Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2000, Az. 5 StR 262/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1288

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 31. August 2000in der Strafsachegegen1.2.3.4.wegen Vergewaltigung u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 31. August 2000beschlossen:1. Dem Angeklagten [X.] wird auf seine Kosten [X.] in den vorigen Stand gegen die Versäumungder Frist zur Begründung der Revision gewährt.2. Die Revisionen der Angeklagten Z , D , [X.]und Do gegen das Urteil [X.] vom 1. Dezember 1999 werden nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelsund die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:Die allein vom Angeklagten Do zulässig erhobene Verfahrensrüge ge-mäß § 338 Nr. 3 StPO hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluß, mitdem das [X.] eine gegen den [X.] verneint hat, trifft letztlich zu. Aus der konkretenGestaltung seiner Vernehmung der Angeklagten läßt sich eine solche [X.] nicht herleiten. Es ist zwar nicht unbedenklich, daß der [X.] meinte, sich bei seiner Verhandlungsführung an einem vom [X.] verfaßten, für Kriminalbeamte bestimmten Leitfaden für die Verneh-mung asiatischer Beschuldigter orientieren zu sollen. Letztlich hat das [X.] jedoch bei der Zurückweisung des [X.] zutreffenddarauf abgestellt, daß die Passagen in der Broschüre, die den abgelehntenRichter zu besonders strenger und unnachgiebiger Ausgestaltung der Ver-- 3 -nehmungen veranlaßten, nicht von greifbarer Unsachlichkeit geprägt sind.Wie im Rahmen der Rüge zutreffend ausgeführt, können freilich andereAusführungen in der Broschüre, insbesondere bei isolierter Betrachtung, be-denklich verallgemeinernd und herabsetzend wirken. Gleichwohl lag es letzt-lich Œ wie in dem Beschluß des [X.]s zum Ablehnungsgesuch zu-treffend ausgeführt Œ eher fern, daß sich [X.] auch [X.] Entscheidungsfindung gerade an diesen Passagen orientieren würde.Ein solcher Schluß rechtfertigte daher noch nicht die Besorgnis der Befan-genheit. [X.] hätte freilich derartige Folgerungen besserselbst im Rahmen seiner dienstlichen Äußerung entkräften sollen, nachdemer durch sein eigenes Verhalten vermeidbare, nicht gänzlich unverständlicheMißverständnisse hervorgerufen hatte, indem er eine Orientierung seinerVerhandlungsweise an der Broschüre beschrieben hatte.[X.] Häger BasdorfTepperwien Brause

Meta

5 StR 262/00

31.08.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2000, Az. 5 StR 262/00 (REWIS RS 2000, 1288)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1288

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.