Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2010, Az. IX ZR 250/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 1982

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 250/09 vom 27. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 27. Oktober 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des [X.] vom 22. Juli 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 122.472,59 • festgesetzt. Gründe: Der von der Beschwerde im Rahmen des [X.] einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Altern. 2 ZPO) [X.] gerügte Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht ge-geben. 1 Für die Annahme von Willkür reicht eine nur fragwürdige oder sogar feh-lerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein ([X.] 89, 1, 14; 96, 2 - 3 - 189, 203; [X.] WM 2008, 721; [X.], 288, 299 f; [X.], [X.]. v. 21. Januar 2010 - [X.] ZB 59/09, juris Rn. 2). Davon kann jedoch nicht gespro-chen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinan-dersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt ([X.] 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; [X.], [X.]. v. 6. Mai 2010 - [X.] ZB 234/07, juris Rn. 4). [X.] Gehrlein

Fischer [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.12.2008 - 4 O 6/06 - [X.], Entscheidung vom [X.]

Meta

IX ZR 250/09

27.10.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.10.2010, Az. IX ZR 250/09 (REWIS RS 2010, 1982)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1982

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