Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2008, Az. IV ZR 255/06

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1828

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 255/06vom 23. September 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.] [X.] hat am 23. September 2008 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revisionen beider Parteien gegen des Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 21. September 2006 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinan-der aufgehoben Streitwert: 14.127,46 •

Gründe: Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzel-heiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 31. Juli 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Den Vor-trag des Klägers zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten hat der Senat berücksichtigt, jedoch für nicht entscheidungserheblich erach-tet. 1 [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.03.2004 - 6 O 209/03 - [X.], Entscheidung vom 21.09.2006 - 12 U 161/04 -

Meta

IV ZR 255/06

23.09.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.09.2008, Az. IV ZR 255/06 (REWIS RS 2008, 1828)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1828

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