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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS [X.] ZR 209/06 vom 18. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] h.c. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] am 18. Dezember 2007 beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 22. August 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe gegen Art. 103 GG verstoßen, weil es dem kurz vor Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil des erkennenden Senats vom 16. Mai 2006 ([X.], 1 ff.) keine Be-achtung geschenkt habe, greift schon deshalb nicht, weil ein möglicher Zulassungsgrund nicht ordnungsge-mäß dargetan ist. Der Kläger hat in der [X.] die Voraussetzungen, nach denen die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer arglistigen Täuschung des Anlegers [X.] vermutet wird (vgl. [X.], 1, 22 [X.]. 50), nicht konkret dargelegt. Die [X.] 3 - de führt weder aus, welchen Vortrag der Kläger zu einer arglistigen Täuschung gehalten hatte, noch was er, so-fern ihm Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag einge-räumt worden wäre, vorgebracht hätte. Damit fehlt es auch an der erforderlichen Darlegung, dass das Beru-fungsurteil auf der angeblichen Grundrechtsverletzung beruht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Februar 2003 - [X.] ZR 153/02, [X.], 702, 703). Von einer weite-ren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
[X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.]Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.07.2005 - 8 O 653/04 - [X.], Entscheidung vom 22.05.2006 - 6 U 208/05 -
Meta
18.12.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2007, Az. XI ZR 209/06 (REWIS RS 2007, 198)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 198
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