Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2023, Az. IV ZR 464/21

4. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 6914

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Gegenstand

Altvertrag über eine Kapitallebensversicherung: Versagung der Ausübung des Widerspruchsrechts wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens


Leitsatz

Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht dem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Ausübung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG (hier in der Fassung vom 13. Juli 2001) wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach § 242 BGB versagt, wenn im Rahmen eines einheitlichen Anlagekonzepts die Abtretung der Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag zur Sicherung eines Darlehens dient, mit dem die Einmalprämie für die Versicherung finanziert wird.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des [X.] vom 2. Dezember 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger macht Rückzahlungs- und Nutzungsersatzansprüche im Hinblick auf einen Kapitallebensversicherungsvertrag geltend.

2

Er beantragte bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (…          ) am 12. Dezember 2001 den Abschluss eines [X.] "W          N   " gegen Zahlung einer Einmalprämie von 300.000 € und mit vierteljährlichen Auszahlungen. Versicherungsbeginn war der 23. Januar 2002, die Policenlaufzeit betrug 94 Jahre. Der Lebensversicherungsvertrag war Bestandteil eines nicht von der Rechtsvorgängerin der Beklagten konzipierten Anlagemodells E      . Der Einmalbetrag wurde vom Kläger vollständig durch ein Darlehen finanziert. Am 18. Dezember 2001, noch vor Abschluss der Versicherung, trat der Kläger alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag, einschließlich der Todesfallleistung zur Sicherung sämtlicher bestehenden und künftigen Forderungen, und zwar des der Zahlung des [X.] dienenden Darlehens sowie ausdrücklich auch zur Sicherung zweier weiterer Darlehen über 84.000 DM und 96.000 DM an die Darlehensgeberin ab. Erst nach erfolgter Abtretung zahlte diese den Versicherungsbeitrag für den Kläger an die Beklagte. Ab dem 20. März 2002 erhielt der Kläger vierteljährlich Rentenzahlungen mit einer Unterbrechung von Juni 2005 bis März 2007.

3

Mit Schreiben vom 19. März 2012 kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag und die Beklagte zahlte einen Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag, hilfsweise den Rücktritt. Die Beklagte wies dies zurück.

4

Mit der Klage verlangt der Kläger die Rückzahlung seines [X.] abzüglich der erhaltenen Zahlungen und die Herausgabe von Nutzungen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

6

I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann offenbleiben, ob der Kläger bei [[X.].]schluss ordnungsgemäß belehrt wurde und ob der [[X.].] oder [[X.].] zustande gekommen ist, denn ein wirksamer Widerspruch scheide bereits deshalb aus, weil der Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs der Grundsatz von [[X.].] und Glauben entgegenstehe. Denn ein Anspruch könne gemäß § 242 BGB ausnahmsweise wegen widersprüchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers selbst dann ausgeschlossen sein, wenn eine erforderliche Belehrung über ein Widerspruchsrecht unterblieben oder fehlerhaft sei, und zwar dann, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalls vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen seien. Das Verhalten des [[X.].] sei objektiv widersprüchlich. Er habe sämtliche Ansprüche bereits mit seinem Antrag auf Abschluss der Lebensversicherung, und insbesondere im unmittelbaren zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem Zustandekommen der Versicherung zur Absicherung aller Forderungen an die Sparkasse abgetreten. Die Abtretung sei der Beklagten schriftlich auch vom Kläger angezeigt worden. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des [[X.].] und dessen Einsatz zur Kreditsicherung sowie die Abtretung auch der Todesfallleistung habe bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des [[X.].] begründen dürfen, zumal der Vertrag mehr als zehn Jahre lang durchgeführt und dann mit Zustimmung der Sicherungsnehmerin gekündigt worden sei. Bei dieser Sachlage sei der erst mehr als sieben Jahre nach [[X.].]beendigung und erst nach Erledigung des [[X.].]s erklärte Widerspruch als grob widersprüchliches Verhalten zu werten und rechtfertige keinen Rückabwicklungsanspruch.

7

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Kläger konnte den Widerspruch nicht noch im Jahr 2019 wirksam ausüben.

8

1. a) Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Kläger ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde und ob der [[X.].] oder im [[X.].] zustande gekommen ist. Für das Revisionsverfahren ist damit zu unterstellen, dass eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht erfolgt und der Vertrag nach dem [[X.].] zustande gekommen ist. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag begründet nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalt keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruch des [[X.].] nicht wirksam zustande gekommen. Der Widerspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 [[X.].] in der maßgeblichen vom 13. Juli 2001 geltenden Fassung (im Folgenden: § 5a [[X.].] a.F.) normierten Jahresfrist - auch rechtzeitig.

9

b) Das Berufungsgericht hat aber mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Falls rechtsfehlerfrei angenommen, dass ein Bereicherungsanspruch nach § 242 BGB wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des [[X.].] ausgeschlossen ist.

aa) Nach der Rechtsprechung des [[X.].]s kann der Versicherer bei einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung zwar grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen für sich in Anspruch nehmen, da er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. [[X.].]surteil vom 26. September 2018 - [[X.].], [[X.].], 647 Rn. 23 m.w.[[X.].]). Aber auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung kann die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ausnahmsweise [[X.].] und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalls vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind ([[X.].]sbeschlüsse vom 8. September 2021 - [[X.].]/20, [[X.].], 1479 Rn. 17; vom 3. Juni 2020 - [[X.].], NJW-RR 2020, 914 Rn. 14; vom 27. September 2017 - [[X.].], NJW-RR 2018, 161 Rn. 15; [[X.].]surteile vom 19. Juli 2023 - [[X.].], [[X.].], 1151 Rn. 9 m.w.[[X.].]; vom 26. September 2018 aaO; vom 1. Juni 2016 - [[X.].], [[X.].], 275 Rn. 24; jeweils m.w.[[X.].]). Allgemein gültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Widerspruchsrechts entgegensteht, können nicht aufgestellt werden. Vielmehr obliegt die Anwendung der Grundsätze von [[X.].] und Glauben im Einzelfall dem Tatrichter ([[X.].]sbeschlüsse vom 8. September 2021 aaO; vom 3. Juni 2020 aaO; vom 27. September 2017 aaO Rn. 10, 15; vom 11. November 2015 - [[X.].]/15, juris Rn. 16; [[X.].]surteile vom 26. September 2018 aaO; vom 11. Mai 2016 - [[X.].], [[X.].], 339 Rn. 16). Auch in Fällen eines fortbestehenden Widerspruchsrechts kann die Bewertung des Tatrichters in der Revisionsinstanz nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. [[X.].]sbeschluss vom 8. September 2021 aaO Rn. 17 m.w.[[X.].]).

bb) Das Berufungsgericht hat sich an diesen Maßstäben orientiert und zu Recht besonders gravierende Umstände festgestellt, die dem Kläger die Geltendmachung seines Anspruchs wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehren. Bereits bei Stellung des Antrags auf Abschluss des [[X.].], und insbesondere im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zustandekommen des [[X.].] hat er alle gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in voller Höhe für den Todes- und den Erlebensfall zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Darlehensgeberin an diese abgetreten; die Abtretung wurde von der Darlehensgeberin der Beklagten und dem Kläger schriftlich angezeigt. In der Folge wurde der Versicherungsschein an die Darlehensgeberin übersandt und der Kläger erhielt lediglich eine Kopie. Die Abtretung erfolgte zur Sicherung des der Zahlung des [[X.].] dienenden Darlehens. Dass dies das Zustandekommen des [[X.].] erst ermöglichte, ändert nichts daran, dass der Versicherungsnehmer - der Kläger - auf den Versicherungsvertrag angewiesen war (vgl. [[X.].]sbeschlüsse vom 20. Juli 2022 - [[X.].], juris und [[X.].], juris; das [[X.].] hat die dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 2023 - 2 BvR 1550/22 und 2 BvR 1577/22; jeweils n.v.). Außerdem waren als weitere gesicherte Darlehen ausdrücklich noch zwei Darlehen über 84.000 DM und 96.000 DM aufgeführt. Erst nach erfolgter Abtretung zahlte die [[X.].] den Versicherungsbeitrag für den Kläger an die Beklagte aus.

Auch wenn der Versicherungsvertrag hier hauptsächlich zur Kapitalanlage abgeschlossen worden sein mag, hatte er gleichwohl - anders als die Revision nahelegt - eine Sicherungsfunktion im Verhältnis zu einem Dritten, der Darlehensgeberin, andernfalls wäre die Sicherungszession nicht erforderlich gewesen. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen dem Abschluss des [[X.].] und dessen Einsatz zur Kreditsicherung sowie die Abtretung auch der Todesfallleistung, die zwingend das Bestehen eines wirksamen [[X.].] voraussetzt (vgl. [[X.].]sbeschluss vom 27. Januar 2016 - [[X.].], [[X.].], 230 Rn. 16), sowie der Umstand, dass der [[X.].] über die gesamte [[X.].]laufzeit fortbestand, durfte bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des [[X.].] begründen, jedenfalls - wie hier - bei einer mehrjährigen Laufzeit des [[X.].], in der die Versicherung nach Abschluss des [[X.].] jahrelang durchgeführt und als Sicherungsmittel genutzt wurde. Diese vertrauensbegründende Wirkung war für den Kläger auch erkennbar (vgl. [[X.].]sbeschlüsse vom 27. Januar 2016 aaO; vom 11. November 2015 - [[X.].]/15, juris Rn. 16 ff.). Der Kläger verhielt sich mit seiner Widerspruchserklärung objektiv widersprüchlich, denn er nutzte von Anfang an auch die Sicherungsfunktion des [[X.].], den er nunmehr rückwirkend von Anfang an nicht zum Entstehen bringen will.

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht im Ergebnis auch nicht rechtsfehlerhaft in Abweichung zur [[X.].]srechtsprechung angenommen, dass an das Umstandsmoment umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer das Gewicht des Zeitmoments ist, sondern es hat zutreffend zugrunde gelegt, dass unabhängig vom Gewicht des Zeitmoments stets besonders gravierende Umstände erforderlich sind (vgl. [[X.].]sbeschlüsse vom 23. Juni 2021 - [[X.].], juris; vom 13. Januar 2021 - [[X.].]/20, juris; vom 28. Oktober 2020 - [[X.].], juris). Vorliegend kann offen bleiben, ob im Einzelfall als gravierender Umstand für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Versicherungsnehmers auch ein deutlicher zeitlicher Abstand zwischen dem Grundsatzurteil des [[X.].]s vom 7. Mai 2014 ([[X.].], [[X.].], 101) und einem erst Jahre danach erklärten Widerspruch zu berücksichtigen sein kann, den das Berufungsgericht - wie die Revision ebenfalls rügt - zusätzlich in seine Gesamtwürdigung eingestellt hat. Das Berufungsgericht hat unabhängig davon rechtsfehlerfrei das Vorliegen besonders gravierender Umstände festgestellt.

2. Zum Einwand von [[X.].] und Glauben ist auch hier eine Vorlage an den [[X.].] nicht geboten. Der [[X.].] hat bereits entschieden und im Einzelnen begründet, dass auch im Falle einer unterstellten Unionsrechtswidrigkeit des [[X.].]s zum Einwand von [[X.].] und Glauben eine solche Vorlage nicht erforderlich ist, wenn dem (im Wesentlichen) ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrten Versicherungsnehmer nach jahrelanger Durchführung des [[X.].] die Berufung auf dessen angebliche Unwirksamkeit nach [[X.].] und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt wird ([[X.].]surteile vom 26. April 2023 - [[X.].], [[X.].], 830 Rn. 30 ff.; vom 15. Februar 2023 - [[X.].], r+s 2023, 298 Rn. 27 ff.; jeweils m.w.[[X.].]).

Mit Urteil vom 19. Juli 2023 ([[X.].], [[X.].], 1151) hat der [[X.].] außerdem entschieden und im Einzelnen begründet, dass unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der [[X.].] (Urteile vom 24. Februar 2022, A u.a. [[[X.].]], [[X.].]/20 und [[X.].]/20, [[X.].]:C:2022:118 = NJW 2022, 1513; vom 9. September 2021, [[X.].] u.a., [[X.].]/20, [[X.].]/20 und [[X.].]/20, [[X.].]:[[X.].] = NJW 2022, 40; vom 19. Dezember 2019, [[X.].] u.a., [[X.].]/18 bis [[X.].]/18 und [[X.].]/18, [[X.].]:[[X.].] = NJW 2020, 667) die Geltendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 [[X.].] a.F. auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ausnahmsweise [[X.].] und Glauben (§ 242 BGB) widersprechen und damit unzulässig sein kann, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (vgl. [[X.].]surteil vom 19. Juli 2023 - [[X.].], [[X.].], 1151 Rn. 20).

Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht und beeinträchtigt hier die praktische Wirksamkeit des Unionsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Eine Vorlagepflicht ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus dem Umstand, dass das Landgericht Erfurt [[X.].], 893 [juris Rn. 25 f.] ein Vorabentscheidungsersuchen an den [[X.].] ([[X.].]/22, juris) gerichtet hat, das die gleiche Problematik betrifft (vgl. [[X.].], Urteil vom 9. September 2015, [X.] und [[X.].], [X.], [X.]/14, [[X.].]:C:2015:564 = juris Rn. 56-63; vgl. [[X.].]surteil vom 19. Juli 2023 - [[X.].], [[X.].], 1151 Rn. 13).

Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen, berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von [[X.].] und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [[X.].] berücksichtigen dürfen ([[X.].]surteile vom 19. Juli 2023 - [[X.].], [[X.].], 1151 Rn. 14; vom 15. Februar 2023 - [[X.].], r+s 2023, 298 Rn. 29 m.w.[[X.].]).

Etwas anderes folgt - anders als die Revision meint - auch nicht aus den Ausführungen des Gerichtshofs der [[X.].] zum unionsrechtlichen Grundsatz des Rechtsmissbrauchs in dessen Entscheidung vom 9. September 2021 ([[X.].] u.a., [[X.].]/20, [[X.].]/20 und [[X.].]/20, [[X.].]:[[X.].] = NJW 2022, 40), die zu der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. [X.], [X.]; im Folgenden: [X.]) ergangen ist (vgl. [[X.].] aaO Rn. 113 ff., 119 ff.; vgl. auch [[X.].]surteile vom 19. Juli 2023 - [[X.].], [[X.].], 1151 Rn. 15 und vom 15. Februar 2023 - [[X.].], r+s 2023, 298 Rn. 30). Denn in einem Fall - wie hier -, in dem einem nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer ausnahmsweise wegen des Vorliegens besonders gravierender Umstände die Berufung auf ein ewiges Widerspruchsrecht verwehrt wird, richtet sich der Einwand des Rechtsmissbrauchs ausschließlich nach dem nationalen Grundsatz von [[X.].] und Glauben (vgl. [[X.].]surteil vom 19. Juli 2023 aaO Rn. 26).

Prof. Dr. Karczewski     

      

Harsdorf-Gebhardt     

      

Dr. Brockmöller

      

Dr. Bußmann     

      

Dr. Bommel     

      

Meta

IV ZR 464/21

27.09.2023

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 2. Dezember 2021, Az: I-4 U 140/21

§ 242 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 5a Abs 1 S 1 VVG vom 13.07.2001

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.09.2023, Az. IV ZR 464/21 (REWIS RS 2023, 6914)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6914

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