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5 StR 427/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 26. Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 26. Oktober 2011
beschlossen:
1.
Mit Zustimmung des
Generalbundesanwalts wird der [X.] gemäß § 430 Abs. 1 i.V.m. § 442 Abs. 1 [X.] von der Verfolgung ausgenommen, soweit er den Betrag von 780
Verfahrens und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
2.
Auf die Revision des
Angeklagten wird
das Urteil des [X.] vom 30. Mai 2011 dementspre-chend nach § 349 Abs. 4
[X.] dahingehend geändert,
3.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 [X.] als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat übersehen, dass auch hinsichtlich der von
H.
angeordnet werden durfte (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB). Im Hinblick darauf wird der Verfall insoweit von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 i.V.m. §
442 Abs. 1 [X.]). Dass das [X.] hinsichtlich der Tat zum Nachteil -
3
-
von
[X.]
ohne Begründung von Feststellungen nach § 111i Abs.
2 [X.] abgesehen hat (vgl. [X.], Urteil
vom 17. Juni 2009
2 [X.]), beschwert den Angeklagten nicht.
[X.] Schneider
König Bellay
Meta
26.10.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2011, Az. 5 StR 427/11 (REWIS RS 2011, 1940)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1940
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