Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2022, Az. XIII ZB 40/22

13. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6143

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Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 22. März 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 5.000 €.

Gründe

1

I. Das [X.] hatte gegen den Betroffenen im Wege der einstweiligen Anordnung [X.] angeordnet. Auf die Beschwerde des Betroffenen stellte das [X.] mit Beschluss vom 29. November 2021 fest, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Juli 2021 ihn in seinen Rechten verletzt hat, und erlegte die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der beteiligten Behörde auf. Der Betroffene beantragte für die Tätigkeit seines Verfahrensbevollmächtigten im Beschwerdeverfahren insgesamt einen Erstattungsbetrag von brutto 450,42 €.

2

Mit Beschluss vom 14. Februar 2022 hat das Amtsgericht durch den Rechtspfleger die von der beteiligten Behörde zu erstattenden notwendigen Auslagen des Betroffenen auf 384,37 € festgesetzt und dabei die Verfahrensgebühr nach [X.] mit der [X.] in Höhe von 280,50 € angesetzt. Nachdem der Rechtspfleger mit Beschluss vom 24. Februar 2022 der dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hatte, sind die Akten dem [X.] zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde vorgelegt worden. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. März 2022 hat das [X.] durch den Einzelrichter die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

3

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

4

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 85 FamFG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums der Einzelrichter entschieden hat (vgl. nur [X.], Beschluss vom 11. Juni 2019 - [X.], juris Rn. 7 mwN).

5

2. Die Einzelrichterentscheidung ist aufzuheben, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist, was das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten hat.

6

a) Der Einzelrichter hat Verfahren, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, gemäß § 568 Satz 2 ZPO - hier in Verbindung mit § 85 FamFG - dem Kollegium zu übertragen. [X.] er die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde, darf er über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern muss das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen (st. Rspr., vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.]Z 154, 200 [juris Rn. 6 f.]; vom 11. Juni 2019 - [X.], juris Rn. 8; vom 28. Januar 2022 - [X.], NJW-RR 2022, 570 Rn. 4 f; vom 23. März 2022 - [X.]/21, juris Rn 8 f., jew. mwN).

7

b) Dem hat der Einzelrichter im Streitfall nicht Rechnung getragen. Mit seiner Entscheidung hat er die Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen dem Kollegium als dem gesetzlichen Richter entzogen.

8

3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

9

III. Bei der erneuten Bearbeitung der Sache wird der Einzelrichter angesichts der Beschwer des Betroffenen von unter 200,00 € zunächst die Statthaftigkeit des Rechtsmittels zu prüfen und den Vortrag der Rechtsbeschwerde zu berücksichtigen haben.

[X.]     

      

[X.]     

      

Picker

      

Rombach     

      

Holzinger     

      

Meta

XIII ZB 40/22

11.10.2022

Bundesgerichtshof 13. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Osnabrück, 22. März 2022, Az: 11 T 105/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2022, Az. XIII ZB 40/22 (REWIS RS 2022, 6143)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6143

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VIII ZB 4/18

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