Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2013, Az. I ZR 128/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5237

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Gegenstand

Streitwertfestsetzung für eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage eines Verbandes gegen eine Bank wegen rechtsmissbräuchlicher Geschäftspraktiken in Zwangsversteigerungsverfahren


Tenor

Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 15. November 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung der Klägerin richtet sich dagegen, dass der Senat den Streitwert für die Revision auf 50.000 € festgesetzt hat. Die Klägerin, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 [X.] eingetragene [X.], hat mit der Revision ihren in den Vorinstanzen erfolglosen Antrag weiterverfolgt, es der beklagten Genossenschaftsbank zu verbieten, bei von ihr gegen Verbraucher betriebenen Zwangsversteigerungsverfahren selbst oder durch Dritte im ersten Termin Gebote abzugeben, die ausschließlich dem Zweck dienen, dass im zweiten Termin ein unter der Hälfte des [X.] liegender Zuschlag erfolgen kann.

2

Das Berufungsgericht hat den Streitwert in seinem Urteil vom 26. Mai 2011 auf 50.000 € festgesetzt. Bei qualifizierten Einrichtungen komme es für den Streitwert auf das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher an; maßgebend seien die gerade diesen drohenden Nachteile (vgl. [X.] in [X.]/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 12 Rn. 5.9). Diese Nachteile würden von dem seitens der Klägerin angegebenen Streitwert von 1.500 € nicht einmal ansatzweise realistisch erfasst. Die "Verschleuderung von Grundeigentum", gegen die sich die Klägerin wende, spiele sich in anderen Größenordnungen ab.

3

Diese Beurteilung lässt - auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin in der Gegenvorstellung, bei der [X.] handele es sich um eine kleine Genossenschaftsbank - ebenso wenig einen Fehler erkennen wie die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Herabsetzung des Streitwerts im Beschluss des Berufungsgerichts vom 8. August 2011. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang mit Recht darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin für ihren Standpunkt angeführte Bewertung von Unterlassungsklagen, die sich gegen die Verwendung von missbräuchlichen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen richten, für die Bewertung der Interessen im von der Klägerin hier geführten [X.] nicht maßgeblich ist. Zu den Voraussetzungen für eine Streitwertherabsetzung nach § 12 Abs. 4 Fall 2 UWG im Hinblick auf ihre finanziellen Verhältnisse habe die Klägerin keine Ausführungen gemacht. Einen entsprechenden Vortrag hat die Klägerin auch in ihrer Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts durch den Senat nicht gehalten.

Bornkamm                      Schaffert                           Kirchhoff

                      Koch                            [X.]

Meta

I ZR 128/11

06.06.2013

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG München, 26. Mai 2011, Az: 6 U 3880/10

§ 4 UKlaG, § 12 Abs 4 UWG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.06.2013, Az. I ZR 128/11 (REWIS RS 2013, 5237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5237

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