Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2006, Az. VIII ZR 255/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2951

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] ZR 255/05 Verkündet am: 28. Juni 2006 [X.] r c h g e ß n e r, Justizhauptsekretä[X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 157 Ge, [X.] Zur Auslegung einer in einem Wasserlieferungsvertrag enthaltenen [X.], die für den Fall der Kündigung des Vertrags vorsieht, dass die über-nehmende Gemeinde den "Zeitwert" der Wasserversorgungsanlagen zu erstatten hat. [X.], Urteil vom 28. Juni 2006 - [X.] - [X.]

LG Oldenburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richte[X.] [X.] und [X.], Dr. Leimert und Dr. Frellesen sowie die Richte[X.] [X.] für Recht erkannt: Die Revision der [X.] gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 14. Oktober 2005 in der [X.] des [X.] vom 22. November 2005 wird zurückgewiesen. Die [X.] hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläge[X.] verlangt von der [X.] die Erstattung des Werts eines [X.]es; die Parteien streiten über die Auslegung der für die Wertermittlung vereinbarten Berechnungsgrundlage. 1 Die [X.] - die [X.] J. - wurde aufgrund eines [X.] vom 6./10. Juli 1928 durch das [X.] mit Wasser beliefert. Der mit einer Mindestlaufzeit von 40 Jahren abgeschlossene [X.] das [X.], die Streckenleitung und das [X.] zur Ver-sorgung der [X.] und ihrer Anschlussnehmer auf eigene Kosten zu verle-gen und instand zu halten. § 8 Abs. 3 des Vertrags enthielt folgende Bestim-mung: 2 - 3 - "Wird dieser Vertrag seitens der [X.] J. nach Ablauf der in [X.] 1 vorgesehenen Vertragsdauer nicht fortgesetzt, so hat die [X.] auf Verlangen des [X.] das [X.] gegen [X.], mindestens aber Ersatz der Anlagekosten abzüglich 2 % [X.] Abschreibung zu übernehmen. Desgleichen unter den glei-chen Bedingungen auf Verlangen des [X.] die Streckenleitung". 3 [X.] trat die [X.] [X.]

als Rechtsnachfolge[X.] in den Vertrag ein, nachdem ihr die [X.] das Eigentum an dem [X.] übertragen hatte, von dem aus das Wasser geliefert wurde. Am 10. April/14. Mai 1968 schlossen die [X.] [X.]

und die [X.] einen neuen Wasserlieferungsvertrag. Dieser Vertrag, durch den die bisherige Lieferbeziehung fortgesetzt wurde, verpflichtete die [X.]werke [X.] , die [X.] bereitzustellen und Wasserversor-gungsverträge mit den [X.] im [X.]gebiet der [X.] [X.]. § 11 des [X.] lautet wie folgt: 4 "Dieser Vertrag tritt am [X.] in [X.] und läuft bis zum 31.3.1998. Er läuft [X.]eils stillschweigend um 5 Jahre weiter, wenn er nicht 2 Jahre vor seinem [X.]eiligen Fristablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird. Für den Fall einer Kündigung hat die [X.] [X.]den [X.] [der [X.] [X.]

] den Zeitwert der Wasserversorgungsan-lagen ab Werk bis zu den Wasserzählern zu erstatten". Die Kläge[X.] - die G.

GmbH - trat nachfolgend an Stelle der [X.] [X.]

in den [X.] ein. 5 Die [X.] kündigte den Wasserlieferungsvertrag zum 31. März 2003 und bat die Kläge[X.] um eine Ermittlung des Zeitwerts der [X.]. Die Kläge[X.] wandte sich an den Sachverständigen Dipl.-Ing. [X.] . 6 - 4 - Dieser schlug mit Schreiben vom 29. August 2001 vor, "den Verkehrswert mit-tels Sachwertverfahren zu ermitteln". Weiter heißt es in dem Schreiben: "[X.] werden hierbei Anlagekosten als Neuwert ermittelt. [X.] durch Alter etc. sind abzuziehen". Mit Schreiben vom 7. September 2001 übersandte die Kläge[X.] der [X.] das Schreiben des Sachverständigen [X.] mit dem Hinweis, sie werde ihm den Auftrag zur Rohrnetzbewertung er-teilen, sofern die [X.] keine Einwände erhebe. Die [X.] erklärte sich mit einer Bewertung der Anlagen durch den Sachverständigen einverstanden. Dieser ermittelte in seinem Gutachten vom 28. Oktober 2002 für das [X.] unter Ansatz eines [X.] von 17.557.769 • und altersent-sprechender Wertminderungen ([X.]e/Zeitwerte) einen Verkehrswert von 11.800.000 • und für die Wasserzähler und Wasserzähleranlagen weitere 209.383 •. Durch Vertrag vom 5. Februar 2003 übertrug die [X.] die Wasser-versorgung zunächst bis zum Jahr 2023 auf den [X.]

([X.]). In § 8 Abs. 4 des Vertrags ist bestimmt, dass die [X.] dem O.

für den Fall einer Kündigung den "[X.]" der Wasserversorgungsanla-gen zu erstatten hat und sie verpflichtet ist, diese Anlagen zu übernehmen. Die [X.] teilte der Kläge[X.] mit, sie habe dem [X.]

für die Verhandlungen mit der Kläge[X.] Vollmacht erteilt, weil sie - die [X.] - die Anlagen zum Selbstkostenpreis an den [X.] weitergeben werde. In einem an die Kläge[X.] gerichteten Schreiben vom 20. März 2003 vertrat der [X.] die Auffassung, die vom Sachverständigen M.

durchgeführte Zeitwertermittlung nach dem Sachwertverfahren entspreche nicht der in § 11 des [X.] von 1968 getroffenen Vereinbarung. Mit dem Begriff des Zeitwerts hätten die Vertragsparteien den Restbuchwert (Anschaffungskostenrestwert) als Bemes-sungsgrundlage für die Wertermittlung bestimmt. Nach einer am 4. Juli 2003 von der Kläge[X.], der [X.] und dem [X.] getroffenen Vereinbarung be-7 - 5 - steht Einigkeit darüber, dass neben der [X.] auch der [X.]den Erstat-tungsbetrag für die zu übertragenden Wasserversorgungsanlagen schuldet. 8 Mit ihrer Klage hat die Kläge[X.] von der [X.] Zahlung des vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswerts für die Wasserversorgungsanlagen von 12.009.383 • (Versorgungsnetz und Wasserzähler) abzüglich 769.338,72 • für nicht aufgelöste Rückstellungen aus [X.] ([X.] und [X.]) und einer vom [X.] als Wertersatz für das [X.] geleisteten Zahlung von 1.160.000 • - insgesamt 10.080.044,27 • - nebst Zinsen verlangt. Das [X.] hat durch Grundurteil den Anspruch der Kläge[X.] dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren [X.] weiter. Entscheidungsgründe:Die Revision der [X.] hat keinen Erfolg. 9 [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: 10 Die Endschaftsbestimmung im Wasserlieferungsvertrag vom April/Mai 1968 regele eine als Kauf zu beurteilende Leistungspflicht. Als Übernahmepreis für die von der Kläge[X.] zu übertragenden Versorgungsleitungen sei, wie das [X.] zutreffend angenommen habe, der sogenannte [X.] maß-geblich. Dem Umstand, dass die [X.] [X.]

ihrerseits die Anlagen nicht zum [X.] übernommen habe, komme dabei zumindest deshalb 11 - 6 - nicht die ihr von der [X.] beigemessene Bedeutung zu, weil vornehmlich auf den Wortlaut der Vereinbarung abzustellen sei. Diese sehe als [X.] den "Zeitwert" vor. Dieser Begriff könne bereits dem Wortlaut nach nicht ohne weiteres unter den des [X.] subsumiert werden. Der Begriff Zeitwert weise eine deutliche sprachliche Nähe zu dem des [X.] auf. Für eine Auslegung in diesem Sinne spreche - trotz des früheren [X.] - die im [X.] gewählte Formulierung, die nicht der in der Vereinbarung aus dem Jahre 1928 verwendeten Fassung entspreche. Während der letztgenannte [X.] der Anlagen die Leistung von Wertersatz, mindestens aber Ersatz der Anlagekosten abzüglich 2 % jährli-cher Abschreibung vorgesehen habe, sei demgegenüber in der [X.] des [X.] auf die Erstattung des Zeitwerts abgestellt worden. Der Anschaffungskostenrestwert unterscheide sich vom Zeitwert vor-nehmlich dadurch, dass er die seit dem Zeitpunkt der Anschaffung bezie-hungsweise Herstellung eingetretene Geldwertentwicklung unberücksichtigt lasse. Eine anderweitige Auslegung sei mit dem Begriff des Zeitwerts, der vom [X.] der Anlage zum Übernahmezeitpunkt ausgehe, nicht zu ver-einbaren. Zudem sei in dem [X.] vereinbart, dass [X.]" in Höhe der Anlagekosten abzüglich Abschreibungen zu entrichten sei, so dass als Wertersatz grundsätzlich ein anderer als der [X.], welcher lediglich die unterste Grenze darstelle, geschuldet gewe-sen sei. Gegen diese Auslegung spreche auch nicht der Vortrag der [X.], angesichts der Rahmenbedingungen sei es zur Vermeidung höherer Wasser-preise erforderlich und üblich, auf den Anschaffungskostenrestwert abzustellen. Abgesehen davon, dass derartige Verträge nicht vorgelegt worden seien, spre-che für eine Auslegung in dem oben genannten Sinne auch § 8 Abs. 4 des [X.] der [X.] und dem [X.] geschlossenen Vertrages. Denn für den 12 - 7 - Fall einer Kündigung habe die [X.] dem [X.]
gerade den [X.] zu erstatten. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen der [X.] und dem [X.]sei bekannt gewesen, dass das Sachverständigengutachten von einer Ablöseverpflichtung zum [X.] ausging. Gleichwohl hätten die [X.] und der [X.] vereinbart, dass in ihrem Verhältnis letztlich der [X.]den [X.] tragen solle und die [X.] die Anlagen am Ende der [X.] ebenfalls zum [X.] abzulösen habe. Die Vereinbarung über die Zahlung eines Entgelts in Höhe des [X.] sei weder unbillig noch unwirksam. [X.] sei sie nur dann, wenn der [X.] den Ertragswert des Netzes nicht unerheblich übersteige, so dass die Übernahme der Wasserversorgung durch einen nach den Maßstäben wirtschaftlicher Vernunft handelnden Versorger ausgeschlossen sei und die [X.] infolgedessen nach Beendigung des Vertrages faktisch an den bishe-rigen Versorger gebunden bleibe. Dies sei bereits angesichts der mit dem [X.] unter § 8 Abs. 4 geschlossenen Vereinbarung zu verneinen. Die Grund-sätze der Entscheidung des Kartellsenats des [X.] in [X.] 143, 128, 159 = NJW 2000, 577, 584 - die das Berufungsgericht im folgenden auszugsweise wiedergegeben hat - seien auch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt anzuwenden, obwohl [X.] nicht wie [X.] am marktwirtschaftlichen Wettbewerb beteiligt seien. Dass ein Ent-gelt in Höhe des [X.]s den Ertragswert nicht unerheblich übersteigen würde, sei weder dargelegt, noch lasse das Sachverständigengutachten einen entsprechenden Schluss zu. Die Vereinbarung sei auch nicht unter dem Ge-sichtspunkt des Kommunalrechts, insbesondere des Kostendeckungsgrundsat-zes, als unbillig oder gar als unwirksam anzusehen. Es sei nicht erkennbar, in-wieweit eine Gewinnerwartung mit der Berechnungsmethode des [X.]s verknüpft sei. Zudem seien weder an der Vereinbarung noch an den sich aus ihr ergebenden Folgen Bürger unmittelbar beteiligt. 13 - 8 - I[X.] 14 Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü-fung stand, so dass die Revision der [X.] zurückzuweisen ist. Gemäß § 11 des [X.] vom 10. April/14. Mai 1968 hat die [X.] der Kläge[X.] als Rechtsnachfolge[X.] der [X.] [X.]

für den Fall einer Kündigung den "Zeitwert" der Wasserversorgungsanlagen ab Werk bis zu den Wasserzählern zu erstatten. Das Berufungsgericht hat diese sogenannte [X.] dahin ausgelegt, dass die vertragschließenden Parteien mit dem Begriff des Zeitwerts eine Wertermittlung der Wasserversorgungsanlagen zu ihrem [X.] zum Übernahmezeitpunkt abzüglich alters- und zu-standsbedingter Wertminderungen vereinbart haben, nicht dagegen eine Wert-ermittlung auf der Grundlage der um altersentsprechende Abschreibungen ge-minderten ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten (Restbuch-wert/Anschaffungskostenrestwert). Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen ist das [X.] - ebenso wie das [X.] - davon ausgegangen, dass der [X.] der [X.] [X.]

und der beklagten [X.] im Jahre 1968 [X.]e Wasserlieferungsvertrag als privatrechtlicher Vertrag den [X.] des bürgerlichen Rechts unterliegt. Die Revision zieht auch nicht in Zweifel, dass es sich bei der in § 11 des Vertrags enthaltenen [X.] um eine Individualvereinbarung handelt, deren tatrichterliche Aus-legung revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar ist, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfah-rungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (st. Rspr.; Senats-urteil [X.] 135, 269, 273 m.w.Nachw.). 15 - 9 - 2. Die Auslegung der Endschaftsbestimmung durch das Berufungsge-richt lässt keinen Rechtsfehler erkennen. 16 17 a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die [X.] der Endschaftsbestimmung verkannt, indem es rechtsfehlerhaft (§§ 133, 157 BGB) allein auf ihren Wortlaut abgestellt und hierbei unter Verstoß gegen § 286 ZPO Vorb[X.]gen der [X.] übergangen habe. Diese [X.] sind nicht begründet. [X.]) Das Berufungsgericht hat den Zeitwert im Sinne der vertraglichen Vereinbarung als [X.] im Übernahmezeitpunkt abzüglich alters- und zustandsbedingter Werteinbußen verstanden. Es hat ausgeführt, der Begriff des Zeitwerts könne bereits dem Wortlaut nach nicht ohne weiteres mit dem Anschaffungskostenrestwert gleichgesetzt werden; hingegen weise der Begriff "Zeitwert" eine deutliche sprachliche Nähe zum "[X.]" auf. 18 Die tatrichterliche Auslegung des Begriffs "Zeitwert" durch das [X.] ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nahe liegend (vgl. [X.], [X.], 20. Aufl.: "[X.]; Wert, den [X.] und Schulden zu dem Zeitpunkt haben, zu dem die Bewer-tung vorgenommen wird"; [X.], [X.] der [X.], 3. Aufl.: "Wert, den ein Gegenstand zur fraglichen, zur [X.]eiligen [X.] hat"). Sie entspricht auch dem bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlus-ses in anderen Bereichen des Privatrechts vorzufindenden Begriffsverständnis. So bestimmte § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die [X.]verkehrs-versicherung ([X.]), dass der Versicherer einen Schaden - vorbehaltlich abwei-chender Regelungen - "bis zur Höhe des gemeinen Werts des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens (Zeitwert)" ersetze. Hierbei wurde unter dem Zeitwert der gemeine Handelswert oder Verkehrswert des Fahrzeugs ver-19 - 10 - standen (vgl. [X.]/[X.], [X.]fahrversicherung, 7. Aufl. 1968, § 13 [X.] [X.]. 2 m.w.Nachw.). Auch in der Rechtsprechung des [X.] wurde der Zeitwert mit dem Verkehrswert gleichgesetzt (vgl. zur Bemessung des Schadensersatzes für ein zerstörtes [X.]fahrzeug gemäß § 249 BGB: [X.], Urteil vom 17. Mai 1966 - VI ZR 252/64, NJW 1966, 1454, unter II, sowie zum [X.] nach § 3 Ziff. 2 Buchst. a der Allgemeinen Feuerversicherungs-bedingungen [X.] 9, 195, 200 f.). Es kann offen bleiben, ob - wie die Revision meint - der Inhalt des Begriffs des [X.]s im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1968 nicht eindeutig war und er auch im Sinne einer Berechnung auf der Grundlage von Anschaffungs- anstelle von [X.] verstanden werden konnte (verneinend etwa [X.]/Tettinger, Energiewirtschaftliche Tagesfragen 1996, 665 ff.; [X.], [X.], 218 ff.; offen gelassen in [X.] 143, 128, 159 m.w.Nachw.). Denn das Berufungsgericht hat nicht in erster Linie auf den - in § 11 des Vertrags nicht verwendeten - Begriff des [X.]s abgestellt, sondern diesen lediglich ergänzend - in seiner heutigen Bedeutung - berück-sichtigt. Unter dem [X.] ist der auf der Grundlage des [X.] ([X.]) unter Berücksichtigung seines Alters und [X.] ermittelte Restwert eines Wirtschaftsgutes im Sinne des Bruttorekonstrukti-onsrestwerts zu verstehen (vgl. [X.] 143, 128, 141 f.; Eiber/[X.], BB 1994, 1175, 1176, [X.]. m.w.Nachw.). Er spiegelt den Wert wider, den ein gebrauchtes Wirtschaftsgut unter Berücksichtigung des aktuellen [X.] eines gleichwer-tigen Gutes und seines Alters und Erhaltungszustandes noch verkörpert, gibt also dessen Wiederbeschaffungswert an und entspricht seinem aktuellen [X.] ([X.] [X.]O). Der [X.] entspricht damit jedenfalls nach [X.] Verständnis dem Zeitwert in der Auslegung durch das Berufungsgericht. 20 - 11 - [X.]) Zu Recht hat das Berufungsgericht seine Auslegung, dass der "[X.]" der Wasserversorgungsanlagen auf der Grundlage des Wiederbeschaf-fungswerts - nicht dagegen nach dem Anschaffungskostenrestwert - zu [X.] ist, darauf gestützt, dass die [X.] [X.]

und die [X.] in § 11 des [X.] von 1968 hinsichtlich der Wertbemessung der Wasserversorgungsanlagen nicht den im vorangegangenen [X.] enthaltenen Begriff der "Anlagekosten" verwandt haben. 21 Gemäß § 8 Abs. 3 [X.] von 1928, in den die [X.] [X.] im Jahre 1961 an Stelle des Deutschen [X.] beziehungswei-se der [X.] eingetreten war, hatte die [X.] im Falle der Vertragsbeendigung auf Verlangen des Deutschen [X.] das [X.]rohr-netz und die Streckenleitung "gegen Wertersatz, mindestens aber Ersatz der Anlagekosten abzüglich 2 % jährlicher Abschreibung" zu übernehmen. Rechts-fehlerfrei und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsgericht ange-nommen, dass die Formulierung "Anlagekosten abzüglich 2 % jährlicher [X.]" im Sinne des [X.] zu verstehen ist. 22 Diese Formulierung haben die vertragschließenden Parteien in § 11 des [X.], durch den die [X.] [X.]

als Rechtsvorgänge[X.] der Kläge[X.] und die [X.] ihre aufgrund des [X.] von 1928 bestehende Lieferbeziehung fortgesetzt haben, nicht übernommen. [X.] § 11 dieses Vertrags hat die [X.] stattdessen uneingeschränkt den "Zeitwert" zu erstatten. Aus der im Vergleich zu dem vorangegangenen Vertrag geänderten Formulierung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den - naheliegenden - Schluss gezogen, dass die Wertermittlung nach dem "[X.]" nicht auf der Grundlage der ursprünglichen, abgeschriebenen Anlagekos-ten zu erfolgen hat. Hätten die vertragschließenden Parteien eine Ermittlung des Übernahmepreises anhand der abgeschriebenen Anlagekosten ([X.] - 12 - buchwert/Anschaffungskostenrestwert) gewollt, so hätten sie ohne weiteres die in § 8 Abs. 3 des [X.] enthaltene Formulierung "Anlagekosten" übernehmen oder eine sinnentsprechende Formulierung verwenden können. Dass sie stattdessen eine andere Formulierung gewählt haben, legt den Schluss nahe, dass die Parteien mit dem "Zeitwert" nicht die Erstattung der [X.], linear abgeschriebenen Anschaffungswerte, sondern die Erstat-tung des zum Zeitpunkt der Bewertung tatsächlich vorhandenen Substanzwerts vereinbaren wollten (vgl. auch nachfolgend unter b [X.]). [X.]) Die von der Revision aufgezeigten Umstände rechtfertigen nicht den Schluss, dass die vertragschließenden Parteien im Jahre 1968 den für die Übertragung der Wasserversorgungsanlagen maßgeblichen "Zeitwert" - abweichend von der objektiven Wortlautauslegung - übereinstimmend im Sin-ne des [X.] verstanden haben. 24 (1) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe das Vor-b[X.]gen der [X.] zu dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im [X.] Abgabenrecht und in der kommunalen Vermögenswirtschaft üblichen Verständnis des Begriffs "Zeitwert" rechtsfehlerhaft übergangen (§ 286 ZPO). 25 (a) Wie die Revision im Einzelnen ausführt, hat die [X.] vorgetra-gen, der Begriff des "[X.]" sei in den im Jahre 1968 geltenden Vorschriften des Gebührenrechts unbekannt gewesen; dies habe sich erst mit dem Inkrafttreten des [X.] ([X.]) vom 8. Februar 1973 (GVBl. S. 41) geändert. Der [X.] sei auch in § 119 Abs. 2 der [X.] [X.]) vom 29. September 1967 (GVBl. S. 383) und in § 81 der [X.] über das Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen vom 18. Februar 1957 (GVBl. S. 13) hinsichtlich der Aufstellung einer kommunalen Vermögens-26 - 13 - rechnung unbekannt gewesen. Grundlage der Bewertung des kommunalen Vermögens seien die historischen Anschaffungs- und [X.]e gewe-sen; eine Wahlmöglichkeit zwischen einer Vermögensbewertung nach [X.] oder nach [X.] habe nicht bestanden. Die vertragschließenden Parteien hätten daher unter dem Begriff des Zeitwerts den Anschaffungskostenrestwert verstanden. (b) Damit d[X.]gt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat die von der [X.] geltend gemachten abgaben- und haushaltsrechtlichen Ge-sichtspunkte berücksichtigt; dass es ihnen im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, ist aus [X.] nicht zu beanstanden. 27 Das kommunale Abgabenrecht hat die Berechtigung der Gemeinden und Landkreise zum Gegenstand, kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) von den abgabenpflichtigen Personen zu erheben (§ 1 [X.] vom 11. Februar 1992 - GVBl. S. 30; vgl. auch § 1 des nach dem Vorb[X.]gen der Revision zur [X.] geltenden [X.] vom 14. Juli 1893); für die Benutzung kommunaler [X.] - etwa der öffentlichen Wasserversorgung - können Gebühren erhoben werden (§ 5 [X.]; vgl. auch § 4 des [X.]). Diese Regelungen befassen sich jedoch nicht mit der Ermittlung des Werts solcher kommunalen Einrichtungen - wie hier eines Wasserversorgungs-netzes - zum Zwecke ihrer Veräußerung. Für die Auslegung der vertraglichen Endschaftsbestimmung ist es daher ohne Bedeutung, ob - im Gegensatz zur heutigen Rechtslage (§ 5 Abs. 2 Satz 5 [X.]) - zur [X.] im Jahre 1968 der Ansatz von [X.] bei der [X.] im Benutzungsverhältnis unzulässig gewesen wäre, wie die Revision meint. 28 - 14 - Auch § [X.] 1967, der die Rechnungslegung der Gemeinden regelt, befasst sich nicht mit der Bewertung kommunalen Vermögens zum Zwecke seiner Veräußerung. Abs. 2 dieser Vorschrift, auf den die Revision Bezug nimmt, regelt lediglich, dass über die Entwicklung des Gemeindevermögens jährlich eine Vermögensrechnung aufzustellen ist. Die Veräußerung von [X.] durch die Gemeinden war dagegen bereits in der damals geltenden Fassung der [X.] Gemeindeordnung an anderer Stelle geson-dert geregelt. § 84 Abs. 1 [X.] 1967 bestimmte, dass die Gemeinden [X.], die sie für ihre Aufgaben in absehbarer Zeit nicht brauchen, veräußern dürfen. Dass aufgrund dieser Vorschrift die Veräußerung von [X.] - wie hier eines von der [X.] [X.]

nicht mehr be-nötigten [X.]es - nicht zum vollen (tatsächlichen) Wert, son-dern nur zum Restbuchwert zulässig gewesen wäre, macht die Revision nicht geltend. Diese Annahme ist auch fern liegend. § 84 Abs. 1 [X.] 1967 ist durch Gesetz vom 23. Juli 1973 in seiner Neufassung als § 97 Abs. 1 [X.] dahin ergänzt worden, dass Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden dürfen (§ 97 Abs. 1 Satz 2 [X.]; GVBl. S. 245). Darunter ist nicht ein buchmäßig abgeschriebener Wert, sondern der Verkehrs-wert zu verstehen ([X.], [X.] Gemeindeordnung, 4. Aufl., § 97 [X.]. 1 m.w.Nachw.; vgl. auch [X.], NJW 1983, 2517, zu dem inhalt-lich übereinstimmenden § 77 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Nord-rhein-Westfalen). 29 Entgegen der Auffassung der Revision bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die [X.] [X.]

und die [X.] [X.] bei der Formulierung der Endschaftsbestimmung im Jahre 1968 aufgrund der vorgenannten gesetzlichen Regelungen davon ausgegangen, dass unter dem "Zeitwert" der Wasserversorgungsanlagen deren [X.] zu verstehen ist. Wie ausgeführt, sind für die - hier vorliegende - [X.] - 15 - äußerung kommunalen Vermögens weder das kommunale Abgabenrecht noch die Grundsätze über die Bewertung kommunalen Vermögens im Rahmen der Vermögensrechnung nach der Gemeindeordnung maßgeblich. Anders als die Revision meint, ist daher nicht der Schluss geboten, die vorgenannten [X.] des Abgaben- und Haushaltsrechts hätten das Verständnis der ver-tragschließenden Parteien hinsichtlich des in der [X.] Begriffs des Zeitwerts maßgeblich beeinflusst. (2) Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Wortlautauslegung die drei von der [X.] vorgelegten Schreiben vom 1. Oktober und 28. Oktober 1948 sowie vom 14. März 1959 unter Verstoß ge-gen § 286 ZPO übergangen. Das Berufungsgericht hat diese Schreiben, wie auch die Revision nicht verkennt, bei seiner Auslegung berücksichtigt. Es hat ihnen jedoch zu Recht keine entscheidende Bedeutung für die Auslegung des im [X.] verwendeten Begriffs des Zeitwerts beigelegt. 31 Den beiden Schreiben des beliefernden [X.] vom 1. Oktober 1948 an das [X.] sowie vom 14. März 1959 an den Oberkreisdirektor des [X.]lässt sich bereits nicht entnehmen, dass die [X.]eiligen Verfasser - wie die Revision meint - unter dem dort ohne nähere Erläuterung verwendeten Begriff des [X.]s den Anschaffungskostenrestwert verstanden haben. In dem dritten von der Revision in Bezug genommenen Schreiben des Oberfinanzpräsidenten H. vom 28. Oktober 1948 an den [X.]" wird zwar der Zeitwert mit den abgeschriebenen [X.] gleichge-setzt. Das Schreiben befasst sich jedoch nicht mit der Ermittlung des Zeitwerts zwecks Veräußerung der Wasserversorgungsanlagen, sondern mit dessen be-absichtigter Verpachtung. In dem Schreiben heißt es, der den Abschreibungen der Pachtgegenstände zugrunde zu legende Wert sei deren Wiederbeschaf-32 - 16 - fungswert; um dem Zweckverband entgegenzukommen, könnten der Verzin-sung des Kapitals ausnahmsweise "nicht die abgeschriebenen [X.], sondern die abgeschriebenen Anschaffungswerte (Zeitwerte)" zugrunde gelegt werden. Die Annahme, dass dieses Schreiben, das fast 20 Jahre vor Vertragsschluss in einem anderen inhaltlichen Zusammenhang von einem - wie aus dem Schreiben hervorgeht - mit der Verwaltung des [X.] lediglich übergangsweise Beauftragten der Militärregierung des [X.]

gefertigt wurde, einen Einfluss auf das Begriffsverständnis der vertragschließenden Parteien bei der Formulierung der Endschaftsbestim-mung im Wasserlieferungsvertrag von 1968 gehabt hat, ist fernliegend und wird von der Revision auch nicht näher begründet. b) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die Auslegung der Endschaftsbestimmung durch das Berufungsgericht nicht gegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. [X.] 152, 153, 156 m.w.Nachw.). 33 [X.]) Wie bereits das [X.] zutreffend angenommen hat, entsprach es dem Interesse der [X.] [X.]

als Rechtsvorgänge[X.] der Kläge[X.], als Ausgleich für den [X.] nicht nur den Restbuchwert, sondern den tatsächlich bestehenden Substanzwert vergütet zu bekommen, um den ihr [X.] infolge der Übertragung der Wasserversorgungsanlagen auf die [X.] vermindert wurde. Diesem Interesse der veräußernden Gemeinde an einem möglichst ungeschmälerten Erhalt des gemeindlichen Vermögens trägt die seit 1973 geltende Fassung des § 97 Abs. 1 [X.] Rechnung, wonach Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert wer-den dürfen. Da der Wiederbeschaffungswert abzüglich alters- und zustandsbe-dingter Wertminderungen dem aktuellen Substanzwert der zu übertragenden Anlagen entspricht (vgl. oben a [X.]), ist er eine äquivalente Gegenleistung für 34 - 17 - die mit der Übergabe des Versorgungsnetzes verbundene Substanzübertra-gung (vgl. [X.] 143, 128, 142 m.w.Nachw.). 35 Bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lag es für beide Vertragspar-teien auf der Hand, dass der Anschaffungskostenrestwert erheblich niedriger sein würde als die im Zeitpunkt der Vertragskündigung zu ermittelnden [X.]. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, un-terscheidet sich der Anschaffungskostenrestwert vom Wiederbeschaffungswert vor allem dadurch, dass er die seit dem Zeitpunkt der Anschaffung bezie-hungsweise Herstellung der [X.]eiligen Anlagen eingetretene Geldentwicklung unberücksichtigt lässt (vgl. [X.] 143, 128, 158) und der [X.] somit, wovon auch die Revision ausgeht, keinen Ausgleich für [X.] Preissteigerungen enthält. Hinzu kommt die während der langjäh-rigen Vertragslaufzeit eingetretene lineare Abschreibung der [X.]. Ausgehend von dem in § 8 des [X.] von 1928 ge-nannten [X.] von jährlich 2 % waren die ursprünglichen [X.] und Herstellungskosten für im [X.] hergestellte Anlagenteile im Jahre 1968 schon zu 80 % abgeschrieben. Bei einer gemäß § 8 des [X.] vorgesehenen Vertragsdauer von mindestens weiteren 30 Jahren wären im Jahre 1998 sämtliche bis zum [X.] hergestellten Anlagenteile bereits vollständig abgeschrieben und allenfalls mit sogenannten Anhaltewerten anzusetzen gewesen. Dementsprechend hat die [X.] im vorliegenden Rechtsstreit die Auffassung vertreten, der von ihr unter Berücksichtigung einer sachgerechten Abschreibung zu ersetzende Buchwert sei voraussichtlich ge[X.]-ger als die vom [X.]

bereits geleistete Zahlung in Höhe von 1.160.000 •. Vor diesem Hintergrund kommt dem vom Berufungsgericht hervorgehobenen [X.], dass die Vertragsparteien in § 11 des [X.] nicht den im [X.] vorgesehenen Mindestbetrag der abgeschriebenen Anlagekosten übernommen, sondern stattdessen eine anderweitige Wertermitt-- 18 - lung - im Sinne des Wiederbeschaffungswertes - vereinbart haben (oben [X.]), besonderes Gewicht zu. 36 Auch aus der Sicht der [X.] stellt sich die Verpflichtung zum Er-werb der Wasserversorgungsanlagen nach diesem Wertermittlungsmaßstab - anders als die Revision meint - nicht als "wirtschaftlich unsinnig" dar. Denn der auf der Basis von [X.] zu bestimmende Zeitwert ent-spricht im Grundsatz den ersparten Investitionsausgaben, die dem Netzerwer-ber - hier der [X.] - entstünden, wenn er anstelle der Übernahme des be-stehenden ein gleichartiges Versorgungsnetz neu errichten würde (vgl. [X.] [X.]O). Mit dieser Interessenlage steht es im Einklang, dass [X.], die am [X.] von Leitungsanlagen - berechnet auf der Grundlage von Wiederbeschaffungs- oder Tagesneuwerten - anknüpfen, im insoweit ver-gleichbaren Bereich der Strom- und Gasversorgung üblich sind (vgl. [X.] [X.]O, 143 f.). Entgegen der Auffassung der Revision kann auch keine Rede da-von sein, dass die [X.] im Jahre 1968 die Möglichkeit gehabt hätte, das [X.] zum Anschaffungskostenrestwert zu erwerben. Denn § 8 Abs. 3 des [X.] aus dem Jahre 1928 sah eine Ver-pflichtung der [X.] zur Leistung von Wertersatz vor, gewährte ihr jedoch keinen Anspruch auf Übernahme der Anlage zu den in dieser Vertragsbestim-mung lediglich als Mindestbetrag des Wertersatzes genannten abgeschriebe-nen Anschaffungskosten. [X.]) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO das Vorb[X.]gen der [X.] übergangen, die [X.] [X.]

habe das [X.] im Jahre 1961 ihrerseits zum [X.] erworben; sie habe die für den Erwerb und den Substanzerhalt aufgewendeten Kosten bereits über die von den [X.] im Gebiet der [X.] vereinnahmten Wassergebühren refinanzieren können. Wollte 37 - 19 - man die Endschaftsbestimmung so auslegen, dass die Kläge[X.] nunmehr die Versorgungsanlagen auf der Basis des [X.] an die [X.] veräußern könne, so würde sie durch Aufdeckung stiller Reserven ohne nennenswertes unternehmerisches Risiko Gewinne in beträchtlichem Umfang realisieren. Es sei fern liegend, dass die [X.] der [X.] [X.]

die Möglichkeit habe zugestehen wollen, derartige "windfall profits" zu vereinnah-men, obwohl von vornherein festgestanden habe, dass der [X.] [X.]

im Veräußerungsfall keine Aufwendungen für eine Neuherstellung abgenutzter Anlagen entstehen würden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei nicht erkennbar, inwieweit mit einer am [X.] orientierten Berechnungsme-thode eine Gewinnerwartung verbunden sei, verstoße gegen § 286 ZPO, weil es der Lebenserfahrung widerspreche, dass eine Wertberechnung auf der Grundlage von [X.] nicht zu einem höheren Ergebnis führe als eine Wertberechnung nach den Anschaffungskosten. Werde die Anla-ge zum [X.] veräußert und seien die Abschreibungen für den Wertverlust seit dem Erwerb der Anlage durch die [X.] [X.]

- wie hier zu unterstellen sei - bereits durch die laufenden Wasserentgelte ge-deckt, entstehe ein Veräußerungsgewinn, der mindestens der Differenz [X.] dem [X.] und dem Anschaffungskostenrestwert (Restbuchwert) entspreche. Demgegenüber habe die [X.] ein erkennbares Interesse daran gehabt, die künftige Belastung ihrer Einwohner durch [X.] und Finanzierungskosten für einen Erwerb der Wasserversorgungsanla-gen und die für deren Deckung anzusetzenden Gebühren möglichst ge[X.]g zu halten. Insbesondere habe ihr daran gelegen sein müssen, eine Doppelfinan-zierung der Anlagen durch die Anschlussnehmer zu verhindern, die gedroht habe, wenn einerseits der Erwerb zum [X.] durch Ge-bühren refinanziert werden müsse und andererseits bereits mit den während der Vertragslaufzeit an die [X.] [X.]

gezahlten Wasserent-- 20 - gelten die erforderlichen Investitionen in das Versorgungsnetz finanziert und sogar Rücklagen gebildet worden wären. 38 Die [X.] der Revision sind nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung das Vorb[X.]gen der [X.] berücksichtigt, dass die [X.] [X.]

das [X.] im Jahre 1961 zum Anschaffungskostenrestwert erworben hat. Dass es diesem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden. Wie der Kartellsenat des [X.] hinsichtlich einer in einem Konzessionsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Energiever-sorgungsunternehmen enthaltenen Endschaftsbestimmung, in der die Über-nahme eines örtlichen [X.] durch die Gemeinde zum [X.] vereinbart war, entschieden hat, ist es für die Bemessung des Kaufpreises eines gebrauchten Wirtschaftsguts grundsätzlich ohne Belang, wie und zu welchem Preis der Verkäufer die [X.] einst erworben und inwie-weit er seine Anschaffungskosten bis zum Zeitpunkt der Veräußerungen durch Abschreibungen oder auf andere Weise amortisiert hat ([X.] 143, 128, 159 f.). Der Verkäufer ist weder aus wirtschaftlicher noch aus rechtlicher Sicht gehindert, seine Preisvorstellungen an dem Aufwand zu orientieren, der dem Käufer für einen anderweitigen Erwerb eines gleichartigen [X.] [X.] ([X.] [X.]O). Das gilt entgegen der Auffassung der Revision auch für den vorliegenden Fall, dass der [X.] durch zwei Gemeinden [X.] wurde. Wie ausgeführt, sind auch Gemeinden nicht daran gehindert - und nach der heutigen Fassung des § 97 [X.] in der Regel sogar dazu ver-pflichtet -, Vermögensgegenstände zum vollen Wert zu veräußern. Dass diese Vertragsgestaltung für die [X.] beziehungsweise für die Anschlussnehmer im wirtschaftlichen Ergebnis nachteiliger sein mag als eine Übernahme des [X.] zu den abgeschriebenen Anschaffungskosten, rechtfertigt aus Rechtsgründen keine andere Auslegung. - 21 - Ohne Erfolg rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht erkennbar, inwieweit mit einer am [X.] orientierten Berech-nungsmethode eine Gewinnerwartung verbunden ist. Wie bereits ausgeführt, widerspricht es im Regelfall nicht den beiderseitigen berechtigten Interessen der Vertragsparteien, das Entgelt für die Veräußerung eines im Eigentum der Gemeinde stehenden Gegenstandes nach dessen tatsächlichem Wert zu be-messen; denn dieser ist die äquivalente Gegenleistung für den mit der [X.] einhergehenden [X.]. Auch der Umstand, dass die Anschlussnehmer im Gebiet der [X.], wie die Revision geltend macht, die Instandhaltung des [X.]es durch ihre an die [X.] [X.] beziehungsweise an die Kläge[X.] gezahlten Wasserentgelte finanziert haben, gebietet nicht den Schluss, dass die vertragschließenden Parteien eine Erstat-tung des [X.] lediglich zum Restbuchwert vereinbart haben. Wäre es den Parteien - wovon die Revision ausgeht - darum gegangen, das Entstehen eines "Veräußerungsgewinns" auf Seiten der [X.] [X.]

oder der Klä-ge[X.] und eine "Doppelfinanzierung" auszuschließen, hätte sich dieses Ziel [X.] durch eine unentgeltliche Übertragung der Wasserversorgungsanlagen er-reichen lassen. Denn ausgehend von dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorb[X.]gen der [X.], das Gebührenaufkommen der Kläge[X.] habe die früheren Erwerbs- und laufenden Erhaltungskosten der Anlagen im Zeitpunkt der Veräußerung vollständig gedeckt, wäre der Kläge[X.] auch im Falle einer Übertragung zum Restbuchwert ein - wenn auch ge[X.]gerer - Veräuße-rungsgewinn zugefallen. Eine unentgeltliche Übertragung haben die Parteien jedoch nicht vereinbaren wollen; vielmehr haben sie eine entgeltliche Übertra-gung der Wasserversorgungsanlagen zu deren Zeitwert vereinbart. 39 c) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unter [X.] gegen § 286 ZPO, §§ 133, 157 BGB die kommunalrechtlichen Vorgaben für die (Gebühren- oder Entgelt-) Finanzierung öffentlicher Einrichtungen, für 40 - 22 - die ein Anschluss- und Benutzungszwang gelte, sowie den Auslegungsgrund-satz, dass die Parteien eine gesetzeskonforme Regelung gewollt haben (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2003 - [X.] ZR 86/03, [X.], 1240, unter II 2 m.w.Nachw.), außer acht gelassen. Die Revision ist der Auffassung, das in § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] geregelte und bereits vor dessen Inkrafttreten im Jahr 1973 geltende Kostendeckungsp[X.]zip verbiete es dem Träger einer gemeindli-chen Einrichtung, die Gebühren so zu kalkulieren, dass das veranschlagte [X.] die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung in ihrer [X.] übersteigt ("Kostenüberschreitungsverbot"); dies gelte auch beim [X.] privatrechtlicher Verträge. [X.] aus dem Gebührenaufkommen und aus Veräußerungsgeschäften habe die Gemeinde wegen deren Zweckbin-dung für die Substanzerhaltung der Einrichtung wieder dem gemeindlichen Ge-bührenhaushalt zuzuführen, um die künftige Gebührenlast der Nutzer zu ver-mindern. Da im Zeitpunkt des Abschlusses des [X.] ab-sehbar gewesen sei, dass der [X.] [X.]

weitere Kosten für die Substanzerhaltung der Wasserversorgungsanlagen nicht entstehen würden und ein Veräußerungsgewinn nach Übertragung des Anlagevermögens auf die [X.] nicht mehr den [X.] habe [X.] werden können, sei als einzige Gestaltungsmöglichkeit verblieben, die Entstehung eines Veräuße-rungsgewinns von vornherein dadurch zu vermeiden, dass eine Übertragung der Versorgungsanlagen zum Anschaffungskostenrestwert vereinbart worden sei. Ob eine Realisierung stiller Reserven und die Vereinnahmung des damit verbundenen Veräußerungsgewinns im Falle des Verkaufs des [X.] an einen Dritten zulässig gewesen wäre, könne dahinstehen. Jedenfalls bei einer Übertragung an die [X.] - und damit im wirtschaftlichen Ergebnis an deren Anschlussnehmer, die bereits durch ihre Wasserentgelte die kalkula-torische Wertminderung ausgeglichen und die Bildung von [X.] ermöglicht hätten - sei danach aufgrund der abgabenrechtlichen [X.] - gen, denen die [X.] [X.]

gegenüber den [X.] im Gebiet der [X.] unterlegen habe, eine solche Preisbildung unzulässig ge-wesen. Nur dieses Ergebnis entspreche zugleich den aus dem P[X.]zip der kos-tenmäßigen Erforderlichkeit abgeleiteten Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, denen die [X.] bei der Vereinbarung von [X.] für das [X.] unterlegen habe. Dem ist nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass die öffentliche Verwaltung auch dann öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegt, wenn sie in den Formen des Privatrechts handelt (vgl. [X.] 91, 84, 95 ff. m.w.Nachw.). Entgegen der Auffassung der Revision war jedoch der [X.] [X.]

und der [X.] die Übertragung der Wasserversorgungsanlagen auf der Grundlage des [X.] nicht aus den von der Revision geltend gemachten kommunalabgabenrechtlichen Gründen verwehrt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] soll das Gebührenaufkommen die Kosten der [X.]eiligen Einrichtungen decken, jedoch nicht übersteigen (vgl. bereits § 4 Abs. 2 Satz 2 des [X.]). Daraus folgt nicht, dass lediglich eine [X.] der Einrichtung - hier der Wasserversorgungsanlagen - zum Anschaf-fungskostenrestwert zulässig, eine Veräußerung auf der Grundlage von Wie-derbeschaffungswerten hingegen unzulässig wäre. Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, regelt das Kostendeckungsp[X.]zip allein die [X.] der Gebührenerhebung im Verhältnis der Gemeinde zu den Benutzern der öffentlichen Einrichtung. Es beschränkt dagegen nicht die Höhe des Entgelts, zu dem eine Gemeinde gebühren- oder entgeltfinanzierte Einrichtungen veräußert oder erwirbt. 41 d) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung der [X.] berücksichtigt, dass die [X.] sich - in Kenntnis des Gutachtens des Sachverständigen [X.]

vom 28. Oktober 2002 - ihrerseits in 42 - 24 - § 8 Abs. 4 des [X.] gegenüber dem [X.] verpflich-tet hat, für den Fall einer Kündigung des zunächst bis zum Jahr 2023 ab[X.]en Vertrags die Wasserversorgungsanlagen zu übernehmen und dem [X.] deren "[X.]" zu erstatten. Dem steht nicht entgegen, dass [X.] Formulierung nach dem von der Revision in Bezug genommenen Vorb[X.]gen der [X.] lediglich sicherstellen sollte, dass der [X.] eine Ablösungszah-lung auf derselben Berechnungsgrundlage erhält, die für die Zahlungspflicht der [X.] gegenüber der Kläge[X.] aufgrund der Endschaftsbestimmung im Wasserlieferungsvertrag von 1968 gelten soll. Denn auch in dieser Auslegung des § 8 Abs. 4 des [X.] hat sich die [X.] - unter der Voraussetzung, dass die [X.] der Kläge[X.] gemäß § 11 des [X.] den [X.] zu zahlen hat - ver-pflichtet, dem [X.] den [X.] der Anlagen auf der Grundlage des [X.] zu erstatten. Die [X.] hat sich mithin weder durch die von der Revision geltend gemachte Interessenlage (oben b) noch durch kommunalabgabenrechtliche Gesichtspunkte (oben c) daran gehindert gesehen, ihrerseits mit dem [X.]

eine Übernahme der [X.] zum "[X.]" zu vereinbaren und hierdurch gegebenenfalls den [X.] der Wasserversorgungsanlagen erstatten zu müs-sen. 3. Nach alledem ist die Auslegung der in § 11 des [X.] von 1968 enthaltenen Endschaftsbestimmung durch das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Annahme, dass auch die [X.] unter dem "Zeitwert" eine Erstattung auf der Grundlage des [X.] verstanden hat, spricht auch der weitere Gesichtspunkt, dass die [X.], nachdem sie den mit der Kläge[X.] bestehenden [X.] gekündigt hatte, der Ermittlung des Zeitwerts auf der Grundlage von [X.] zunächst nicht entgegengetreten ist. Die [X.] - 25 - [X.] hat der [X.] das Schreiben des Sachverständigen M.

, in dem dieser vorschlug, den Verkehrswert mittels Sachwertverfahren und hierbei die Anlagekosten als Neuwerte unter Abzug von Wertminderungen zu ermitteln, mit Schreiben vom 7. September 2001 mit dem Hinweis übersandt, sie werde ihm den Auftrag zur Rohrnetzbewertung erteilen, sofern die [X.] keine Einwän-de erhebe. Der [X.], die selbst um eine Ermittlung des Zeitwerts gebeten hatte, war mithin aufgrund des Schreibens des Sachverständigen M.

[X.], dass dieser eine Bewertung der Anlagen auf der Grundlage von Wieder-beschaffungswerten beabsichtigte. Gleichwohl erklärte sich die [X.] mit einer Bewertung durch diesen Sachverständigen einverstanden. Auch nachdem der Sachverständige das Gutachten am 28. Oktober 2002 vorgelegt hatte, hat die [X.] gegen die Bewertungsmethode des Sachverständigen keine [X.] erhoben und in Kenntnis des Gutachtens die Wasserversorgung auf den [X.]übertragen. Erstmals hat der [X.] , der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den an die Kläge[X.] zu zahlenden Erstattungsbetrag letztlich zu tragen und der dementsprechend bereits Wertersatz von 1.160.000 • für das [X.] an die Kläge[X.] geleistet hat, im März 2003 die [X.] vertreten, eine Wertermittlung habe auf der Grundlage der [X.]e zu erfolgen. Die vorstehend genannten Umstände legen die - 26 - Annahme nahe, dass die [X.] zunächst selbst davon ausgegangen ist, dass der vom Sachverständigen [X.]
im August 2001 vorgeschlagene und seinem Gutachten zugrunde liegende Bewertungsansatz der in der [X.] getroffenen Vereinbarung entspricht. Vorsitzende Richte[X.] [X.] Dr. Leimert [X.] ist mit Ablauf des Monats Juni 2006 in den Ruhestand getreten und daher gehindert, ihre Unterschrift beizufügen.

[X.] Dr. Frellesen

[X.] Vo[X.]stanzen: [X.], Entscheidung vom 29.09.2004 - 10 O 483/04 - [X.], Entscheidung vom 14.10.2005 - 6 U 200/04 -

Meta

VIII ZR 255/05

28.06.2006

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2006, Az. VIII ZR 255/05 (REWIS RS 2006, 2951)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2951

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