Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2015, Az. 1 ARs 10/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2015, 574

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Gegenstand

Anfragebeschluss/Antwort: Ausdehnung der deutschen Strafgewalt auf Auslandstaten ausländischer Täter im Falle des unbefugten Vertriebs von Betäubungsmitteln


Tenor

Die beabsichtigte Entscheidung des 2. Strafsenats widerspricht der Rechtsprechung des 1. Strafsenats, der an dieser festhält.

Gründe

1

Der 2. Strafsenat hat über die Revision eines [X.], auf Grund eines Europäischen Haftbefehls in seinem Heimatstaat festgenommenen und am 17. Oktober 2011 an [X.] ausgelieferten Angeklagten zu entscheiden, der vom [X.] wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist. Der 2. Strafsenat hält die Anwendbarkeit [X.] Strafrechts für die in [X.] begangenen Taten nicht für gegeben und erachtet die Revision insoweit für erfolgversprechend. Er ist mit der bisherigen Rechtsprechung des [X.] zwar der Auffassung, dass die - hier für eine Begründung der Anwendung [X.] Strafrechts allein in Betracht kommend bewertete - Vorschrift des § 6 Nr. 5 StGB Ausdruck des Weltrechtsprinzips sei, es aber zur Ausdehnung der [X.] Strafgewalt auf [X.]taten ausländischer Täter eines legitimierenden Anknüpfungspunktes bedürfe; die Auslieferung des Beschuldigten nach [X.] und seine daran anschließende Festnahme im Inland seien nicht geeignet, einen solchen hinreichenden Inlandsbezug zu begründen. Der 2. Strafsenat beabsichtigt daher zu entscheiden:

„Die Ausdehnung der [X.] Strafgewalt auf [X.]taten ausländischer Täter im Rahmen des § 6 Nr. 5 StGB bedarf zu ihrer Rechtfertigung eines hinreichenden Inlandsbezugs; die Auslieferung des im Ausland festgenommenen Beschuldigten und seine daran anschließende Festnahme im Inland vermögen einen solchen nicht zu begründen.“

2

Hieran sieht er sich jedoch durch nicht ausschließbar entgegenstehende Rechtsprechung des 1. Strafsenats ([X.], Urteil vom 12. November 1991 - 1 [X.], [X.]R StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2) gehindert.

3

An der in dem in Bezug genommenen Urteil geäußerten Rechtsansicht, die auch dem [X.]surteil vom 5. November 2014 (1 [X.]) zugrunde liegt und dieses trägt, hält der [X.] fest.

I.

4

1. In dem Urteil vom 12. November 1991 (1 [X.]) hat der [X.] es offen gelassen, ob es zur Ausdehnung der [X.] Strafgewalt auf [X.]taten ausländischer Täter über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen hinaus im Einzelfall eines legitimierenden Anknüpfungspunktes bedarf. Denn in dem zu entscheidenden Fall ist der [X.] vom Vorliegen mehrerer geeigneter Anknüpfungspunkte ausgegangen. Als einen solchen Anknüpfungspunkt hat er auch angesehen, dass der Angeklagte auf Grund rechtmäßiger Auslieferung durch den Heimatstaat, also mit dessen Einverständnis in die Bundesrepublik gelangte.

5

2. In dem Urteil vom 5. November 2014 (1 [X.]) hat der [X.] die Geltung [X.] Strafrechts auf § 6 Nr. 5 StGB gestützt und die Inlandsberührung aus der Auslieferung des Angeklagten an die Bundesrepublik [X.] hergeleitet. Soweit der 2. Strafsenat der Auffassung ist, diese Entscheidung beträfe die Auslieferung eines [X.] und damit eine andere Fallkonstellation, wird dem entgegengetreten. Eine mögliche [X.] Staatsangehörigkeit des Angeklagten wird im Urteil des [X.]s schon nicht ausdrücklich mitgeteilt und kann allein deswegen nicht für die Begründung der Anwendbarkeit des [X.] Strafrechts entscheidend gewesen sein. Denn hätte der [X.] diesem Umstand Bedeutung beigemessen, hätte er ihn zumindest erwähnt. Entscheidend war vielmehr, wie in der Entscheidung auch ausgeführt, dass „ungeachtet der Bestimmungsorte der verfahrensgegenständlichen Rauschgiftlieferungen jedenfalls aus der Auslieferung des Angeklagten an die Bundesrepublik [X.]“ eine ausreichende Inlandsberührung resultierte.

II.

6

Der [X.] hält daran fest, dass jedenfalls die Auslieferung nach [X.] für die Anwendbarkeit [X.] Strafrechts auf [X.]taten ausländischer Täter einen für die Begründung der Anwendbarkeit [X.] Strafrechts nach § 6 Nr. 5 StGB ausreichenden Bezugspunkt darstellt. Er ist sogar der Auffassung, dass es eines über die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen hinausgehenden legitimierenden Anknüpfungspunktes im Sinne einer Begrenzung der strafrechtlichen Regelungsgewalt nicht bedarf. Für die Durchführung eines Strafverfahrens gegen ausländische Täter wegen [X.]taten wird es jedoch regelmäßig aus rein praktischen Erwägungen Voraussetzung sein, dass der Täter sich entweder in [X.] aufhält und hier ergriffen werden kann (vgl. zum Inlandsbezug [X.], Urteil vom 12. November 1991 - 1 [X.], [X.]R StGB § 6 Nr. 5 Vertrieb 2) oder hierher ausgeliefert wird. Daran knüpft auch Art. 4 Abs. 2 lit. b des Übereinkommens der [X.] vom 20. Dezember 1988 an.

7

1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], dass nach der in § 6 Nr. 5 StGB zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Entscheidung der unbefugte Vertrieb von Betäubungsmitteln dem Weltrechtsprinzip unterworfen ist. Hieran möchte auch der anfragende [X.] festhalten, weswegen dies nicht nur keiner näheren Vertiefung bedarf (vgl. Nachweise im [X.] Rn. 8 f.), sondern auch nicht Gegenstand des Anfrageverfahrens ist.

8

Das Weltrechtsprinzip lässt eine Ausdehnung der Strafgewalt auf Taten gegen Rechtsgüter zu, deren Schutz im gemeinsamen Interesse der [X.] liegt, um [X.] im Tatortstaat zu überwinden und im Interesse der internationalen [X.] einen effektiven strafrechtlichen Schutz dieser Rechtsgüter zu gewährleisten (vgl. [X.] NJW 2001, 1848, 1852; Böse in [X.], 4. Aufl. Vor § 3 Rn. 21, 26 mwN).

9

2. Daraus folgt im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 6 Nr. 5 StGB unmittelbar die Anwendbarkeit [X.] Strafrechts auf [X.]taten ausländischer Täter. Es bedarf keines darüber hinausgehenden Inlandsbezugs.

a) Das Erfordernis eines solchen einschränkenden Kriteriums ergibt sich weder aus Wortlaut oder Systematik der Norm noch kann dies dem Willen des historischen Gesetzgebers entnommen werden.

Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift des § 6 Nr. 5 StGB gilt das [X.] Strafrecht für den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln. Weitere Voraussetzungen sind nach dem Gesetz nicht vorgesehen.

Soll demgegenüber im Bereich des Strafanwendungsrechts die [X.] Strafgewalt nicht schon bei Vorliegen bestimmter Katalogtaten, sondern erst bei Hinzutreten eines Inlandsbezugs begründet sein, hat dies der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet. So bedarf es eines solchen Inlandsbezugs z.B. für die in § 5 StGB aufgeführten [X.]taten mit Ausnahme der in [X.], 2 und 4 der Vorschrift erfassten Katalogtaten. Auch für § 129b StGB hat der Gesetzgeber das Erfordernis eines spezifischen Inlandsbezugs gesetzlich festgeschrieben. Daraus, dass er eine solche Einschränkung für § 6 Nr. 5 StGB nicht vorgesehen hat, kann daher auf den gesetzgeberischen Willen der uneingeschränkten Geltung des Weltrechtsprinzips für den Vertrieb von Betäubungsmitteln geschlossen werden. Dementsprechend lässt sich auch den Materialien nichts für eine vom historischen Gesetzgeber gewünschte Begrenzung des Weltrechtsprinzips entnehmen (vgl. nur [X.]. 200/62, [X.]; BT-Drucks. V/4095, S. 4 und 7).

b) Auch Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten keine über den Wortlaut hinausgehende Einschränkung. Denn vom Schutzzweck her sachgerecht und vom Gesetzgeber erkennbar gewollt ist es, dem [X.], der wegen seiner grenzüberschreitenden Gefährlichkeit auch Inlandsinteressen berührt, durch Anwendung des [X.] Strafrechts auf den Händler entgegenzuwirken, gleich welcher Staatsangehörigkeit er ist und wo er die Tat begangen hat ([X.], Beschluss vom 3. November 2011 - 2 StR 201/11, [X.], 335; Urteil vom 22. Januar 1986 - 3 [X.], [X.]St 34, 1, 3). Die Beschränkung auf Taten mit einem qualifizierten Inlandsbezug wäre bei der Umsetzung dieses Schutzzwecks eher hinderlich.

3. Soweit der anfragende [X.] die Notwendigkeit einer materiell-rechtlichen Einschränkung des Tatbestandes des § 6 Nr. 5 StGB letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes herleiten möchte, da anderenfalls keine gleichförmige, der revisionsrechtlichen Kontrolle zugängliche Rechtsausübung gewährleistet sei, kann der [X.] dem angesichts der eindeutigen gesetzlichen Ausgestaltung nicht folgen.

a) [X.]liche Tätigkeit besteht zwar nicht nur im Erkennen und Aussprechen von Entscheidungen des Gesetzgebers. Vielmehr ist dem [X.] eine „schöpferische Rechtsfindung“, der auch willenhafte Elemente eigen sind, nicht grundsätzlich verwehrt ([X.], Beschluss vom 3. März 2005 - [X.], [X.]St 50, 40; vgl. auch [X.]E 49, 304, 318; 96, 375, 394; 122, 248, 267). Anlass zu richterlicher Rechtsfortbildung besteht insbesondere dort, wo Programme ausgefüllt, Lücken geschlossen, [X.] aufgelöst werden oder besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen wird ([X.]E 126, 286, 306). Der Aufgabe und Befugnis zur „schöpferischen Rechtsfindung und Rechtsfortbildung“ sind allerdings mit Rücksicht auf den aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit unverzichtbaren Grundsatz der Gesetzesbindung der Rechtsprechung Grenzen gesetzt (vgl. [X.]E 34, 269, 288; 57, 220, 248; 74, 129, 152). [X.]liche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass der [X.] seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt (vgl. [X.]E 82, 6, 12; [X.]K 8, 10, 14; [X.], Beschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06, [X.], 669).

Danach sieht der [X.] weder Raum noch Erfordernis für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 6 Nr. 5 StGB. Es liegen weder Lücken noch [X.] vor und es ist auch nicht ersichtlich, dass bei einer am Wortlaut haftenden Auslegung die Norm ihre Funktion nicht mehr erfüllt (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 3. März 2005 - [X.], [X.]St 50, 40).

b) Zwar führt § 6 Nr. 5 StGB trotz der Beschränkung auf den Vertrieb der Betäubungsmittel (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 22. September 2009 - 3 [X.], [X.], 521) zu einer großen Reichweite der [X.] Strafgewalt. Jedoch sind die [X.] Strafverfolgungsbehörden nicht dazu gezwungen, ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls gegen den unbefugten Vertrieb von Betäubungsmitteln im Ausland einzuschreiten. Die Staatsanwaltschaft hat nach § 153c [X.] ein Verfolgungsermessen, das auch Raum für Rücksichtnahme auf nationale Interessen des [X.] lässt ([X.], Urteil vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, [X.]St 34, 334, 337). Vor diesem Hintergrund ist nicht abzusehen, dass der Verzicht auf einen besonderen, über die Auslieferung hinausgehenden Inlandsbezug dazu führen könnte, dass eine dem Gleichheitsgedanken verpflichtete funktionsfähige Strafrechtspflege nicht mehr gewährleistet wäre. Dies war auch in der Vergangenheit nicht der Fall.

c) Auch der Umstand, dass die Ermessensausübung der Staatsanwaltschaft im Rahmen des § 153c [X.] der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist (vgl. nur [X.] aaO), führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Ausübung des Ermessens z.B. nach §§ 153, 153a, 154, 154a [X.] ist ebenfalls revisionsrechtlicher Kontrolle entzogen, der Gesetzgeber hat sich insoweit bewusst für ein durch Opportunitätsvorschriften begrenztes Legalitätsprinzip (vgl. hierzu Kühne in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl., [X.]. I Rn. 19 ff.) entschieden, ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Es ist nicht ersichtlich, warum die fehlende revisionsrechtliche Kontrolle von Ermessensentscheidungen allein im Bereich des § 153c [X.] eine Gefahr für die Rechtssicherheit darstellen sollte.

Ob eine andere Handhabung der Rechtssicherheit besser gerecht werden würde, hat der [X.] angesichts der Gesetzesbindung der Rechtsprechung nicht zu entscheiden.

4. Eine solche Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 6 Nr. 5 StGB ist auch nicht völkerrechtlich geboten. Insbesondere der [X.] macht keinen über die Auslieferung nach [X.] hinausgehenden Inlandsbezug erforderlich.

Auch der anfragende [X.] geht im hier vorliegenden Fall nicht von einem Verstoß gegen den [X.] aus, da dem Einverständnis des [X.] Staates mit der Auslieferung des Beschuldigten zu entnehmen sei, dass dieser Staat keinen Verstoß gegen den [X.] erblicke ([X.] Rn. 21). Dem ist zuzustimmen.

Der [X.] sieht aber auch aus anderen Gründen den [X.] nicht als verletzt an. Angesichts des Umstandes, dass das geltende Weltrechtsprinzip für den Vertrieb von Betäubungsmitteln seine Grundlage auch in dem Übereinkommen der [X.] vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (BGBl. [X.], S. 1136 ff.) findet und dieses von nahezu sämtlichen [X.] ratifiziert worden ist (Darstellung des Ratifikationsstandes bei Böse in [X.], 4. Aufl. Vor § 3 Rn. 26 [X.]. 233), kann von einem grundsätzlichen Konsens über die Strafbarkeit des organisierten Drogenhandels (Böse aaO) und die kollektive Verantwortung aller [X.] für die Ausmerzung desselben ausgegangen werden. Hinzu tritt, dass [X.] damit mit nahezu sämtlichen [X.] eine völkervertragliche Vereinbarung geschlossen hat, wonach die nach jeweiligem innerstaatlichen Recht begründete Strafbarkeit für diese Taten zugelassen ist. Darin, dass [X.] als Vertragsstaat von dieser Möglichkeit durch die Anordnung des Weltrechtsprinzips Gebrauch gemacht hat, kann mithin kein Verstoß gegen den [X.] liegen (vgl. zur aufgrund zwischenstaatlichem Abkommen begründeten [X.] gemäß § 6 Nr. 9 StGB [X.], Urteil vom 21. Februar 2001 - 3 [X.]; NStZ 2001, 658). Vor diesem Hintergrund bietet § 153c [X.] ausreichende Möglichkeiten auf nationale Interessen von anderen [X.] Rücksicht zu nehmen.

Raum   

        

Graf   

        

   Jäger

        

        

        

Ri[X.] Prof. Dr. Mosbacher
befindet sich im Urlaub und ist
deshalb an der Unterschrifts-
leistung gehindert.

        

        

Cirener   

        

Raum

        

Meta

1 ARs 10/15

16.12.2015

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

vorgehend BGH, 18. März 2015, Az: 2 StR 96/14, Beschluss

§ 6 Nr 5 StGB, § 132 Abs 3 S 1 GVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.12.2015, Az. 1 ARs 10/15 (REWIS RS 2015, 574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 574


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 StR 96/14

Bundesgerichtshof, 2 StR 96/14, 07.11.2016.

Bundesgerichtshof, 2 StR 96/14, 18.03.2015.


Az. 1 ARs 10/15

Bundesgerichtshof, 1 ARs 10/15, 16.12.2015.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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