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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 165/13
vom
13. Februar 2014
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richte-rin [X.]
am 13. Februar 2014
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 22.
Januar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurück-gewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte Anhörungsrüge der Beklagten ist nicht begründet.
Nach der vom [X.] gebilligten Rechtspre-chung des [X.] können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (Senatsbeschluss vom 7. Mai 2013
IV ZR 394/12,
juris Rn. 2; [X.], Beschluss vom 20. November 2007 -
VI [X.], [X.], 923 Rn. 5; [X.], [X.], 2635).
Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegen nicht vor. Das Vorbringen der Beklagten erschöpft sich viel-mehr in einer Wiederholung der in der Begründung der Nichtzulassungs-1
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beschwerde vorgetragenen Argumente, die der Senat bereits bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.10.2007 -
39 O 114/06 -
O[X.], Entscheidung vom 24.04.2013 -
I-18 [X.]/07 -
Meta
13.02.2014
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2014, Az. IV ZR 165/13 (REWIS RS 2014, 7877)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 7877
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