Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2011, Az. 3 StR 21/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 9708

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[X.] vom 8. Februar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2.

wegen zu 1.: Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge u.a. zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führer und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Februar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 21. Oktober 2010 aufgehoben, soweit ein 490 • übersteigender Betrag für verfallen erklärt worden ist. 2. Die Revision des Angeklagten [X.]und die weitergehende Revision der Angeklagten [X.] werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagte [X.] wegen unerlaubter [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Mona-ten verurteilt. Den Angeklagten [X.]hat es des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen, gegen ihn eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt und ihn von weiteren Tatvor-würfen freigesprochen. Außerdem hat es sichergestellte Betäubungsmittel ein-gezogen und Bargeld in Höhe von 4.280 • für verfallen erklärt. Mit ihrer [X.] - 3 - on erhebt die Angeklagte [X.]die Sachrüge, der Angeklagte [X.]be-anstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Der angeordnete Verfall von Bargeld in Höhe von 4.280 • war in Höhe eines 490 • übersteigenden Betrages aufzuheben. Im Übrigen hat die [X.] des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen aus den Gründen der Antragsschriften des [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Die Angeklagte [X.]erlangte im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aus den von ihr begangenen Straftaten nach dem [X.] lediglich die 490 •, die sie und der inzwischen verstorbene [X.]am 9. Juli 2009 vom Mitangeklagten [X.]als Kaufpreis für bestellte 25 Gramm Heroin erhielten. Das über diesen Betrag hinausgehende [X.] stammte nach den Feststellungen aus Drogenverkäufen des F. . Eine Beteiligung der Angeklagten M.

ist insoweit nicht [X.]. Der Verfall im objektiven Verfahren ist nicht angeordnet worden. 3 Becker von [X.][X.]

Meta

3 StR 21/11

08.02.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.02.2011, Az. 3 StR 21/11 (REWIS RS 2011, 9708)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9708

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