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PDF anzeigen[X.] vom 7. September 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 2006 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen: Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des [X.] gegen den Beschluss des [X.] vom 3. März 2006, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2006 als unzulässig verworfen worden ist, wird als unzulässig verworfen. Gründe: Der Angeklagte hatte im [X.] an die Verkündung des gegen ihn ergangenen Urteils des [X.] vom 10. Januar 2006 auf [X.] verzichtet, dennoch mit Schreiben vom 20. Januar 2006 selbst Revision eingelegt. Durch Beschluss vom 3. März 2006 hat das [X.] die Revision als unzulässig, weil verspätet eingelegt, verworfen. Mit Schreiben vom 11. April 2006 hat der Angeklagte die Entscheidung des [X.] [X.], weil er sich im Nachhinein durch seinen Anwalt nicht gut vertreten [X.]. Der [X.] hat dazu in seiner Antragsschrift vom 21. August 2006 ausgeführt: 1 "Der Antrag auf Entscheidung des [X.] gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist verspätet und damit unzulässig. Der Beschluss des [X.] vom 3. März 2006 ist am 7. April 2006 wirksam an den Angeklagten zugestellt worden ([X.]. 178 d.A.). Die einwöchige Frist nach § 346 Abs. 2 StPO war damit 2 - 3 - schon bei Eingang des Schreibens des Angeklagten am 19. April 2006 beim [X.] (vgl. Eingangsstempel [X.]. 179 d.A.) verstrichen. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat der [X.] nicht gestellt. Umstände, die die Gewährung von Wiedereinset-zung in den vorigen Stand von Amts wegen nahelegen würden, sind nicht er-sichtlich. 3 Dass im vorliegenden Fall keiner der in § 346 Abs. 1 StPO aufgeführten Fälle, sondern vielmehr ein von dieser Vorschrift nicht erfasster - im übrigen wirksamer - Rechtsmittelverzicht gegeben war und der Verwerfungsbeschluss des [X.] somit nicht hätte ergehen dürfen, steht der Wirksamkeit die-ses nicht rechtzeitig angefochtenen Beschlusses nicht entgegen." 4 Dem schließt sich der Senat an. 5 [X.] Fischer Appl
Meta
07.09.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2006, Az. 2 StR 343/06 (REWIS RS 2006, 1943)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1943
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