Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2015, Az. B 8 SO 24/14 R

8. Senat | REWIS RS 2015, 428

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Gegenstand

(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsverfahren - Sozialhilfe - Nachzahlung von Leistungen für längstens ein Jahr - Nichtanwendbarkeit des § 116a SGB 12 auf vor dem 1.4.2011 gestellte Überprüfungsanträge - Außerkrafttreten des § 136 SGB 12 zum 1.1.2013)


Leitsatz

Die sozialhilferechtliche Übergangsregelung zur Rücknahme von Verwaltungsakten (§ 136 SGB XII) in der bis 31.12.2012 geltenden Fassung ist auch über diesen Zeitpunkt hinaus für Überprüfungsverfahren maßgeblich, wenn diese noch vor dem 1.4.2011 in Gang gesetzt worden sind.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

[X.] sind höhere Leistungen der [X.]rundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ([X.]rundsicherungsleistungen) nach dem [X.] - ([X.]) im Rahmen eines [X.] nach § 44 [X.] - ([X.]) für die [X.] vom 1.1.2005 bis 31.7.2006.

2

Die 1970 geborene, schwerbehinderte Klägerin ([X.]rad der [X.]ehinderung von 100; Merkzeichen "[X.]", "[X.]", "[X.]") lebte im streitbefangenen [X.]raum mit ihrer Mutter, die zugleich ihre [X.]etreuerin ist, dem inzwischen verstorbenen Vater und ihrem 1971 geborenen, ebenfalls schwerbehinderten [X.]ruder zusammen. Seit November 1989 ist sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen ([X.]) beschäftigt und erzielt dort Einkommen; zudem erhielt sie ab Januar 2005 [X.]rundsicherungsleistungen nach dem [X.]. Die [X.]emeinde [X.]arbsen, im Namen und im Auftrag der [X.]eklagten handelnd, legte für die [X.]erechnung ua den Regelsatz für einen [X.]aushaltsangehörigen (80 % des Regelsatzes für Alleinstehende) zugrunde (bestandskräftige [X.]escheide vom 23.3., 1.8. und 14.12.2005). Seit November 2009 erhält die Klägerin eine Erwerbsminderungsrente in [X.]öhe von zunächst 654,37 [X.] und steht seitdem nicht mehr im [X.]ezug von Leistungen nach dem [X.].

3

Im Juli 2007 machte die Klägerin neben einem die [X.]ewilligung von [X.]rundsicherungsleistungen für die [X.] vom 1.8.2006 bis [X.] betreffenden Widerspruchsverfahren (Urteil des [X.]undessozialgerichts <[X.]S[X.]> vom 9.6.2011 - [X.] 8 [X.] 1/10 R) rückwirkend die Zahlung höherer [X.]rundsicherungsleistungen für die [X.] vom 1.1.2005 bis 31.7.2006 unter [X.]erücksichtigung des Regelsatzes für einen [X.]aushaltsvorstand (100 %) im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens geltend. Diesem Antrag gab die [X.]emeinde [X.]arbsen zunächst nur in [X.]öhe von monatlich 1,02 [X.], dann in [X.]öhe von 26,58 [X.] statt, die sich aus einer Kürzung des Regelsatzes wegen kostenlosen Mittagessens in der [X.] ergab ([X.]escheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid unter [X.]eteiligung sozial Erfahrener Dritter vom 21.5.2008).

4

Während das Sozialgericht (S[X.]) [X.]annover die Klage abgewiesen hat (Urteil vom [X.]), hat das [X.] (LS[X.]) Niedersachsen-[X.]remen die [X.]eklagte "verpflichtet, der Klägerin unter Änderung der [X.]escheide der [X.]emeinde [X.]arbsen vom 23.3., 1.8. und 14.12.2005 für die [X.] vom 1.1.2005 bis 31.7.2006 monatliche Leistungen der [X.]rundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des [X.] zu zahlen, und zwar in den Monaten Juni und Oktober 2005 und Juni 2006 in [X.]öhe von 329,62 [X.], im Übrigen in [X.]öhe von 370,87 [X.], jeweils unter [X.]erücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen" (Urteil vom 29.7.2014). Zur [X.]egründung seiner Entscheidung hat das LS[X.] ausgeführt, der Klägerin seien rückwirkend höhere [X.]rundsicherungsleistungen, insbesondere unter [X.]erücksichtigung des Regelsatzes für einen [X.]aushaltsvorstand, und deshalb auch ein höherer Mehrbedarf zu zahlen. Dass die Klägerin seit November 2009 keine [X.]rundsicherungsleistungen mehr beziehe, stehe dem nicht entgegen. Denn die [X.]edürftigkeit sei nicht vor dem Tag weggefallen, an dem der Antrag nach § 44 [X.] gestellt worden sei. Auf diesen Tag sei aber abzustellen und nicht auf den [X.]punkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz.

5

Mit ihrer Revision rügt die [X.]eklagte einen Verstoß gegen § 44 Abs 1 und 4 [X.]. Sie beruft sich insoweit auf die zum Sozialhilferecht ergangenen Urteile des [X.]S[X.], nach denen der Wegfall der [X.]edürftigkeit auch nach Antragstellung bis zu dem für die Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz maßgebenden [X.]punkt zu einem Verlust des Anspruchs auf rückwirkende Leistungserbringung führe.

6

Sie beantragt,
das Urteil des LS[X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Sie hält die Entscheidung des LS[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Urteils des [X.] und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ).

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.5.2008 (§ 95 SGG), mit dem es die von der Beklagten herangezogene [X.] im Namen der nach den bindenden Feststellungen zum Landesrecht durch das [X.] (§ 163 SGG) bis 31.12.2012 örtlich und sachlich zuständigen Beklagten abgelehnt hat, der Klägerin für die [X.] vom 1.1.2005 bis 31.7.2006 unter weiterer Abänderung bestandskräftiger Bescheide höhere Leistungen zu zahlen. An der Zuständigkeit hat sich ab [X.] (s dazu § 46b [X.] iVm § 1 Abs 2 Satz 1, § 6 Abs 1, § 6a [X.] zur Ausführung des [X.] vom 16.12.2004 in der Fassung des [X.] - Gesetzblatt 267), nichts geändert. Gegen den Bescheid wendet sich die Klägerin mit der kombinierten Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 und 4, § 56 SGG).

Die Begründetheit der Revision misst sich an § 44 [X.]. Nach dessen Abs 1 ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Ob der Klägerin im streitbefangenen [X.]raum tatsächlich höhere Grundsicherungsleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind, konnte der [X.] jedoch nicht abschließend entscheiden.

Der Zahlung höherer Leistungen für 2005 stünde aber zumindest § 116a [X.] nicht entgegen, wonach abweichend von § 44 Abs 4 [X.] Sozialleistungen rückwirkend nicht für vier, sondern nur für ein Jahr zu erbringen sind. Dies regelte § 136 [X.] (in der Fassung des [X.] [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011 - [X.]) bis 31.12.2012 ausdrücklich, wonach § 116a [X.] nicht anwendbar war auf Anträge nach § 44 [X.], die - wie hier - vor dem 1.4.2011 gestellt worden waren. Dass § 136 [X.] (durch das Gesetz zur Änderung des [X.] vom 20.12.2012 - [X.] ff, 2788) mit Wirkung vom [X.] vollständig neu gefasst und die Übergangsregelung dabei aufgehoben wurde, ändert hieran nichts (vgl [X.] in juris PraxisKommentar [X.], 2. Aufl 2014, § 116a Rd[X.] 30.1). Denn der Gesetzgeber ist nur davon ausgegangen, die bisherige Regelung sei "durch [X.]ablauf weggefallen" (BT-Drucks 17/11382, [X.]). Aus diesem Grund kann nicht angenommen werden, dass er eine verfassungsrechtlich bedenkliche Rechtsfolge herbeiführen wollte.

Mit der Übergangsregelung war beabsichtigt, das Vertrauen von Antragstellern zu schützen, die noch vor Inkrafttreten des § 116a [X.] einen Überprüfungsantrag gestellt hatten. Ihnen sollte kein Nachteil entstehen, wenn über den Antrag erst nach dessen Inkrafttreten entschieden wird. Diese Vertrauensschutzgesichtspunkte würden aber in gleicher Weise greifen, wenn - wie hier - der Überprüfungsantrag nach § 44 [X.] noch vor Einführung des § 116a [X.] gestellt wurde, die Verwaltung über den Antrag ebenfalls noch davor entschieden hat, die Übergangsregelung später aber aufgehoben würde. Die Änderung des § 136 [X.] mit der damit verbundenen Rechtsfolge würde eine unechte Rückwirkung entfalten. Sie würde auf einen noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt für die Zukunft einwirken und die Rechtsposition der Klägerin nachträglich entwerten (vgl: [X.] 43, 291, 391; 72, 175, 196; 79, 29, 45 f). Regelungen, die eine unechte Rückwirkung entfalten, genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip aber nur dann, wenn [X.] das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen überwiegen ([X.] 97, 378, 389 = [X.]-2500 § 48 [X.]; [X.] 101, 239, 263; [X.] [X.]-4100 § 242q [X.]). Derartige [X.] sind nicht erkennbar und insbesondere vom Gesetzgeber auch nicht angegeben worden. Die Änderung des § 136 [X.] beruhte allein auf der - unzutreffenden - gesetzgeberischen Annahme, dass für die bis 31.12.2012 geltende Übergangsregelung nunmehr kein Anwendungsbereich mehr bestehe. Fälle wie den vorliegenden, in dem endgültig erst im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens weit nach dem 31.12.2012 über einen deutlich vor dem 1.4.2011 gestellten Überprüfungsantrag nach § 44 [X.] entschieden wird, hatte der Gesetzgeber offenbar weder vor Augen, noch wollte er für diese Fälle eine im Ergebnis nachteilige Regelung schaffen.

Ob der Klägerin aber überhaupt rückwirkend höhere Leistungen zu zahlen sind, wird das [X.] erneut zu überprüfen und dabei ggf auch die [X.]sentscheidung vom [X.] [X.] 1/10 R - zu beachten haben. Denn anders als das [X.] meint, kommt es für den Erfolg des [X.] nicht nur auf die [X.] bis zur Antragstellung nach § 44 [X.] an.

Wie der [X.] bereits mehrfach entschieden hat ([X.], 213 ff = [X.] 4-1300 § 44 [X.]0; Bestätigung in [X.] 4-3520 § 3 [X.] 3; s auch für das Asylbewerberleistungsrecht BSG [X.] 4-1300 § 44 [X.]2), genügt für einen Anspruch auf rückwirkende Erbringung von Leistungen nach § 44 [X.] nicht, dass bei Erlass der bestandskräftigen Verwaltungsakte Leistungen zu Unrecht vorenthalten worden sind. Unter Berücksichtigung des § 44 Abs 4 [X.] ("nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches") muss vielmehr den Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts Rechnung getragen und berücksichtigt werden, dass die Leistungen der Sozialhilfe nur der Behebung einer gegenwärtigen Notlage dienen (BSG [X.] 4-1300 § 44 [X.]2 Rd[X.] 14) und deshalb für zurückliegende [X.]en nur dann zu erbringen sind, wenn die Leistungen ihren Zweck noch erfüllen können (vgl hierzu auch [X.], 49 ff Rd[X.] 49 = [X.] 4-3520 § 2 [X.]). Da dies nur der Fall ist, wenn die Bedürftigkeit fortbesteht, also nicht temporär oder auf Dauer entfallen ist, scheidet eine Nachzahlung im Verfahren nach § 44 [X.] bei Wegfall der Bedürftigkeit nach dem betroffenen [X.]raum grundsätzlich aus ([X.], 213 ff Rd[X.]1 = [X.] 4-1300 § 44 [X.]0; BSG [X.] 4-1300 § 44 [X.]2 Rd[X.]0). Der Vorrang des effektiven Rechtsschutzes muss bei der Anwendung der Zugunstenregelung des § 44 [X.] gegenüber den im Rahmen des § 44 Abs 4 [X.] aufgezeigten Besonderheiten des Sozialhilferechts regelmäßig zurücktreten ([X.], 213 ff = [X.] 4-1300 § 44 [X.]0 Rd[X.] 15). [X.] [X.]punkt für die zu treffende Entscheidung ist dabei die letzte Tatsacheninstanz ([X.], 213 ff = [X.] 4-1300 § 44 [X.]0 Rd[X.]1), im vorliegenden Verfahren mithin der [X.]punkt der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] am 29.7.2014, nicht der [X.]punkt der Einleitung des Überprüfungsverfahrens nach § 44 [X.] im Juli 2007. Feststellungen des [X.] zum Einkommen und Vermögen der Klägerin, aber auch zu möglichen Kosten der Unterkunft für die [X.] zwischen Antragstellung nach § 44 [X.] bis zum [X.]punkt der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] fehlen aber - nach dem Rechtsstandpunkt des [X.] nachvollziehbar, der vom [X.] aber nicht geteilt wird - völlig, auch wenn nach Aktenlage angesichts der Höhe der Erwerbsminderungsrente ab November 2009 vieles dafür sprechen dürfte, dass die Bedürftigkeit der Klägerin jedenfalls ab diesem [X.]punkt weggefallen ist. An seiner Rechtsprechung hält der [X.] auch unter Berücksichtigung der vom [X.] angebrachten Erwägungen fest. Einen Grundsatz dahin, dass die anspruchsstellende Person im Zugunstenverfahren stets so zu stellen sei, als wäre von vornherein rechtmäßig entschieden worden, gibt es nicht. Diese These lässt vielmehr den in § 44 [X.] vorgegebenen Bezug des Rücknahmeanspruchs auf das maßgebliche materielle Recht außer Acht.

Auch ein vom [X.] in seinen Entscheidungen angedeuteter (seltener) Ausnahmefall (Gedanke des § 242 Bürgerliches Gesetzbuch), bei dem es schlechthin unbillig wäre, dass der Sozialhilfeträger die Zahlung zu Unrecht vorenthaltener Sozialhilfeleistungen verweigern dürfte, liegt hier nicht vor. Weder liegt die Dauer des gerichtlichen Verfahrens in seinem Verantwortungsbereich, noch rechtfertigt dies der Umstand, dass das vorliegende Überprüfungsverfahren wegen bereits bestandskräftiger Entscheidungen zum selben [X.]punkt begonnen worden ist wie das unmittelbare Rechtsmittelverfahren gegen Bewilligungsbescheide betreffend den Folgezeitraum.

Das [X.] wird ggf auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 8 SO 24/14 R

17.12.2015

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend SG Hannover, 29. April 2011, Az: S 74 SO 257/08, Urteil

§ 44 Abs 1 S 1 SGB 10, § 44 Abs 4 S 1 SGB 10, § 116a SGB 12, § 136 SGB 12 vom 24.03.2011

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.12.2015, Az. B 8 SO 24/14 R (REWIS RS 2015, 428)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 428

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