Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.02.2011, Az. IX ZR 132/10

9. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9816

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Gegenstand

Vermieterpfandrecht: Mobiliarerwerb in vermieteten Geschäftsräumen


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 9. Juli 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 27.300 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG scheidet aus, soweit das Berufungsgericht den von dem Beklagten zum Beweis der Tatsache, dass die USV-Anlage bereits vor Insolvenzeröffnung veräußert wurde, angetretenen Zeugenbeweis nicht erhoben hat. Der Beweisantrag war aus der Warte des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich.

3

Das Berufungsgericht hat ausdrücklich angenommen, der Beklagte habe seine Pflicht zur Realisierung des der Klägerin aus ihrem Vermieterpfandrecht zustehenden Erlöses auch dann verletzt, wenn die Veräußerung noch durch die Schuldnerin selbst vor Verfahrenseröffnung erfolgt wäre. Insoweit geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass der Beklagte nach Verfahrenseröffnung in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter gehalten war, die Rechte der Klägerin zu wahren. Damit greift die Verjährungseinrede nicht durch.

4

2. Auch im Übrigen ist ein Eingreifen des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).

5

a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Erwerber von Gegenständen, die in Mieträumen stehen, grob fahrlässig handelt, wenn er sich in Kenntnis des Mietverhältnisses nicht nach einem Vermieterpfandrecht erkundigt ([X.], Urt. v. 27. Oktober 1971 - [X.], NJW 1972, 43, 44, insoweit bei [X.]Z 57, 166 nicht abgedruckt). Das Berufungsgericht hat lediglich unter Würdigung der Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts angenommen, die Erwerberin habe darauf vertrauen dürfen, dass der Beklagte als vorläufiger Verwalter einen Hinweis auf ein Vermieterpfandrecht erteilt. Selbst wenn man dieser Würdigung nicht folgt, handelt es sich um einen einzelfallbezogenen Subsumtionsfehler, der nicht die Zulassung der Revision gebietet.

6

b) Es kann dahinstehen, ob die Grundsätze der Vorteilsausgleichung hier deshalb anwendbar sind, weil die Klägerin gegenüber der [X.] als Erwerberin der USV-Anlage ein Vermieterpfandrecht geltend machen kann. Insoweit scheidet eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) aus.

7

Für die Annahme von Willkür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus, selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht; die Rechtslage muss mithin in krasser Weise verkannt sein ([X.] 89, 1, 14; 96, 189, 203; [X.]Z 154, 288, 299 f; [X.], [X.]. v. 21. Januar 2010 - [X.], juris Rn. 2). Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie hier - mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt ([X.] 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; [X.], [X.]. v. 6. Mai 2010 - [X.] 234/07, juris Rn. 4).

Kayser                                 Gehrlein                                 Vill

                     Fischer                                     Grupp

Meta

IX ZR 132/10

03.02.2011

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 9. Juli 2010, Az: 2 U 34/06, Urteil

§ 562 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.02.2011, Az. IX ZR 132/10 (REWIS RS 2011, 9816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9816

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