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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 7. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 7. Februar 2006 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Be-schluss des [X.]s vom 14. Dezember 2005 wird [X.].
[X.]e
Der [X.] hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2005 auf die Revision des Angeklagten das Urteil des [X.] vom 3. Juni 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben und die Sache inso-weit an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.]; die weitergehende Revision, den Schuldspruch wegen Totschlags betreffend, wurde nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen am 28. Dezember 2005 zugegangenen Beschluss hat die Verteidigerin mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 30. Januar 2006 Gegenvorstel-lung erhoben, mit der sie die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG geltend macht und in Abänderung des [X.] die umfassende Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO [X.] auch in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO [X.] ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgeho-ben noch abgeändert oder ergänzt werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 2; vgl. auch [X.] in [X.]. § 349 Rdn. 35, 47 m.w.[X.]). Als Antrag nach § 356a StPO (i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) ist der Rechtsbehelf wegen Verfristung gemäß § 356a Satz 2 StPO unzulässig. [X.] bei Verletzung anderer grundrechtsgleicher Verfahrensrechte, ein- - 3 - schließlich des Willkürverbots, ein entsprechender Eingriff in die Rechtskraft der revisionsgerichtlichen Sachentscheidung zu erwägen wäre, liegt die ent-sprechende Anwendbarkeit dieser Fristenschranke auf der Hand. Dies bedarf indes ebenso wie die Frage einer Abänderbarkeit des [X.]sbeschlusses für den Fall eines solchen Verstoßes keiner Entscheidung. Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Der [X.] hat einen sachlichrechtlichen Beweiswürdigungsfehler in dem angefochtenen Urteil angenommen, wonach ein Beginn der dem Opfer mit Angriffs-, nicht mit Verteidigungswillen beigebrachten insgesamt 14 tödli-chen Messerstiche nicht bereits für die erste Phase des Streits unmittelbar vor der Wohnungstür des Angeklagten [X.] nach einem vorangegangenen ver-hältnismäßig geringen Angriff durch das Opfer [X.] festzustellen war, sondern erst zu dem Zeitpunkt, als sich die Kontrahenten auf dem ersten [X.] unterhalb der Wohnung des Angeklagten befanden, wo sie nach einer dem ersten Angriff durch das Opfer folgenden Rangelei zu Fall gekommen waren; dies hat der [X.] als —vorangegangenen intensiveren Angriff des [X.] auf den Angeklagten als Tatanlassfi bewertet. Der [X.] hat indes angesichts der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zur Stichzahl und zum Vortatgeschehen ausgeschlossen, dass das Schwurgericht ohne Be-rücksichtigung der fehlerhaften Feststellungen zum Tatbeginn zu abwei-chenden Feststellungen hinsichtlich der inneren Tatseite und folglich zur An-nahme von Notwehr oder auch nur Notwehrüberschreitung gelangt wäre. Der [X.] hat dem Rechtsfehler daher lediglich eine Auswirkung auf den Straf-ausspruch zugebilligt. Er hat andererseits ausgeschlossen, dass in einer neuen Hauptverhandlung weitergehende, den Angeklagten belastende Fest-stellungen rechtsfehlerfrei zu treffen sein würden, die zu einem so weitge-henden Schuldumfang führen könnten, wie im angefochtenen Urteil ange-nommen. Der [X.] hat daher lediglich den Strafausspruch unter [X.] der eingeschränkten, insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen [X.] aufgehoben. - 4 - In solcher dem Revisionsgericht obliegenden Prüfung und Entschei-dung (vgl. dazu [X.] aaO § 337 Rdn. 29 f., 33, 45, § 353 Rdn. 13, 24 ff.) liegt keine Verletzung des Willkürverbots oder von grundrechtsgleichen Rechten des Angeklagten. [X.] Basdorf [X.]
Meta
07.02.2006
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2006, Az. 5 StR 481/05 (REWIS RS 2006, 5146)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5146
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