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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 108/04
vom 23. Juni 2004 in der Strafsache gegen
wegen sexueller Nötigung in einem besonders schweren Fall (Vergewaltigung) Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2004 einstimmig [X.]: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprü-fung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Verfahren ist nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils rund sechs Monate verzögert worden; dies hat der [X.] wegen zu be-rücksichtigen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8, 10 m. w. N.). - 2 - Angesichts der gesamten Dauer des Verfahrens, der Schwere und Art des [X.], des Umfangs und der Schwierigkeit des Verfahrens ist der bei der Staatsanwaltschaft verstrichene Zeitraum, in dem die Sache nicht gefördert wurde, jedoch nicht so lang, daß er entweder für sich [X.] oder im Hinblick auf die Gesamtdauer des Verfahrens die Annahme einer nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] relevanten Verfahrenverzögerung zu begründen vermag (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzö-gerung 17). [X.] von [X.]
Becker
Hubert
Meta
23.06.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2004, Az. 3 StR 108/04 (REWIS RS 2004, 2701)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2701
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