Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2004, Az. 4 StR 298/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1066

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 298/04
vom 21. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21. Oktober 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende [X.]in am [X.] [X.],

[X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], [X.], [X.]in am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.]

als beisitzende [X.],

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. März 2004 wird [X.]. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Maßregelanordnung nach § 69 a StGB getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Das gilt auch für den [X.] über die Gesamtstrafe. Zwar enthält das Urteil entgegen § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB keine Ausführungen zur Bemessung der erkannten [X.]. Dies führt - entgegen der in der Antragsschrift des [X.] vertretenen Ansicht - aber nicht zu deren Aufhebung, weil das - 4 - anwalts vertretenen Ansicht - aber nicht zu deren Aufhebung, weil das Urteil nicht auf dem Rechtsfehler beruhen kann. Das [X.] wollte ersichtlich - wie es die Regel ist (§ 53 Abs. 2 Satz 1 StGB; vgl. [X.] bei [X.] 1973, 17) - aus der Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten und der wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr festgesetzten Geldstrafe von 40 Tagessätzen eine Gesamtstrafe [X.] und nicht - was hier fern liegt und deshalb keiner Begründung bedurfte - auf Geldstrafe gesondert erkennen. Es hat daher unter Erhöhung der verhäng-ten höchsten Strafe um einen Monat die rechtlich allein mögliche Gesamtstrafe gebildet (§ 54 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 39 StGB).

Tepperwien
[X.] [X.]

[X.]

Ernemann

Meta

4 StR 298/04

21.10.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2004, Az. 4 StR 298/04 (REWIS RS 2004, 1066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1066

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