Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2014, Az. 1 StR 314/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3124

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 314/14

vom
4. September
2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Betruges

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 4.
September 2014 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 16.
Oktober 2013 werden als unbegrün-det verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: Den Angeklag-ten A.

wegen Betruges in sechs tatmehrheitlichen Fällen sowie versuchten Betruges in drei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten M.

wegen versuchten [X.] sowie zweier Fälle der
Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer zur [X.] ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren. Hiergegen wenden sich die jeweils mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
1.
Nach den Feststellungen des [X.]s organisierte der Angeklag-te A.

n-1
2
-
3
-

-Center, wobei eine erhebliche Anzahl der Angerufenen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen dazu gebracht wurde, gegen [X.] zwischen 75 und 97

r-ben, das der Abwehr von Ansprüchen ihrerseits betrügerisch agierender Ge-winnspieleintragungsdienste und der Rückforderung bereits an diese gezahlter Geldbeträge dienen sollte. Zudem sorgte der Angeklagte A.

dafür, dass an viele der durch die Anrufe zum telefonischen Vertragsschluss gebrachten [X.] weitere Schreiben gesandt wurden, in denen diese unter Vortäu-schung offener Forderungen aus dem angeblich weiter bestehenden Vertrags-verhältnis

Beträgen in Höhe zwischen 59,95 und 91,80
Euro aufgefordert wurden. [X.] der angeschriebenen Personen überwiesen die jeweils geforderten Beträ-ge. Sämtliche Geldbeträge gingen auf Konten ein, über die der Angeklagte A.

unmittelbar oder über Mittelsmänner verfügen konnte. Der Angeklagte M.

beteiligte sich an zweien dieser Projekte (Beihilfefälle) und organisierte in
einem Fall ohne den Angeklagten A.

selbst eine [X.].
Im Einzelnen kam es auf die beschriebene Art und Weise zu folgenden Taten:
a)

i-

per Nachnahme insgesamt 79.756
Euro. An 853
Personen wurde anschließend ein inhaltlich unzutreffendes

R

Personen ins-gesamt 12.075
Euro zahlten. f-for

Personen verschickt wurde, zahlten 119 der Ange-schriebenen insgesamt 10.924,20
Euro. An 671
Personen wurde im Rahmen 3
4
-
4
-

versandt, woraufhin 62
Personen insgesamt 5.170
Euro überwiesen.
b)
Bei
dem

der durchgeführten [X.] zur Zahlung von insgesamt 12.192
Euro durch h-nahme. [X.] zahlten nach einer vom Angeklagten M.

durchge-führten Telefonaktion 461
Personen insgesamt 41.029
Euro.
c)

Personen, deren Daten sich der Angeklagte A.

zuvor von dritter Seite beschafft hatte, ein inhaltli

Perso-nen insgesamt 68.762,65

n-schutz24, Rechnung 1.7.2011

Personen angeschrieben und zur Zahlung aufgefordert, woraufhin 648
Personen insge-samt 38.847,60
Euro zahlten.
2.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen hat das [X.] insbeson-dere auf ein Teilgeständnis der Angeklagten, die Angaben weiterer nichtrevidie-render Mitangeklagter, die Angaben des als Zeugen gehörten [X.]

, zahlreiche E-Mails und andere Urkunden, die Inhalte von Maßnahmen zur -ungen von angerufenen Kunden gestützt.
Ohne insoweit einen Zeugen gehört zu haben, hat sich das [X.] davon überzeugt, dass bei den übersandten falschen Rechnungen jeweils [X.] ein Kunde den geforderten Betrag überwiesen habe, weil er aufgrund 5
6
7
8
-
5
-
der Rechnung irrig davon ausgegangen sei, er sei zur Zahlung verpflichtet. Hierfür hat das [X.] folgende Gründe genannt: Es bestehe nach aller Lebenserfahrung ein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass eine Per-son, der gegenüber eine Rechnung gestellt wird und die diese bezahlt, dies grundsätzlich nicht täte, wenn sie davon ausginge, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein. Zwar sei es durchaus möglich, dass im Einzelfall eine Person eine n sie davon [X.], nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein. Es sei aber ausgeschlossen, dass jeweils alle Kunden aus diesem Grund gezahlt hätten, zumal die Rechnungs-/
Mahnschreiben nicht in hoher Frequenz zugesandt worden seien. Weil nicht ausgeschlossen
werden könne, dass zumindest vereinzelt Kunden die Rech-nung gezahlt hätten, obwohl sie davon ausgingen, zur Zahlung nicht verpflichtet zu sein, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass alle Kunden [X.] gezahlt hätten.
Auf den diesbezüglichen Vorsatz und die betrügerischen Absichten der Angeklagten hat das [X.] aus dem äußeren Geschehensablauf, dem Auftreten unter Aliasnamen und aus dem Inhalt von überwachter Telekommuni-kation geschlossen.
3.
Ausgehend hiervon hat das [X.] f--Center als drei Betrugsversuche des Angeklagten A.

und einen Betrugsversuch des Angeklagten M.

(in Form eines uneinheitlichen Organisationsdelikts) gewertet. Bezüglich der Versendung unzutreffender Rechnungen oder Mahnungen hat das [X.] pro Aktion einen Fall des vollendeten Betruges angenommen, weil jeweils mindestens ein Kunde [X.] gezahlt habe. Als Vollendungsschaden wurde in diesen Fällen nur ein geringer Betrag angesehen, im Rahmen der Strafzumessung indes negativ ge-9
10
-
6
-
wertet, dass sich der Vorsatz der Angeklagten auf hohe Schadensbeträge be-zogen habe.
II.
Den Revisionen der Angeklagten bleibt der Erfolg versagt.
1.
Die Verfahrensrügen bleiben aus den zutreffenden Gründen der [X.] des [X.] vom 25.
Juni 2014 ohne Erfolg. Der weitergehenden Erörterung bedarf insoweit nur Folgendes:
a)
Die Angeklagten beanstanden u.a. die Ablehnung mehrerer Beweisan-träge als rechtsfehlerhaft, mit denen insbesondere beantragt worden war, [X.] Mail Boxes 0023 Band
I Blatt
257

Namen und ladungsfähige Anschriften sich aus der Anklageschrift der [X.] [X.]

Liste nach Seite

Hauptverhandlung als Zeugen zu hören. Beweisthema war der Inhalt der jewei-ligen Telefonate. Aus den Aussagen der Zeugen sollte sich ergeben, dass diese am Telefon wahrheitsgemäß informiert worden seien. Das [X.] hat [X.] Anträge abgelehnt, indem [X.] teils als wahr unterstellt, teils als bedeutungslos angesehen wurden, teils wurde dem Antrag die Qualität als [X.] worden sei oder es an der notwendigen Konnexität zwischen [X.] und Beweismittel fehle. Ein weiterer, ergänzter Beweisantrag ähnlichen Inhalts wurde zudem wegen Verschleppungsabsicht abgelehnt.
11
12
13
-
7
-
b)
Die genannten [X.] entsprechen schon nicht den Formerfordernis-sen von §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] und sind deshalb unzulässig. Nach §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.] müssen bei Verfahrensrügen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Dies hat so vollständig und genau zu gesche-hen, dass das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwie-sen wären. Dabei genügt es nicht, Fundstellen in den Akten in Bezug zu [X.], auch wenn es

wie hier

im Wortlaut eines
Antrags geschieht. Vielmehr müssen solche Stellen, wenn sie für die Beurteilung der Rüge von Bedeutung sein können, in ihrem Wortlaut oder ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Rechtfertigungsschrift wiedergegeben werden
([X.], Urteil vom 8.
Dezember 1993

3
StR
446/93, [X.]St 40, 3, 5). Da für die Prüfung des [X.], ob ein formgerechter Beweisantrag vorliegt, die in den Anträgen in Bezug genommenen Aktenstellen entscheidend sind, in denen die Zeugen nach dem Beweisantrag mit Namen und ladungsfähiger Anschrift genannt sind, muss deren Inhalt im Rahmen der [X.] umfassend vorgetragen wer-den (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Mai 2009

5
StR
191/09, [X.], 649, 650; vgl. auch [X.], Beschluss vom 8.
Mai 2003

5
StR
120/03, [X.]R [X.] §
244 Abs.
6 Beweisantrag
40).
c)
Der Senat kann deshalb offenlassen, ob den Anträgen schon die [X.] als Beweisantrag fehlt, weil die Beweismittel durch einen Verweis auf [X.] nicht hinreichend bezeichnet sein könnten. Grundsätzlich bedarf es bei Zeugen der Benennung von Name und ladungsfähiger Anschrift, wenn der Antragsteller

wie hier

dazu in der Lage ist (vgl. [X.] in [X.], 26.
Aufl., §
244 Rn.
105; [X.] in [X.], [X.] im Strafprozess, 6.
Aufl., Rn.
106
ff., jeweils mwN). Indes hat die Rechtspre-chung von diesem Grundsatz eine Ausnahme zugelassen, wenn alle Individua-14
15
-
8
-
lisierungsfaktoren dem Tatgericht eindeutig bekannt sind, etwa aus der [X.]
(vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Mai 2009

5
StR
191/09, [X.], 649
f.). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem für das Tatgericht kein Zweifel über die Identität der benannten Beweismittel bestand, könnte es als e-te Benennung der Aktenstelle, aus der sich die Namen einer Vielzahl von [X.] mit ladungsfähiger Anschrift eindeutig ergibt, das Kopieren zahlreicher [X.] und das Einfügen dieser Kopien in den Beweisantrag fordern würde.
2.
Auch die jeweils erhobenen Sachrügen decken
keine die Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf. Der Erörterung bedarf insoweit nur [X.]:
a)
Die Beweiswürdigung ist

wie der [X.] in seiner Zu-schrift zutreffend ausgeführt hat

entgegen der Auffassung der [X.] rechtsfehlerfrei. Dies gilt auch hinsichtlich der Feststellungen, die das Land-gericht zu Irrtum und irrtumsbedingter Vermögensverfügung der angeschriebe-nen
Geschädigten in den Fällen des vollendeten Betruges getroffen hat.
aa)
Der [X.] hat sich in den letzten Jahren in einer Reihe von Fällen mit der Frage beschäftigt, wie in (Massen-)Betrugsverfahren in trag-fähiger Weise Feststellungen zum inneren Vorstellungsbild der getäuschten Personen getroffen werden können (vgl. aus sachlich-rechtlicher
Perspektive [X.], Urteil vom 5.
Dezember 2002

3
StR
161/02, NJW 2003, 1198; Urteil vom 9.
Juni 2009

5
StR
394/08, [X.], 697; Beschluss vom 22.
Januar
2012

3
StR
285/11, [X.], 315; Beschluss vom 6.
Februar 2013

1
StR 263/12, [X.], 422; Urteil vom 22.
November 2013

3
StR
162/13, [X.], 215; Urteil vom 5.
März 2014

2
StR
616/12, NJW 2014, 2595; Urteil 16
17
18
-
9
-
vom 27.
März 2014

3
StR
342/13, NJW 2014, 2054; Urteil vom 22.
Mai 2014

4
StR
430/13, [X.], 459; Beschluss vom 17.
Juni 2014

2
StR
658/13; vgl. aus verfahrensrechtlicher Perspektive [X.], Urteil vom 17.
Juli 2009

5
StR
394/08, [X.], 433, 434 [insoweit in [X.]St 54, 44 nicht ab-gedruckt]; Beschluss vom 15.
Oktober 2013

3
StR
154/13, [X.], 111
m. Anm. [X.]; vgl. zur Beschränkung gemäß §
154a [X.] auf den Vorwurf des nur versuchten Betruges in vergleichbaren Fällen [X.], Beschluss vom 22.
Januar 2013

1
StR
416/12, [X.]St 58, 119, 122; Urteil vom 22.
Mai 2014

4
StR
430/13, [X.], 459).
Für die Beweiswürdigung in derartigen Fällen gilt: Da der Betrugstatbe-stand voraussetzt, dass die Vermögensverfügung durch den Irrtum des Ge-täuschten veranlasst worden ist, und das gänzliche Fehlen einer Vorstellung für sich allein keinen tatbestandsmäßigen Irrtum begründen kann, muss der Tatrichter insbesondere mitteilen, wie er sich die Überzeugung davon verschafft hat, dass der Verfügende einem Irrtum erlegen ist. In einfach gelagerten Fällen mag sich dies von selbst verstehen. Im Bereich gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte, die von selbstverständlichen Erwartungen ge-prägt sind, kann der Tatrichter befugt sein, auf die täuschungsbedingte [X.] schließen, wobei er dies im Urteil darzulegen hat
([X.], Urteil vom 22.
Mai 2014

4
StR
430/13, [X.], 459, 460 mwN; vgl. auch [X.],
Urteil vom 22.
November 2013

3
StR
162/13, [X.], 215
f.).
bb)
Dies hat das [X.] im vorliegenden Fall getan. Es hat aus
einer Reihe von Indizien den Schluss gezogen, dass mindestens einer der je-
e-19
20
-
10
-
zahlt hat, er sei zur Zahlung des
geforderten Geldbetrages aufgrund des (kon-kludent) vorgespiegelten [X.] verpflichtet. Vor dem Hintergrund, dass die Forderungen eine nicht unerhebliche Summe (deutlich über der Ge-ringwertigkeitsgrenze von 25
Euro, [X.], 61.
Aufl., §
243
Rn.
25 mwN) betrafen und bei derartigen Beträgen jedenfalls grundsätzlich davon auszuge-hen ist, dass niemand eine so hohe angebliche Forderung bezahlt, von der er weiß, dass sie zu Unrecht erhoben wird, konnte die [X.] aus den er-folgten Zahlungen insgesamt den Schluss ziehen, dass mindestens eine von über 50
Personen irrtumsbedingt gezahlt hat. Die Schlussfolgerung des Land-gerichts, dass jedenfalls nicht alle Geschädigten nur deshalb gezahlt haben, ziehbar und deshalb vom Revisionsgericht nicht zu beanstanden. Die Erwägung eines solchen Zah-lungsmotivs gewinnt bei unberechtigt übersandten Rechnungen und [X.] zwar an Gewicht, je niedriger der angeforderte Zahlbetrag und je stärker die [X.] und Mahnintensität

und damit die nötigungsnahe Lästigkeit

ist. Bei Fällen wie dem vorliegenden (Zahlbetrag deutlich über 25
Euro, jeweils über 50
Geschädigte, keine hohe Aufforderungsfrequenz und
-intensität) lässt die Annahme, mindestens eine dieser Personen habe [X.] und nicht lästigkeitsbedingt verfügt, Rechtsfehler nicht erkennen.
cc)
Ein Rechtsfehler liegt auch nicht darin, dass sich das Gericht zur Feststellung dieses Irrtums nicht auf die Aussage eines oder mehrerer Zeugen, sondern auf äußere Umstände und allgemeine Erfahrungssätze gestützt hat.
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des [X.], dass das Gericht in der Regel

vor allen Dingen bei einem normativ geprägten [X.] der Geschädigten

auch
lediglich aus Indizien auf einen Irrtum schließen kann (vgl. [X.], Urteil vom 22.
November 2013

3
StR
162/13, NStZ 21
22
-
11
-
2014, 215, 216 mwN). Die Feststellung des [X.] geschädigter Personen beim Betrug folgt dabei keinen anderen Regeln als die Feststellung sonstiger innerer Tatsachen wie etwa des Vorsatzes beim Angeklagten. Auch dort ist der Schluss von äußeren Umständen auf eine innere Einstellung regel-mäßig möglich und teilweise auch geboten (vgl. nur zum Tötungsvorsatz bei objektiv äußerst gefährlichen Gewalthandlungen [X.], Urteil vom 22.
März 2012

4
StR
558/11, [X.]St 57, 183, 186). Feste [X.] für die Fest-stellung innerer Sachverhalte kennt das Gesetz weder hinsichtlich des Ange-klagten noch hinsichtlich möglicher Geschädigter. Es gilt vielmehr

unabhängig vom Tatbestand

der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§
261 [X.]).
Soweit in einigen Entscheidungen des [X.] anklingt, Feststellungen zum Irrtum seien beim Betrug in aller Regel nur möglich, wenn die irrende Person oder bei [X.] jedenfalls einige der Geschä-digten ermittelt und als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen würden (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Juni 2014

2
StR
658/13, [X.], 644, 645; [X.], Urteil vom 22.
Mai 2014

4
StR
430/13, [X.], 459
f.), könnte der Senat dem nicht ohne weiteres folgen. Denn gerade bei einem normativ ge-prägten Vorstellungsbild wird der Schluss auf einen Irrtum des [X.] häufig allein auf tragfähige Indizien gestützt werden können (vgl. [X.], Urteil vom 22.
November 2013

3
StR
162/13, [X.], 215, 216). Grundlage
eines solchen Indizschlusses können auch äußere Umstände sein, die der An-geklagte glaubhaft gestanden hat, weshalb es keinen Rechtssatz des Inhalts gibt, Feststellungen zu einem Irrtum beim Betrug könnten nicht auf der [X.] eines Geständnisses des Angeklagten getroffen werden (in diese Richtung aber wohl [X.], Beschluss vom 17.
Juni 2014

2
StR
658/13,
[X.], 644, 645; vgl. zu dieser Problematik auch [X.], Urteil vom 22.
Mai 2014

4
StR 430/13, [X.], 459, 460).
23
-
12
-
dd)
In [X.] kann sich das Gericht seine Überzeu-gung von einem Irrtum vieler Geschädigter auch dadurch verschaffen, dass es einige der Geschädigten als Zeugen vernimmt (oder deren Aussagen auf ande-re
Art und Weise in die Hauptverhandlung einführt) und aus deren Angaben zum Vorliegen eines Irrtums indiziell auf einen Irrtum bei anderen Geschädigten schließt (vgl. [X.], Beschluss vom 6.
Februar 2013

1
StR
263/12,
[X.], 422; Urteil vom 22.
November
2013

3
StR
162/13, [X.], 215; Urteil vom 5.
März 2014

2
StR
616/12, NJW 2014, 2595; Urteil vom 27.
März 2014

3
StR
342/13,
NJW 2014, 2054; Urteil vom 22.
Mai 2014

4
StR
430/13, [X.], 459).
b)
Soweit es danach nahe gelegen hätte, die Angeklagten auch in den zu verurteilen, sind sie durch die wenig nachvollziehbare Annahme bloßen [X.] nicht beschwert.
c)
Die Strafzumessung des [X.]s ist ebenfalls
nicht zu [X.]. Es hat in den Vollendungsfällen jeweils zu Gunsten der Angeklagten ge-würdigt, dass der Vollendungsschaden nur sehr gering war, zu ihren Lasten aber die Höhe des erstrebten unrechtmäßigen Vermögensvorteils. Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 15.
Dezember 2006

5
StR
181/06, [X.]St 51, 165, 179). Weil in derartigen Fällen regelmäßig ein gegenüber dem Erfolgsunrecht besonders gesteigertes Handlungsunrecht vorliegt, ist es für die Strafzumessung nicht immer von ent-scheidender Bedeutung, ob es bei (einzelnen) Betrugstaten zur Vollendung kommt oder mangels Irrtums des Getäuschten oder wegen fehlender Kausalität zwischen Irrtum und Vermögensverfügung beim Versuch bleibt. Wenn die [X.] eine derartige Nähe zur Tatvollendung aufweisen, dass es vom bloßen Zu-24
25
26
-
13
-
fall abhängt, ob die Tatvollendung letztlich doch noch am fehlenden Irrtum des [X.] scheitert, kann das Tatgericht unter besonderer Berücksichtigung der versuchsbezogenen Gesichtspunkte auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des [X.] und der Tatumstände des konkreten Einzelfalls zum Ergebnis gelangen, dass jedenfalls die fakultative Strafmilderung gemäß §
23 Abs.
2 i.V.m. §
49 Abs.
1 StGB zu versagen ist (Senat, Beschluss vom 6.
Februar 2013

1
StR
263/12, [X.], 422, 424).
Raum
Rothfuß
Graf

Radtke
Mosbacher

Meta

1 StR 314/14

04.09.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.09.2014, Az. 1 StR 314/14 (REWIS RS 2014, 3124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3124

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 314/14 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Massenbetruges: Irrtumsbedingte Vermögensverfügung bei Zahlung auf unberechtigte Rechnung; notwendige Feststellungen zum Irrtum der …


4 StR 362/15 (Bundesgerichtshof)


4 StR 54/15 (Bundesgerichtshof)


2 StR 573/15 (Bundesgerichtshof)


2 StR 616/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 252/15

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.