Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. 3 StR 285/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1408

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[X.]/00vom16. August 2000in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.], zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, [X.] August 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. November 1999 mit den zugehörigenFeststellungen aufgehoben,a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge in sieben Fällen verurteilt wurde (Handeltreiben [X.], Ziffer II. 1. bis 7. der [X.]) im gesamten Strafausspruch.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in zehn Fällen zu- 3 -einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügtder Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, so-weit es sich gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens miteiner jeweils nicht geringen Menge Kokain in drei Fällen (Ziffer II. 8. bis 10. [X.]) richtet. Dagegen hält der weitergehende Schuldspruch und [X.] sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte zu [X.] und 40,- DM in sieben Fällen Heroin in flgrößeren Mengenfl, [X.] über jeweils 30 Grammfl, die er gewinnbringend weiterveräußerte. [X.] Wirkstoffgehalt des [X.] teilt das [X.] nicht mit. Es istdennoch der Überzeugung, daß der Angeklagte in allen sieben Fällen mit einernicht geringen Betäubungsmittelmenge Handel getrieben hat, denn es seiflaufgrund der vom Angeklagten verkauften [X.] ... davon auszuge-hen, dass es sich bei dem (gemeint: den) von ihm angekauften Mengen umjeweils nicht geringe Mengen gehandelt hatfl. Damit ist eine Strafbarkeit [X.] nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG indessen nicht belegt.Maßstab für die nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels ist nichtdessen Gewicht, sondern die Menge des in ihm enthaltenen Wirkstoffs. [X.] für eine nicht geringe Menge Heroin beträgt demgemäß 1,5 g He-roinhydrochlorid (BGHSt 32, 162). Dem angefochtenen Urteil kann nicht ent-nommen werden, daß das vom Angeklagten erworbene und [X.] jeweils mindestens diese Wirkstoffmenge enthielt. Denn schon bei ei-nem durchaus nicht unüblichen Wirkstoffgehalt von 5 % (vgl. die Tabelle bei- 4 -Weber, BtMG Anhang E Seite 1007 zum festgestellten Wirkstoffgehalt der imJahr 1997 untersuchten Proben sichergestellter Heroinbase; zur Umrechnungauf [X.] vgl. Weber § 29 a Rdn. 94) ist bei einer Œ hier in allen siebenEinzelfällen nicht auszuschließenden - [X.] des [X.] von 29 gder Grenzwert der nicht geringen Menge unterschritten.Der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit nicht geringenMengen Heroin in sieben Fällen kann daher keinen Bestand haben. Dies führtnicht nur zum Wegfall der entsprechenden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe,sondern auch zur Aufhebung der Einzelstrafen von je zwei Jahren, die das[X.] für die drei Fälle des Handeltreibens mit nicht geringen [X.] festgesetzt hat. Denn der Senat kann nicht ausschließen, daß die Höhedieser Einzelstrafen durch die sieben weiteren Einzelstrafen von je zwei Jahrenfür die Fälle des Handelns mit nicht geringen Mengen Heroin mitbedingt wurde.Die nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] wird sich im We-ge der Schätzung und unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes eine Über-zeugung von der jeweiligen [X.] und dem jeweiligen [X.] vom Angeklagten gehandelten [X.] zu verschaffen haben.- 5 -Anknüpfungspunkt für die Schätzung des [X.] kann dabei etwa [X.] Angeklagten bezahlte Einkaufspreis bzw. der erzielte Verkaufserlös [X.] sein oder auch der Umstand, daß nach den bisherigen [X.] jeweiligen Erwerber die Qualität des [X.] nicht beanstandet hatten.[X.] von [X.]

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3 StR 285/00

16.08.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2000, Az. 3 StR 285/00 (REWIS RS 2000, 1408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1408

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