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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]Verkündet am: 7. Februar 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja [X.]§§ 133 B, 154, 157 D, Ge, 433 Rückforderungsvorbehalt a) Wird bei den Verhandlungen über den Abschluss eines Kaufvertrages keine Einigung über die Höhe des Kaufpreises erzielt, so kommt - vorbehaltlich eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts - ein Kaufvertrag wegen die-ses Einigungsmangels nicht wirksam zustande. Für eine Bestimmung des Kaufpreises durch ergänzende Vertragsauslegung ist dann kein Raum. b) Beugt sich der Käufer, obwohl er den geforderten Kaufpreis für überhöht hält, den Preisvorstellungen des Verkäufers, um das Zustandekommen des Kaufs nicht zu gefährden, und behält er sich vertraglich vor, die Angemessenheit des Kaufpreises gerichtlich überprüfen zu lassen und das zuviel Gezahlte zu-rückzufordern, so kommt der Kauf - wenn auch unter Vorbehalt - zu dem vom Verkäufer geforderten Kaufpreis zustande. BGH, Urteil vom 7. Februar 2006 - [X.]- [X.]
[X.] - 2 - [X.]hat auf die mündliche Verhand-lung vom 7. Februar 2006 durch den Präsidenten des [X.]Prof. Dr. [X.]und die Richter Ball, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Raum und Dr. Strohn für Recht erkannt: Auf die Revisionen der Klägerin und der [X.]wird das Urteil des Kartellsenats des [X.]vom 16. Juni 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das [X.]der Klage stattgegeben und als es die Klage in Höhe eines Betrages von mehr als 15.341.028,62 • (30.004.444 DM) nebst den hierauf entfallenden Zinsen abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die klagende Stadtwerke GmbH fordert von der Beklagten, einem regio-nalen Stromversorgungsunternehmen, Rückzahlung des größten Teils des Ent-gelts, das sie aufgrund einer Vereinbarung vom 28. Dezember 1994 für die 1 - 3 - Übertragung der in der Gemeinde [X.]bestehenden Stromversorgungsan- lagen unter dem Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte gezahlt hat. 2 Die Beklagte und ihre [X.](fortan zumeist nur: Beklag-te) führten seit dem [X.]die Stromversorgung in der Stadt [X.] durch. Grundlage der Versorgung war zuletzt ein im [X.]geschlossener Konzessionsvertrag mit einer Laufzeit bis zum 31. Dezember 2008. Dieser [X.]sah für eine Übernahme des Versorgungsnetzes durch die Gemeinde fol-gende Regelung vor: § 12 Endschaftsbestimmungen 1. Kündigt die Gemeinde, so ist sie auf Verlangen der [X.][Rechtsvorgängerin der Beklagten] verpflichtet, mit Ablauf des Vertrages das innerhalb des [X.]dann vorhandene Niederspannungsnetz der [X.]mit allen Hausanschlüssen, Zählern und Zubehöranlagen sowie alle diejenigen Ortsnetzstationen, welche aus-schließlich der Versorgung des Konzessionsgebietes dienen, käuflich zu erwerben. Als Kaufpreis gilt der für den Tag der Übernahme zu ermittelnde Wiederbeschaf-fungswert unter Berücksichtigung des Alters und des Zustandes der Anlagen. 2. – Ähnlich gefasste Verträge bestanden zwischen der [X.]und einer Reihe früher selbständiger Gemeinden, die im Jahr 1975 im Zuge einer Verwal-tungsreform in die Stadt [X.]eingegliedert wurden. 3 Hinsichtlich der Straßenbeleuchtung unterhielt die Beklagte mit der Stadt [X.]sowie mit den früher selbständigen Gemeinden Sonderverträge, [X.]auf die [X.]Bezug nahmen. 4 Der Konzessionsvertrag aus dem [X.]endete vorzeitig zum 1. Januar 1995, da im Zuge der [X.]durch § 103 a 5 - 4 - Abs. 4 GWB (a.F.) die kartellrechtliche Freistellung von [X.]nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB (a.F.) aufgehoben und die Geltungsdauer von Verträgen über die Versorgung mit Elektrizität oder Gas auf zwanzig Jahre begrenzt worden war. Die Klägerin, die sich im vollständigen Anteilsbesitz der Stadt [X.]befindet, entschloss sich daraufhin, das Stromversorgungsnetz nebst den Straßenbeleuchtungsanlagen, den sogenannten [X.]und den zugehörigen Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken in der Stadt [X.]von der [X.]käuflich zu erwerben, um das Stromnetz und diese Anlagen künftig selbst zu betreiben. In einer zu diesem Zweck getroffenen und am 28. Dezember 1994 nota-riell beurkundeten "Abwicklungsvereinbarung" erklärten die Parteien: 6 Die Abwicklungsvereinbarung ist der Kaufvertrag für die Übertragung der Mobilien und Immobilien für die Stromversorgung in L.. Die Mittel- und die Niederspannungsanlagen werden gemäß den Endschaftsbestim-mungen der [X.]verkauft und übertragen. Unter anderem wurde ferner vereinbart: 1 Übertragung der Mittel- und Niederspannungsanlagen Die Mittel- und Niederspannungsanlagen werden gemäß den Endschaftbestimmun-gen der zwischen der Stadt [X.]und [X.]für die städtischen Gebietsteile be- stehenden Strom-[X.]von [X.]auf die Stadtwerke übertragen. – 2 Verkauf von Anlagen der [X.] Im Rahmen des Wechsels der Versorgungszuständigkeit werden Anlagen der [X.][X.]und W. von [X.]an die Stadtwerke verkauft. Das technische Mengengerüst der zu übertragenden Anlagen, – der Kaufpreis und die näheren Einzelheiten der Übertragung, worüber sich die Vertragsparteien einig sind, ergeben sich aus Anlage 2 (110-kV-Kaufvertrag). – - 5 - 4 Kaufpreis Die [X.]haben zur Feststellung ihrer Kaufpreisforderung die [X.] mit der Ermittlung des Sachzeitwer- tes der Mittel- und Niederspannungsanlagen im V.-Versorgungsgebiet der Stadt [X.]gemäß den Endschaftsbestimmungen der Strom-[X.]mit der Stadt [X.]beauftragt. [X.]erstattete ein den Stadtwerken vorliegendes Gutachten vom [X.]mit einem [X.](31.12.1992) von 81,131 Mio. DM. [X.]fordert diesen Betrag als Kaufpreis für diese Anlagen. Die endgültige Höhe des Kaufpreises für die Mittel- und Niederspannungsanlagen ist noch durch Fortschreibung des o.a. Gutachtens auf den 31.12.1994 zu ermitteln. Hinzu kommt die Umsatzsteuer bzw. die Grunderwerbssteuer. Nach Auffassung der Stadtwerke, die sich auf das Gutachten [X.]vom 15.2.1994 stützen, ist der Kaufpreis wesentlich niedriger anzusetzen. Die nicht aufgelösten [X.]von 6,189 Mio. [X.](Stand 31.12.1993, Wertstand 31.12.1994) - sie sind zu gegebener Zeit noch um den nicht aufgelösten Anteil der [X.]zu ergänzen - werden im Rahmen des Verkaufs der Versorgungsanlagen von [X.]auf die Stadt- werke übertragen und mit dem vorgenannten Kaufpreis verrechnet. 5 Vorbehalt zur Zahlung des Kaufpreises Den Kaufpreis für die Mittel- und Niederspannungsanlagen gemäß Ziffer 4 zahlen die [X.]und den sich durch Fortschreibung des Gutachtens auf den 31.12.1994 ergebenden Mehrbetrag unverzüglich nach Rechnungslegung an V.. Gleichzeitig werden die nicht aufgelösten [X.]gemäß [X.]von [X.]auf die Stadtwerke übertragen. Die Stadtwerke sind der Auffassung, dass die Vereinbarung in § 12 Ziffer 1 der Strom-[X.]über die Zahlung des [X.]rechtsunwirksam ist, dass Hausanschlüsse bei der Ermittlung des [X.]nicht zu berücksich-tigen sind und dass der von der [X.]ermittelte Sachzeit- wert zu hoch ist. Die Stadtwerke zahlen daher den von [X.]geforderten Kaufpreis unter dem Vorbehalt, dass ihnen nachträglich die Möglichkeit verbleibt, einen [X.]zuviel gezahlten Betrag im Wege der [X.]bis spätestens 31.12.1996 von [X.]zurückzufordern. Mit diesem Vorbehalt soll der Eintritt der Rechtsfolge des § 814 BGB verhindert werden. 6 Übertragung der Mittel- und Niederspannungsanlagen und der Anlagen der [X.][X.]werden unter den Voraussetzungen der Ziffern 3 bis 5 die in Anlage 1a enthal- tenen Mittel- und Niederspannungsanlagen und die in Anlage 2 enthaltenen Anlagen der [X.]zum 1.1.1995 an die Stadtwerke übereignen und übergeben. - 6 - Die Übereignung und Übergabe der Anlagen der [X.]setzt des weite-ren die Bezahlung des hierfür vereinbarten Kaufpreises voraus. Im Vorfeld der Abwicklungsvereinbarung vom 28. Dezember 1994 sowie danach ließen die Parteien die Anlagen des Stromversorgungsnetzes, die Stra-ßenbeleuchtungsanlagen und Grundstücke zum Zwecke einer Kaufpreisbe-stimmung durch privat beauftragte Sachverständige bewerten, die aufgrund unterschiedlicher Bewertungsansätze und -methoden zu stark abweichenden Ergebnissen kamen. Die von der [X.]beauftragte [X.] (B.) legte der Bewertung, wie von der [X.] gefordert, den [X.]der Versorgungsanlagen zugrunde, während der von der Klägerin beauftragte Wirtschaftsprüfer [X.]von dem sehr viel geringeren Anschaffungskostenrestwert ausging, den die Klägerin für maßgeb-lich hält. Die Klägerin wendet sich ferner dagegen, dass bei der Bewertung durch die [X.]Hausanschlussbeiträge und [X.]unberücksich- tigt geblieben und dass für bereits abgeschriebene Anlagen so genannte [X.]angesetzt worden seien. Sie beanstandet außerdem die für [X.]angesetzten Preise und Gemeinkosten und verlangt Wertabschläge dafür, dass die übernommenen Anlagen teilweise nicht den bei der Übergabe geltenden technischen Normen und Sicherheitsbestimmungen genügt hätten. Schließlich vertritt sie die Auffassung, eine Kaufpreisermittlung nach [X.]sei kartellrechtswidrig, weil sie geeignet sei, den Wettbewerb um [X.]zu verhindern, und halte darüber hinaus auch einer [X.]nach § 9 [X.](jetzt § 307 BGB) nicht stand. 7 Die Klägerin hat, ausgehend von der Bewertung der Versorgungsanla-gen durch den Wirtschaftsprüfer [X.]mit 17.667.000 [X.]und einem von ihr gezahlten Kaufpreis von 74.943.000 DM, unter Einbeziehung weiterer, zwi-schenzeitlich erledigter Beträge eine Überzahlung in Höhe von 55.076.000 [X.]8 - 7 - errechnet und Klage auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen erhoben. Die Beklagte hat der Klägerin am 10. Juli 1996 unter Fortschreibung des Wertgut-achtens der [X.]auf den 31. Dezember 1994 einen Teilbetrag von 1.271.909 [X.]erstattet; insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit überein-stimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Das [X.]hat die auf Zahlung des danach verbleibenden Betrages gerichtete Klage abgewiesen. Das [X.]hat ihr in Höhe von 19.403.015 [X.](9.920.604 •) stattgege-ben; die weitergehende Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen ([X.]ZNER 2004, 291). Mit der vom [X.]zugelassenen Revision ver-folgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin hat nur in Höhe eines Teilbetrages von 7.130.294 [X.](3.645.661,40 •) - der Summe der Hausanschlussbeiträge und Baukostenzuschüsse, um die der Übernahmepreis nach Ansicht der Klägerin hätte gekürzt werden müssen - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben und diese in zweiter Linie damit be-gründet, das Berufungsgericht habe bei der Berechnung des überzahlten [X.]den von ihr für die Übertragung der [X.]zusätzlich gezahl-ten Kaufpreis von 4.396.632 [X.](2.247.962,25 •) zu Unrecht nicht berücksich-tigt. Der [X.]hat der Beschwerde nur in dem zuletzt genannten Umfang statt-gegeben; insoweit verfolgt die Klägerin das Klagebegehren mit der Revision weiter. Entscheidungsgründe: Die Revisionen beider Parteien haben Erfolg. 9 - 8 - [X.]10 Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 11 Die Beklagte schulde der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückerstattung eines Teils des für die Übertragung der Stromversorgungs- und Straßenbeleuchtungsanlagen sowie der [X.]gezahlten Kaufprei-ses. Da die Parteien sich weder über den von der Klägerin unter Vorbehalt ge-zahlten Kaufpreis noch über die zur Kaufpreisfindung anzuwendende Bewer-tungsmethode geeinigt hätten, ohne dass die Wirksamkeit des Vertrages hieran scheitere, sei der Kaufpreis im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln. Diese führe zu dem Ergebnis, dass die Klägerin der [X.]den Betrag als Kaufpreis schulde, der dem "objektiven Wert" der übertragenen [X.]am 31. Dezember 1994 entspreche. Nach dem [X.]könne der Kaufpreis nicht ermittelt werden, weil es dazu einer Einigung auf diese Bewertungsmethode bedürfte, die nicht zu-stande gekommen sei. § 12 des [X.]aus dem Jahre 1973 regele nur den Fall, dass die Gemeinde aus freien Stücken kündige und die Beklagte ihr daraufhin den käuflichen Erwerb des Stromnetzes andiene; auf den hier gegebenen Fall der Beendigung des [X.]kraft Gesetzes sei die Regelung nicht anwendbar. 12 Die Klägerin habe dem Ansatz von [X.]stets widersprochen und dies auch mit dem Vorbehalt in Ziffer 5 der Abwicklungsvereinbarung zum Ausdruck gebracht. Nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme seien die Parteien sich darüber einig gewesen, die [X.]- 9 - wertklausel des § 12 Ziffer 1 der [X.]aus dem Jahre 1973 entweder nicht anzuwenden oder sie jedenfalls unter den einseitigen Vorbehalt der Klägerin fallen zu lassen. 14 Da der [X.]nach dem Willen der Parteien auch kein einseitiges Preisbestimmungsrecht nach § 316 BGB zustehen solle, sei die [X.]nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. [X.]sei zu ermitteln, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Inter-essen nach den Geboten von Treu und Glauben redlicherweise vereinbart hät-ten, wenn sie die [X.]durch eine ihrem hypothetischen Vertragswillen entsprechende Abrede geschlossen hätten. Zur Kaufpreisermittlung könne hierbei weder auf die zu einer bloßen Kostenerstattung führende [X.]noch auf die [X.]anwendbare Sach-zeitwertmethode zurückgegriffen werden. Auch der Ertragswert der übernom-menen Stromversorgungsanlagen scheide als Preisbemessungsgrundlage aus, weil die Parteien eine Bestimmung des Kaufpreises nach dem Ertragswert bei ihren Verhandlungen nie angesprochen hätten, vielmehr im Sinne einer [X.]Willensübereinstimmung davon ausgegangen seien, dass eine Substanzwertbestimmung erfolgen solle. Als angemessener Kaufpreis sei daher jener Betrag anzunehmen, der dem "objektiven Wert" der übernommenen Anlagen am Bewertungsstichtag entspreche. Bei der dazu anzustellenden Substanzwertermittlung seien neben Alter und Erhaltungszustand der Anlagen auch etwaige Nachteile zu berück-sichtigen, die sich daraus ergeben könnten, dass seit ihrer Errichtung der Stand der Technik fortgeschritten sei und dass nach jeweiligem Bedarf erweiterte und ergänzte Versorgungsanlagen von geringerem Wert seien als ein technisch modernes, in einem Zuge neu errichtetes und am Bewertungsstichtag in Betrieb 15 - 10 - genommenes Versorgungsnetz. Der so ermittelte "objektive Wert" der von der Klägerin übernommenen Stromversorgungsanlagen (Mittel- und Niederspan-nung) einschließlich der Straßenbeleuchtungsanlagen und der 110-kV-Statio-nen belaufe sich nach dem in zweiter Instanz eingeholten und mehrfach er-gänzten Gutachten des Sachverständigen Dr. S. auf 54.268.076 DM. Er liege damit unter dem mit etwa 60.376.000 [X.]zu veranschlagenden Ertrags-wert. Der von der Klägerin zuviel gezahlte Betrag belaufe sich auf 20.674.924 DM, die Differenz zwischen dem von der Klägerin gezahlten [X.]von 74.943.000 [X.]und dem "objektiven Wert" von 54.268.076 DM. Dass die Klägerin mehr als diesen von ihr selbst stets behaupteten Betrag gezahlt habe, könne nicht festgestellt werden. Zwar habe die Kaufpreisforderung der [X.]sich auf insgesamt 83.341.453 DM, nämlich 74.993.908 [X.]für die Stromversorgungsanlagen (Mittel- und Niederspannung), 3.950.913 [X.]für die Straßenbeleuchtungsanlagen und 4.396.632 [X.]für die 110-kV-Stationen, be-laufen. Diese Summe habe die Klägerin jedoch entgegen ihrer Behauptung in einem nach Schluss der Berufungsverhandlung eingereichten, nicht nachgelas-senen Schriftsatz nicht an die Beklagte gezahlt. Dies folge schon aus der un-streitigen Tatsache, dass die Beklagte die noch nicht aufgelösten [X.]aus [X.]und [X.]im Gesamtwert von 7.130.294 [X.]durch Verrechnung mit dem Kaufpreis auf die Klägerin [X.]habe, so dass deren Zahlung an die Beklagte sich auf nicht mehr als 76.211.159 [X.]belaufen haben könne. Die Klägerin habe aber auch nicht be-hauptet, diesen Betrag als Kaufpreis an die Beklagte entrichtet zu haben; sie habe vielmehr in der Klageschrift ebenso wie in der Berufungsbegründung den gezahlten Betrag mit 74.943.000 [X.]angegeben. Dieser Betrag sei daher der Abrechnung zugrunde zu legen, so dass die Klägerin unter Berücksichtigung 16 - 11 - des von der [X.]bereits erstatteten Teilbetrages von 1.271.909 [X.]noch 19.403.015 [X.]beanspruchen könne. 17 Auch dem Ansinnen der Beklagten, den für die Übertragung der [X.]gezahlten Kaufpreis aus der Berechnung des [X.]der Klägerin herauszunehmen, sei nicht zu folgen. Auch wenn die ur-sprüngliche Klageforderung hierauf zunächst nicht gestützt worden sei, habe es der Klägerin freigestanden, ihren Erstattungsanspruch für den - hier eingetrete-nen - Fall, dass sie mit der ursprünglichen Klageforderung nicht in voller Höhe obsiegen sollte, mit anderen Forderungen aufzufüllen. I[X.]Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 18 A. Revision der [X.]19 Wie die Revision der [X.]zu Recht rügt, kann dem Berufungsge-richt bereits in seinem Ausgangspunkt nicht gefolgt werden, die "Abwicklungs-vereinbarung" der Parteien weise hinsichtlich des Kaufpreises und der zur Kaufpreisfindung anzuwendenden Bewertungsmethode eine Regelungslücke auf, die im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sei. 20 1. Rechtsfehlerhaft ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Vertrag sei trotz der fehlenden Einigung der Parteien über den Kaufpreis oder doch [X.]über die Bewertungsmethode, nach der der Kaufpreis sich errechne, nicht wegen eines offenen Einigungsmangels nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirk-sam, weil die Klägerin sich "zum Zweck einer Durchführung der [X.]- 12 - vereinbarung" den Preisvorstellungen der [X.]gebeugt und den geforder-ten Kaufpreis akzeptiert habe. Diese Beurteilung verstößt gegen die Denkge-setze. Die vertragliche Einigung kann nicht im Sinne des § 154 BGB vollständig sein, wenn sie, wie das Berufungsgericht annimmt, in Bezug auf den Kaufpreis eine Lücke aufweist. Ist ein Einigungsmangel nicht gegeben, weil die Klägerin sich den Preisvorstellungen der [X.]gebeugt, den geforderten Kaufpreis akzeptiert und sich auf den in Ziffer 5 der Vereinbarung ausgesprochenen [X.]beschränkt hat, so kann umgekehrt nicht gleichwohl hinsichtlich des Kaufpreises eine Einigungslücke bestehen. Wäre dagegen der Vorbehalt so zu deuten, wie das Berufungsgericht es für richtig hält, so hätte dies entgegen [X.]gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend die Nichtigkeit des [X.]wegen eines offenen Einigungsmangels zur Folge. Denn wenn die [X.]sich weder auf den Kaufpreis noch auf eine Methode zu seiner Berech-nung geeinigt haben, so besteht nicht nur eine Vertragslücke, die durch ergän-zende Vertragsauslegung geschlossen werden könnte, sondern es fehlt an einer Einigung über einen wesentlichen Vertragsbestandteil, ohne den ein Kauf-vertrag - vorbehaltlich eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nach §§ 315 ff. BGB, das hier auch nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht in Betracht kommt - gemäß § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht wirksam zustande kommen kann. 2. Die Auslegung des Berufungsgerichts widerspricht ferner, was unbe-schränkter revisionsrechtlicher Nachprüfung unterliegt, anerkannten [X.](§§ 133, 157 BGB), weil sie weder mit dem Wortlaut des [X.]zu bringen ist noch die auslegungsrelevanten Umstände vollständig und hinreichend berücksichtigt. 22 - 13 - Nach dem Wortlaut der Vereinbarung, von dem jede Auslegung auszu-gehen hat und den auch das Berufungsgericht seiner Auslegung im Ansatz zu-grunde legt, haben die Parteien in Ziffer 4 Abs. 2 den von der [X.]im Auftrag der [X.]für den Stichtag 31. Dezember 1992 ermittelten und auf den 31. Dezember 1994 fortzuschreibenden [X.]von 81,131 Mio. [X.]- wenn auch unter dem in Ziffer 5 Abs. 2 erklärten Vorbehalt der Klägerin - als Kaufpreis festgelegt. Darüber hinaus enthält die Vereinbarung in Ziffer 1 die Erklärung, dass die Mittel- und Niederspannungsanlagen gemäß den [X.]der zwischen der Stadt [X.]und der V., der Rechtsvorgängerin der Beklagten, bestehenden [X.]auf die Klägerin übertragen werden. Nach Abs. 1 Satz 2 des hierdurch in Bezug ge-nommenen § 12 des [X.]aus dem Jahre 1973 gilt als [X.]für das Niederspannungsnetz der für den Tag der Übernahme zu [X.]Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung des Alters und des [X.]der Anlagen, das heißt der Sachzeitwert. 23 Nach der Auslegung des Berufungsgerichts soll diesen Erklärungen im Ergebnis deswegen keinerlei Bedeutung zukommen, weil die in zweiter Instanz durchgeführte Beweisaufnahme ergeben habe, dass die Klägerin unter keinen Umständen dazu bereit gewesen sei, einen nach dem [X.]bestimmten Kaufpreis zu akzeptieren, dies bei den Vertragsverhandlungen mit der [X.]auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe und der in Ziffer 5 des Vertrages aufgenommene Vorbehalt der Klägerin aus diesem Grunde dahin zu deuten sei, dass weder über den im Vertrag genannten Kaufpreis noch über die Methode seiner Berechnung eine Einigung zustande gekommen sei. Bei dieser Sichtweise bleibt indessen, wie die Revision der [X.]mit Recht beanstandet, unberücksichtigt, dass es der [X.]trotz der unüberbrückbar gegensätzlichen Auffassungen zur Preisgestaltung gelungen ist, sowohl die von 24 - 14 - ihr für richtig gehaltene Bewertungsmethode als auch den nach dieser Bewer-tungsmethode ermittelten Kaufpreis - wenn auch unter dem in Ziffer 5 aufge-nommenen Vorbehalt - zum Vertragsinhalt zu machen, und dass die Klägerin, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang feststellt, sich den Preis-vorstellungen der [X.]vorläufig gebeugt, den geforderten Kaufpreis [X.]und sich wegen der Berechnung und der Höhe des gezahlten [X.]lediglich eine gerichtliche Überprüfung und Rückforderung vorbehalten hat, um den Eintritt des von ihr angestrebten Erfolgs der Übertragung der Stromver-sorgungsanlagen sicherzustellen. Diese Umstände stehen dem vom [X.]gewonnenen Auslegungsergebnis entgegen, das den Vertragsin-halt so interpretiert, als hätten die Parteien im Vertrag lediglich ihre divergieren-den Auffassungen zur richtigen Bewertungsmethode zum Ausdruck gebracht und wegen dieses unüberbrückbaren Gegensatzes Höhe und Berechnungsme-thode des Kaufpreises ungeregelt gelassen. 3. Da die Auslegung des Berufungsgerichts wegen der aufgezeigten Rechtsfehler für das Revisionsgericht nicht bindend ist (vgl. [X.]124, 39, 45 m.w.Nachw.; st.Rspr.) und weitere tatsächliche Feststellungen hierzu nicht in Betracht kommen, kann der [X.]die Auslegung selbst vornehmen ([X.]aaO). Sie führt aus den unter 2. dargelegten Gründen zu dem Ergebnis, dass der Kaufpreis für die übertragenen Mittel- und Niederspannungsanlagen auf der Grundlage des Sachzeitwerts dieser Anlagen zu errechnen ist. Daran vermag der in Ziffer 5 der "Abwicklungsvereinbarung" der Parteien aufgenommene [X.]der Klägerin nichts zu ändern. Der [X.]hat bereits entschieden, dass Vertragsbestimmungen, die für die Übertragung eines örtlichen Stromversor-gungsnetzes auf die Gemeinde ein Entgelt in Höhe des Sachzeitwerts der [X.]vorsehen, nicht generell unwirksam sind ([X.]143, 128, 142 ff. - Endschaftsbestimmung). Dasselbe gilt für den weiteren Einwand der Klägerin, 25 - 15 - Hausanschlüsse seien bei der Ermittlung des [X.]nicht zu berück-sichtigen ([X.]143, 128, 162 ff. - Endschaftsbestimmung). Soweit die Kläge-rin sich in Ziffer 5 des Vertrages ferner Einwendungen gegen die Höhe des von der [X.]ermittelten [X.]vorbehalten hat, geht es nicht um Maßgeb- lichkeit des Sachzeitwerts als Preisbemessungsgrundlage. 26 [X.]Revision der Klägerin Die Revision der Klägerin rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht bei der Berechnung des von der [X.]zurückzuzahlenden Betrages den [X.]für die [X.]in Höhe von 4.396.632 [X.]allein bei dem von der Klägerin geschuldeten, nicht dagegen auch bei dem von ihr gezahlten Gesamtkaufpreis berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht ermittelt den von der Klägerin überzahlten Betrag, indem es dem nach seiner Auffassung für die Bestimmung des Kaufpreises maßgeblichen "objektiven Wert" von 54.268.076 DM, den der Sachverständige Dr. S. für die Stromversorgungs- anlagen unter Einbeziehung der [X.]errechnet hat, einen von der Klägerin gezahlten Betrag von 74.943.000 [X.]gegenüber stellt. Den Betrag von 74.943.000 [X.]hat die Klägerin nach ihrer Darstellung aber allein für die Über-tragung des Mittel- und Niederspannungsnetzes sowie der [X.]gezahlt. Für die 110-kV-Stationen, für deren Übertragung die [X.]in Ziffer 2 der Abwicklungsvereinbarung eine gesonderte Regelung getrof-fen und in der Anlage 2 zu dieser Vereinbarung einen gesonderten "110-kV-Kaufvertrag" mit einem gesondert ausgewiesenen Kaufpreis geschlossen ha-ben, hat die Klägerin nach ihrer Behauptung einen zusätzlichen Kaufpreis von 4.396.632 [X.]gezahlt. Eindeutiger Sachvortrag der Klägerin hierzu findet sich allerdings erst in einem nicht nachgelassenen Schriftsatz, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz zu den Akten gelangt ist. Die [X.]- 16 - klagte hat indessen in ihrer Erwiderung auf diesen Schriftsatz die Darstellung der Klägerin insofern bestätigt, als auch nach ihrem Vortrag die [X.]und der für diese entrichtete Kaufpreis nicht Gegenstand des Rück-zahlungsbegehrens der Klägerin waren. In Anbetracht dessen hätte das [X.]die mündliche Verhandlung wiedereröffnen und dem verspäteten Vorbringen der Klägerin nachgehen müssen, um zu vermeiden, dass seine Ent-scheidung, wie geschehen, auf einer Tatsachengrundlage beruht, die so von keiner der Parteien vorgetragen worden ist. II[X.]Nach alledem kann das Berufungsurteil, soweit es mit der Revision [X.]worden ist, keinen Bestand haben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.]ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es hierzu weiterer tatrichterlicher Feststellungen zur Höhe des von der Klägerin insgesamt gezahlten Kaufprei-ses, zur Höhe des Sachzeitwerts der übertragenen Anlagen sowie zur genauen Höhe ihres vom Berufungsgericht nur annäherungsweise festgestellten [X.]bedarf, dem nach der Rechtsprechung des Senats für die kartell-rechtlich relevante Grenze der Preisgestaltung bei der Übertragung von Strom-versorgungsnetzen entscheidende Bedeutung zukommt ([X.]143, 128, 145 ff. - Endschaftsbestimmung). Dabei wird die Klägerin auch Gelegenheit ha-ben, auf ihren in der Revisionsinstanz erhobenen Einwand zurückzukommen, der vom Berufungsgericht auf der Grundlage des in zweiter Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellte "objektive Wert" der übertragenen Anlagen unterscheide sich vom [X.]allein dadurch, dass fiktive Wie-derherstellungskosten für Straßenoberflächen, die von der Klägerin auf eigene Kosten hergestellt worden seien, der Billigkeit entsprechend unberücksichtigt 28 - 17 - geblieben seien. Die Sache ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). [X.][X.]Bornkamm Raum Strohn Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 26.09.1996 - 8 O 187/95 (Kart) - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.06.2004 - U (Kart) 36/96 -
Meta
07.02.2006
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2006, Az. KZR 24/04 (REWIS RS 2006, 5165)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5165
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 255/05 (Bundesgerichtshof)
27 W (pat) 525/12 (Bundespatentgericht)
Markenbeschwerdeverfahren – "Stadtwerke Bremen" – erneute Entscheidung in der Sache nach Zurückverweisung durch den BGH …
VI-2 U 7/16 [Kart] 90 O 57/16 LG Köln (Oberlandesgericht Düsseldorf)
I ZB 43/15 (Bundesgerichtshof)
Markenschutz: Schutzhindernis der Täuschungseignung bei mittelbarer Minderheitsbeteiligung der Stadt an einem Versorgungsunternehmen; Unterscheidungskraft; Freihaltebedürfnis - …
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