deuts[X.]n Galerie, die das Werk im Jahr 1959 im Rahmen einer Auk-tion in den [X.] ersteigert hatte. Zwis[X.]n den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass der Kläger - zumindest durch Ersitzung nach § 937 BGB - Eigentümer des Bildes ist, selbst wenn das Werk dem Künstler während der [X.] widerrechtlich entzogen worden sein sollte. 1 [X.] des [X.]n gehört zusammen mit der Streithelferin des [X.] zur Erbengemeinschaft O.
S. . Der [X.], der in [X.] der Erbschaft die Interessen seiner Mutter vertritt, hat in einem als "vertrau-lich" gekennzeichneten, an einen Kunstverlag gerichteten Schreiben, das den 2 - 3 - Briefkopf "O. S.
Sekretariat und Archiv ..." trägt, geäußert, der "[X.]
" sei Eigentümer des Bildes "Rote Mitte". Der hiervon durch den Kunstverlag unterrichtete Kläger verlangt von dem [X.], diese Behauptung zu unterlassen. 3 Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat ihr stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des [X.]n. Ents[X.]idungsgründe: Die Revision ist nicht begründet. 4 1. Vergeblich rügt die Revision im Hinblick auf den Wohnsitz des [X.] in [X.] die internationale Zuständigkeit der deuts[X.]n Gerichte. Die [X.] für den Unterlassungsanspruch des [X.] folgt aus Art. 5 Nr. 3 [X.], der seit dem 1. März 2002 in [X.] ist und daher auf die im August 2002 erhobene Klage Anwendung findet. 5 a) Der Gerichtshof der Europäis[X.]n Gemeinschaften (im Folgenden: [X.]) legt den Begriff der "unerlaubten Handlung" und der "Handlung, die [X.] unerlaubten Handlung gleichgestellt ist", autonom und sehr weit aus. In [X.] Gerichtsstand sind alle Klagen zulässig, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen [X.]. 5 Nr. 1 [X.] anknüpft ([X.], Urt. v. 1. Oktober 2002 - [X.], NJW 2002, 3617, 3618, [X.]. 36 m.w.Nachw.). Abzugrenzen ist die unerlaubte Handlung ebenso wie die ihr gleichgestellte Handlung von einem Vertrag, d.h. von einer freiwillig einge-gangenen Verpflichtung. Hierunter fallen daher neben quasi-negatoris[X.]n An-sprü[X.]n im Wettbewerbs- und im Immaterialgüterrecht gerade auch [X.] - 4 - [X.] aus § 1004 BGB, die eine Schadensentstehung durch Eigentumsbeein-trächtigungen verhindern bzw. zu deren Beseitigung dienen sollen (Raus[X.]r, Europäis[X.]s Zivilrecht Art. 5 [X.] I VO [X.]. 79, 80 m.w.Nachw.). 7 b) Durch die Formulierung "einzutreten droht" am Ende von § 5 Nr. 3 [X.] wird klargestellt, dass die Anwendung der Norm nicht von dem [X.] eines Schadens abhängt und daher auch eine vorbeugende [X.] unter die Norm fällt ([X.]/[X.], ZPO 25. Aufl. [X.]. I Art. 5 [X.] [X.]. 25 m.w.Nachw.). Der [X.] (aaO [X.]. 48, 49) hat bereits die Vorgängernorm (Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ) dahin ausgelegt, dass deren [X.] nicht von dem tatsächli[X.]n Vorliegen eines Schadens abhängig sei, ob-wohl im Text des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ein erst drohender Schadenseintritt nicht aufgeführt war. Der [X.] hat dabei zur Begründung seiner Ents[X.]idung auf den nunmehr geltenden Art. 5 Nr. 3 [X.] verwiesen (aaO [X.]. 49). c) Der Senat ist nicht zur Einholung einer Vorabents[X.]idung des [X.] gemäß Art. 234 Abs. 3 [X.] verpflichtet. 8 Der Vorlage bedarf es dann nicht, wenn die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel an der Ents[X.]idung der gestellten Frage für den betreffenden Streitfall kein Raum bleibt, wobei das innerstaatli[X.] Gericht einen Fall der Offenkundigkeit nur annehmen darf, wenn es überzeugt ist, dass auch für Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die glei[X.] Gewissheit besteht ([X.], Urt. v. 6. Oktober 1982 - [X.]/81, NJW 1983, 1257, 1258). So liegt es hier. [X.] der Begründung der Ents[X.]idung des [X.] vom 1. Oktober 2002 (aaO) ist die erforderli[X.] Offenkundigkeit der Zuständigkeit der deuts[X.]n Gerichte für die Unterlassungsklage gegeben. 9 - 5 - 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht in dem Schreiben des [X.]n an den Kunstverlag W.
GmbH nicht nur ein schlichtes Bestreiten des Eigentums, das einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB im Allgemei-nen nicht auslösen kann (zu weitgehend MünchKomm-BGB/Medicus 4. Aufl. § 1004 [X.]. 29), sondern eine den Kläger beeinträchtigende Eigentumsanma-ßung gesehen, der dieser mit einer gegen den [X.]n als Störer gerichteten Unterlassungsklage gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB begegnen kann. 10 a) In der Äußerung des [X.]n, der [X.] [X.]sei Eigentümer des Bildes, die der [X.] in seiner Eigenschaft als Interessenvertreter seiner Mutter in der Nachlassangelegenheit unter dem Briefkopf "O. S.
Sekretariat und Archiv –" gegenüber dem Kunst-verlag W.
GmbH gemacht hat, liegt eine das Eigentum des [X.] beeinträchtigende [X.]. Gerade in [X.] ist eine derar-tige Äußerung geeignet, den Kläger in seinen Rechten gemäß § 903 BGB, mit dem Bild nach seinem Belieben zu verfahren, nachhaltig zu beeinträchtigen. 11 Entgegen der Ansicht der Revision steht der Annahme einer Eigentums-berühmung nicht entgegen, dass der [X.] nicht geltend macht, selbst Ei-gentümer des Bildes zu sein, sondern diese Rechtsberühmung zugunsten des Nachlasses ausgespro[X.]n hat, an dem er nicht beteiligt ist. Nimmt der [X.], wie hier, das Eigentum zugunsten konkreter, namentlich benannter Personen in Anspruch, mit denen er nicht nur familiär eng verbunden ist, son-dern deren Eigentumsrechte er zudem nach [X.] vertritt, beeinträchtigt dies das Recht des wahren Eigentümers ebenso, als wenn er sich das Eigentum selbst angemaßt hätte. 12 b) Zu Unrecht meint die Revision, eine derartige Rechtsberühmung be-gründe keinen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB. Zwar kann sie 13 - 6 - sich hierfür auf Stimmen im Schrifttum berufen (Soergel/[X.], [X.]. § 1004 [X.]. 30; [X.]/[X.]/Fritzs[X.], BGB § 1004 [X.]. 38; [X.], [X.] Aufl. § 1004 [X.]. 11 jeweils m.w.Nachw.). Diesen ist das Berufungsgericht aber mit Recht nicht gefolgt. Nach dessen zutreffender An-sicht löst nicht jede Berühmung einen Abwehranspruch aus; wohl aber kann der Eigentümer derartige die dingli[X.] Rechtslage falsch darstellende Äußerungen verbieten lassen, die gegenüber [X.] fallen (s. hierzu [X.]/[X.], BGB [1999] § 1004 [X.]. 31; [X.]/Stürner, Sa[X.]nrecht, 17. Aufl. § 12 [X.]. 6). Denn dadurch wird er nicht nur unmittelbar in seiner Eigentümerstel-lung betroffen, er kann die Beeinträchtigung auch nicht anders als durch eine Unterlassungsklage verhindern. Mit einer gegenüber dem Störer erhobenen Feststellungsklage könnte er weiteren Rechtsberühmungen nicht wirksam [X.]. c) Unentschieden bleiben kann entgegen der Ansicht der Revision, ob es sich bei der Äußerung des [X.]n um eine Tatsa[X.]nbehauptung oder eine 14 - 7 - Meinungsäußerung handelt. Angesichts des Eigentums des [X.] wäre, wie aus Art. 5 Abs. 2 GG folgt, eine das Eigentum beeinträchtigende Äußerung auch vom Recht auf Meinungsfreiheit nicht umfasst. [X.] Strohn [X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]idung vom 07.02.2003 - 4 O 354/02 - [X.], Ents[X.]idung vom 23.09.2003 - 12 U 42/03 -
Meta
24.10.2005
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2005, Az. II ZR 329/03 (REWIS RS 2005, 1204)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1204
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