Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2019, Az. 1 StR 579/19

1. Strafsenat | REWIS RS 2019, 124

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Gegenstand

Strafverurteilung wegen Vergewaltigung: Anwendbarkeit deutschen Strafrechts bei Auslieferung eines Angeklagten unter Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juli 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 angerechnet wird (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. [X.] besteht bei den in [X.] begangenen Taten in den Fällen C.I.1.-3. der Urteilsgründe nicht. Insoweit folgt die Anwendbarkeit [X.] Strafrechts aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 [X.]. Der inhaftierte Angeklagte ist „im Inland betroffen“. Er wurde - unter Verzicht auf den Grundsatz der Spezialität - aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, dem die in M.      begangene Vergewaltigung (Fall [X.]. der Urteilsgründe) zugrunde lag, von der Republik [X.] nach [X.] ausgeliefert. Die festzustellende Anwesenheit des Angeklagten im Inland ist also nicht auf strafprozessuale Zwangsmaßnahmen wegen der in seinem Heimatland begangenen Taten zurückzuführen. Somit bestehen trotz der grundsätzlich keine [X.] Strafgewalt begründenden Einlieferung (vgl. [X.], Stellvertretende Strafrechtspflege, 1996, S. 195 f.; [X.], [X.] 1988, 489, 497 ff.) auch mit [X.]ick auf den völkerrechtlichen Grundsatz der Nichteinmischung hier keine Bedenken gegen die stellvertretende Strafrechtspflege nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 [X.]. Die Republik [X.] hat als Heimat- und Tatortstaat nicht binnen angemessener Frist um die Auslieferung des Angeklagten ersucht (vgl. [X.]. 507 ff., 516 ff. der Sachakten sowie hierzu allgemein BT-Drucks. 13/4541, [X.] f. und 15/3482, S. 25; [X.], [X.], 12. Aufl., § 7 Rn. 111 f.; SK-[X.]/[X.], 9. Aufl., § 7 Rn. 14).

2. Kein durchgreifender Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten besteht darin, dass das [X.] im Rahmen der Strafzumessung bei den Fällen C.I.1.-3. der Urteilsgründe Art und Maß der Rechtsfolgen nach dem [X.] - wie an sich geboten (vgl. [X.], Urteil vom 23. Oktober 1996 - 5 [X.], [X.]St 42, 275, 279 mwN) - nicht erkennbar in den [X.]ick genommen hat. Denn die [X.] Gesetze (vgl. Art. 121, 178, 180 und 182 des [X.] Strafgesetzbuchs) sind mit [X.]ick auf erhöhte Mindeststrafen insgesamt nicht milder als das [X.] Recht, hätten also keine geringeren Strafen nahegelegt.

Raum     

        

Jäger     

        

Bellay

        

Fischer     

        

Bär     

        

Meta

1 StR 579/19

19.12.2019

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG München I, 19. Juli 2019, Az: 459 Js 116023/18 - 20 KLs

§ 7 Abs 2 Nr 2 Alt 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.12.2019, Az. 1 StR 579/19 (REWIS RS 2019, 124)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 124

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